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Dr. Günter
Geisthardt |
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Menschenrechte – Menschenwürde – Menschenbild[1]
„Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ So steht
es im ersten Artikel unseres Grundgesetzes. Formuliert wurde dieser Satz nur wenige
Jahre nach dem Ende der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft. Die
Mitglieder des Parlamentarischen Rates, die im August 1948 auf Herrenchiemsee am
Entwurf einer Verfassung für den zukünftigen demokratischen Staat
Bundesrepublik Deutschland arbeiteten, wussten aus eigener Erfahrung: Die Würde
des Menschen kann angetastet,
verletzt, aufs Schlimmste geschändet werden. Gerade deshalb stellten sie die
Menschenwürde an die Spitze ihres Verfassungsentwurfs und nannten als höchste
Verpflichtung der öffentlichen Gewalt die Aufgabe, „die Menschenwürde zu achten
und zu schützen.“[2]
Ebenfalls aus dem Jahr 1948 stammen die beiden
folgenden Sätze: „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten
geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im
Geiste der Brüderlichkeit begegnen.“ So lautet Artikel 1 der von der
Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündeten Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte. Vermutlich haben Sie alle diese Sätze schon einmal gehört und
gelesen. Die Versuchung ist groß, die hehren Worte dieser Erklärung sogleich
mit der Wirklichkeit der millionenfachen Verletzung von Menschenrechten von
China über den Sudan bis nach Guantánamo zu konfrontieren und dann als wertlose,
weil wirklichkeitsfremde politische Lyrik abzutun.
Zugleich wissen diejenigen, die konkret für den
Schutz von Menschenrechten und die Opfer von Menschenrechtsverletzungen eintreten,
ob im Rahmen internationaler Organisationen wie der UNO oder der EU, im
kirchlichen Auftrag oder bei Nichtregierungsorganisationen wie amnesty
international: Es ist ungemein wichtig, die Träger politischer
Verantwortung auf das hinweisen zu können, wozu sich ihre Staaten selbst durch
die Zustimmung zu dieser Erklärung verpflichtet haben. Und dies umso mehr, als
wesentliche Inhalte der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte mittlerweile
in zahlreiche andere völkerrechtlich verbindliche Rechtsdokumente eingegangen
ist. Gehen wir also davon aus, dass es sich lohnt, dem Gehalt der
Menschenrechtsdokumente nachzuspüren und ihre inhaltliche Substanz zu erfassen.
Lassen Sie mich damit beginnend in diesem einleitenden Vortrag den Zusammenhang
von Menschenwürde, Menschenrechten und Menschenbildern darstellen.
1.
Menschenwürde als Basis der Menschenrechte
Wo von Menschenrechten
in einem grundsätzlichen, begründenden Sinne gesprochen wird, ist auch von der Würde des Menschen die Rede. So auch in
Art. 1 des Grundgesetzes:
„(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist
Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche
Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten
als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der
Gerechtigkeit in der Welt.“ Ohne jegliche
Begründung oder Erläuterung stellt
das Grundgesetz die Würde des Menschen als Basis der Rechtsordnung an den
Anfang. Daran unmittelbar angeschlossen ist die Verpflichtung zur Achtung der
Menschenwürde als Leitnorm der staatlichen Gewalt.
Die Menschenwürde
dient zur Begründung der Menschenrechte.
Die gleiche Würde aller Menschen ist
die Grundlage der Rechte, die allen
Menschen zukommen. Es ist eine der großen Errungenschaften der Menschenrechtsprogrammatik,
Rechte zu proklamieren, die allen Menschen gleichermaßen
zu eigen sind, unabhängig von der Herkunft und vom
Stand, dem der Einzelne angehört. Weil sie in der allen gleichermaßen
zukommenden Menschenwürde wurzeln, haben
Menschenrechte einen sowohl universalistischen
als auch egalitären Zug. Zugleich
wissen wir, dass auf dem langen Weg zur Anerkennung der Menschenrechte auch
unter deren Protagonisten keineswegs von Anfang an klar war, dass
Menschenrechte nicht nur Männerrechte,
sondern auch Frauenrechte sind.
Das gilt noch für die französische Erklärung der
Menschen- und Bürgerrechte von 1789. Aus Protest gegen den Ausschluss der
Frauen veröffentlichte die Frauenrechtlerin Olympe Marie de Gouges
1791 eine Erklärung der Rechte der Frau und der Bürgerin. Ihren Mut bezahlte
sie mit dem Leben: 1793 wurde Olympe Marie de Gouges
hingerichtet. Dass die Menschenrechte auch den Menschen mit schwarzer Hautfarbe zukommen, denken wir
nur an die mit dem Namen Martin Luther King verbundene Bürgerrechtsbewegung in
den USA, dass auch die Angehörigen der indigenen
Bevölkerung in Lateinamerika Träger von Menschenrechten sind, all dies musste
sich erst in einem mühsamen, Jahrhunderte währenden Prozess durchsetzen.
Ein Beispiel: In den nach der Unabhängigkeit von Spanien
bzw. Portugal gegründeten Republiken Lateinamerikas unterlag die
Indio-Bevölkerung einem gesonderten rechtlichen Status, der sie auf allen
gesellschaftlichen Ebenen benachteiligte. So waren noch bis weit in das 20.
Jahrhundert hinein in zahlreichen Staaten Analphabeten – und damit ein Großteil
der indigenen Landbevölkerung – vom Wahlrecht ausgeschlossen. In Bolivien erlangten die Indios 1953
formal die Bürgerrechte. In der Praxis blieben sie Bürger dritter Klasse.
Menschenrechte lassen sich verstehen als eine
unabgeschlossene Lerngeschichte im Umgang
mit Unrechtserfahrungen[3]
– mit dem Ziel ihrer Überwindung. Als gleiche
Rechte aller mussten sie gegen die herrschenden Verhältnisse zur Geltung
gebracht werden, angesichts offen zutage liegender Ungleichheit der jeweiligen Lebensverhältnisse. Wir sehen hieran,
welche Funktion der Begriff der Menschenwürde
für die Menschenrechte hat. Waren
Rechte auf einen bestimmten Stand
bezogen und beschränkt, konnte man genau sagen, wer die Träger dieser Rechte waren, also: die Angehörigen des
Fürstenstandes, des Klerus …
Das Gemeinsame
ist das, was die Angehörigen des jeweiligen Standes
verbindet und von anderen Ständen trennt, also z.B. ihr Adelsprädikat, ihr
Grundbesitz, oder, beim Klerus, ihre Priesterweihe. Diese Attribute begründen, dass die Person Trägerin einer spezifischen, standes- oder gruppenbezogenen Würde und damit derjenigen
Rechte ist, die dieser Würde
entsprechen. Im Unterschied zum mittelalterlichen Verständnis, das die Würde des
Einzelnen an den jeweiligen Stand
bindet, garantiert Menschenwürde als ethisches Leitmodell moderner Gesellschaften dem Individuum Anerkennung jenseits gesellschaftlicher Rollenzuweisungen
und -vorstellungen.[4]
2.
Menschenwürde und Menschenbild[5]
Was
mit einem Begriff gemeint ist, erschließt sich oft dann, wenn man seine Geschichte kennenlernt. Die Bedeutung eines
Begriffes kann sich im Laufe einer langen Geschichte verschieben,
Begründungszusammenhänge, bildhafte Kontexte und praktische
Erfahrungsmöglichkeiten können sich verändern. Für Menschen des 21.
Jahrhunderts ist es nur noch schwer verständlich, dass „Würde“ (lat. dignitas) lange Zeit nur Angehörigen bestimmter
Gesellschaftsschichten zugeschrieben wurde und Sklaven wie Tiere oder Sachen
betrachtet wurden. Dagegen steht „Menschenwürde“ insbesondere seit der Stoa für
das, was den Menschen über die
Tierwelt erhebt, seine Begabung mit Vernunft
und die Fähigkeit zur Selbstbestimmung.
Das
frühe Christentum nimmt diesen Gedanken auf und begründet die besondere
Stellung und Würde des Menschen in der Schöpfung mit seiner Gottebenbildlichkeit nach Gen 1,27:
„Gott schuf den Menschen zu seinem Bilde, zum Bilde Gottes schuf er ihn; und
schuf sie als Mann und Weib.“ Von Gregor von Nyssa
über Augustin und Laktanz bis hin zu Bernhard von
Clairvaux wird die Sonderstellung des Menschen auf diese Weise verstanden und
begründet. Dabei geht die überwiegende Anzahl der Theologen davon aus, dass durch
die Erbsünde das Bild Gottes im
Menschen nur überdeckt oder nur zum Teil verloren
gegangen ist. (So heißt es in einem Gregor dem Großen zugeschriebenen Messgebet: „Gott, der du die Würde des menschlichen Wesens
wunderbar begründet und noch wunderbarer erneuert hast.“)
In
einem ontologischen Verständnis, wie es bis in das Mittelalter vorherrschend
war, gehört die Menschenwürde zum Wesen
des Menschen, das die gesamte Menschheit
kennzeichnet und auszeichnet. Demgegenüber beginnt in der Renaissance eine
folgenreiche Umformung des
Verständnisses von Menschenwürde, die bis heute nachwirkt: „Die Menschenwürde
ist nun nicht mehr die Folge der menschlichen Natur, sondern resultiert aus seiner Fähigkeit zu Kultur schaffendem,
von Vernunft geleitetem Handeln.“[6]
Pico della Mirandola sieht
in seinem Traktat über die „Würde des Menschen“ (1487) die Würde und die Gottebenbildlichkeit des Menschen in
seiner Weltoffenheit, in seiner
Fähigkeit, sich durch den freien Willen selbst zu bestimmen und sich selbst einen Ort in der Schöpfung zu
suchen.
Menschenwürde
zeigt sich im Handeln des Einzelnen,
seiner schöpferischen Tätigkeit, in
der der Mensch seine Gottebenbildlichkeit unter Beweis stellt. Damit wird
Menschenwürde von einer Eigenschaft der Gattung
zu einem Attribut des Individuums, des einzelnen Menschen. Zugleich
fungiert die Vernunftbegabung des Menschen nicht mehr als
metaphysisch-transzendentale Idee, sondern als empirisch ausweisbares
Kriterium. Mensch ist, wer über Vernunft und die Fähigkeit zur Selbstbestimmung verfügt. Gesellschaftspolitisch
folgt daraus die Forderung: Die Rechtsordnung muss jedem Menschen die
Möglichkeit zu empirisch wahrnehmbarer Selbstbestimmung eröffnen.
Damit sind wir wieder beim Anfang der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte angekommen: „Alle Menschen sind frei und gleich an
Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen
einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.“ Ohne Mühe lässt sich hier ein Menschenbild entdecken: das aus der
griechisch-römischen Antike stammende Bild des Menschen als zoon logon echon (Alkmaion), als
animal rationale, als vernunftbegabtes Lebewesen, das das abendländische Denken über
Jahrhunderte geprägt hat: Menschen sind vor allem Vernunftwesen; sie haben ein Gewissen
und sind somit zu moralischen Urteilen
und einem dementsprechenden Handeln
befähigt. Das zeichnet sie aus, das unterscheidet sie von Tieren.
Der Theologe Dietrich Ritschl sieht dieses, an den Fähigkeiten
des Menschen orientierte Verständnis eingebettet in einer Bildwelt, die er wegen
ihrer Ursprünge in der griechischen Antike als Athener
Modell kennzeichnet. Hier ist der Mensch im Blick, der sich gleichermaßen
in der Akademie wie in der Sportarena entfaltet, kräftig, jung, balanciert und
glücklich. „Zwar ... kennt die griechische Tragödie durchaus das Scheitern des
Menschen, sein Versagen im Kampf mit sich selbst und den Versuchungen und
Listen der Götter. Aber das antike populäre sowie philosophische Bild des
Menschen ist doch das der Balance, des Ausgleichs, der vollen Selbstentfaltung
in voller körperlicher und seelischer Normalität.“ [7]
Dieses Bild hat bis auf den heutigen Tag seine
Attraktivität nicht verloren. Es hat über Jahrhunderte den Kampf für die Rechte
des Individuums gegen kollektive Mächte inspiriert. Es leitet, offen oder
unausgesprochen, zahlreiche humanwissenschaftliche Konzepte der Beratung und
Entwicklung. Zugleich bemerken wir heute schon bei kurzem Nachdenken, wo die Grenzen, die problematischen Ränder dieses Menschenbildes liegen: Was
ist mit dem Neugeborenen, bei dem
Vernunft und Gewissen noch nicht aktuell,
sondern lediglich potenziell
vorhanden sind? Was ist mit dem Menschen, der seit Monaten im Koma liegt? Was
ist mit dem noch ungeborenen menschlichen Leben, dem Embryo? Welche Würde hat
er – und welche Rechte kommen ihm zu? Grundsätzlicher gefragt: Wie weit trägt
ein Begriff menschlicher Würde, der Würde an Eigenschaften wie dem Vernunftbesitz oder, aktueller: an der
Fähigkeit zur Selbstbestimmung und
Artikulation von Interessen (P. Singer) festmacht?[8]
In den aktuellen Debatten der Bio- und Medizinethik
sind diese Fragen von zentraler Bedeutung. Dass sie bei der Verkündung der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte im Jahr 1948, drei Jahre nach dem Ende
des Zweiten Weltkriegs, noch nicht im Blick waren, dass damals andere Fragen im
Vordergrund standen, verwundert nicht. Und so ist es auch keine Abwertung oder Infragestellung der Menschenrechtserklärung der Vereinten
Nationen insgesamt, wenn wir die oben formulierten Anfragen zum Anlass nehmen,
den Zusammenhang von Menschenwürde, Menschenrechten und Menschenbild weiter zu
bedenken.
Insbesondere
in Deutschland haben die Erfahrungen mit dem nationalsozialistischen
Euthanasieprogramm dazu beigetragen, das Bild des vernunftgeleiteten, zur
Selbstbestimmung fähigen Menschen zu relativieren. Mit Verweis auf die
biblischen Überlieferungen stellt Dietrich
Ritschl dem Athener Modell ein
anderes Menschenbild gegenüber, das er als Jerusalemer
Modell bezeichnet. Auch in der
Bibel finden wir das Bild des schönen, kräftigen und weisen Menschen, denken
wir nur an Figuren wie David oder Salomo. Aber im Zentrum steht ein kleines
Volk, steht der geschlagene Gottesknecht, eine Gestalt ohne Schönheit und
Hoheit (Jes 53), steht der gekreuzigte Jesus von
Nazareth, der selbst in seinem Leben ein Kind in die Mitte gestellt und Gebrechliche
und Randständige aus der Peripherie ins Zentrum geholt hat: ein gänzlich
anderes Bild vom Menschen, weniger von Selbstentfaltung als von
Beziehungsfähigkeit, Mitleiden geprägt, mit dem Blick für den Schatten und
dabei nicht ohne Hoffnung, mit einer deutlichen Tendenz zur Umwertung der
Werte: Das Kleine wird ganz groß. Das Schwache wird in seiner Stärke erkannt.[9]
Beide
Menschenbilder, das Athener wie das Jerusalemer Modell, sind in der Geschichte
des (von Antike und Christentum geprägten) europäischen Abendlandes lebendig
gewesen. Beide bringen Wesentliches
von dem zum Ausdruck, was Menschsein bedeutet; keines deckt die Gesamtheit
dessen ab, was zum Menschen in seinen Möglichkeiten und seiner Wirklichkeit
gehört. Insofern lassen sich die beiden Menschenbilder durchaus als komplementär, als sich wechselseitig ergänzend verstehen. Individuell kann es
gelingen, mit beiden Modellen leben, etwa den eigenen Kindern volle
Selbstentfaltung zu gönnen und zugleich das Liebenswürdige an ihnen auch in
ihren Schwächen und ggf. Behinderungen wahrzunehmen. Wir kommen freilich um
Entscheidungen nicht herum, wenn es um die Frage geht, was als „normal“ anzusehen ist, worin das Maß des Menschen besteht. Das gilt für den
Umgang mit Menschen mit Behinderungen, chronisch Kranken und Dementen, die
Handhabung der pränatalen Diagnostik[10]
wie die Beurteilung der Präimplantationsdiagnostik
und hat Auswirkungen auf die Bildungs-, Gesundheits- und Sozialpolitik.
In
der bio- und medizinethischen Debatte wird der Schutz der menschlichen Würde
gerade für die eingeklagt, die
aktuell weder über die Fähigkeit zu vernunftgeleitetem Handeln, noch zu Selbstbestimmung und Interessenartikulation verfügen.[11]
Es geht darum, mit Hilfe des Begriffs der Menschenwürde „den Menschen aus
seiner Unvollkommenheit zu definieren“[12],
und der „Zerstörung des Verletzbaren“ zu wehren[13].
„Die Würde des Menschen ist von seinem Nutzen
für andere ebenso unabhängig wie von seinen
eigenen Interessen“, hält Wolfgang
Huber fest.[14]
3.
Menschenwürde als offener Leitbegriff
Nahezu bruchlos haben wir uns vom Thema Menschenwürde zum Thema Menschenbild bewegt. Der Grund dafür
liegt auf der Hand: Menschenwürde ist, verglichen mit den konkreten Attributen,
die man als Kennzeichen eines bestimmten Standes, einer bestimmten
Personengruppe anführen kann, etwas reichlich Allgemeines, nicht so leicht Greifbares. Deshalb der Drang, dieses
Unanschauliche wenigstens etwas auszufüllen, indem man zur Erläuterung dessen,
was mit Menschenwürde gemeint ist, ein Menschenbild
oder jedenfalls Elemente eines Menschenbildes einführt. Das Grundgesetz verzichtet darauf. Anders als in der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte heißt es in Artikel 1 lapidar: „Die Würde des
Menschen ist unantastbar.“
Die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts im Verlauf der Geschichte der Bundesrepublik zeigt
freilich, dass der Begriff der Menschenwürde nur dann eine Entscheidungshilfe
in strittigen Fragen ist, wenn er sich mit spezifischen Sichtweisen,
Wertvorstellungen und Präferenzen verbindet. Ansonsten bleibt „Menschenwürde“
eine bloße Chiffre ohne orientierende Kraft. Ein Beispiel dafür: Um darüber
urteilen zu können, welche Rechte z. B. dem noch ungeborenen Leben zukommen, muss ich menschenbildförmige
Voraussetzungen in Anspruch nehmen, die nicht schon im „nackten“ Begriff der
Menschenwürde per se enthalten sind, also etwa das Verständnis des Menschen als
Geschöpf. Der Begriff der
Menschenwürde an sich ist weitgehend unstrittig. In Konflikten handhabbar wird
er jedoch erst, wenn er gefüllt und
auf bestimmte Aspekte hin ausgelegt
wird.[15]
Damit handelt man sich freilich ein Problem ein, das
in pluralistischen Gesellschaften besonders manifest wird: Menschenbilder sind
mehr oder weniger religiös bzw. weltanschaulich bestimmt, gefärbt,
getönt. In dem Augenblick, wo Menschenwürde mit einem spezifischen Menschenbild
verknüpft wird, entsteht die Gefahr, die Menschenwürdegarantie an bestimmte Begründungsmuster zu binden. Steht damit
die Universalität der Menschenwürde auf dem Spiel? Wir haben es hier mit einem
Dilemma zu tun, das nicht einfach aufzulösen ist.
Um dem beschriebenen Dilemma zu entkommen, möchte
ich einen kleinen Umweg gehen. Ich versuche, bei den Aspekten, Dimensionen, Facetten des Menschseins anzuknüpfen, mit
denen wir Menschenwürde üblicherweise verbinden. Was ist gemeint, wenn in aktuellen
Konflikten auf Menschenwürde rekurriert wird?
Weitgehend Konsens in unserer Gesellschaft scheint zu
sein, dass der Mensch nie nur Mittel,
sondern immer auch Zweck ist (Kant). Jenseits dieser Gemeinsamkeit gleicht
der im öffentlichen Diskurs kommunizierte Gehalt des Begriffs Menschenwürde einer
Ellipse mit zwei Brennpunkten, um die
sich jeweils benachbarte Motive und Symbole gruppieren.
Zum einen steht Menschenwürde in Verbindung mit dem
Respekt vor dem Geheimnis des Lebens, mit dem, was wir das Unverfügbare nennen. Dazu gehört das Wissen darum, dass wir weder
selbst die Schöpfer unseres Lebens sind noch einfach nur Produkte unserer
Eltern. Dazu gehört die Erfahrung, dass der Anfang und im Regelfall auch das
Ende unseres Lebens nicht in unserer Hand liegen. Das Wissen um die
Verletzlichkeit des Menschen in einem umfassenden Sinne gehört hierzu, und die
Notwendigkeit, menschliches Leben zu achten und zu schützen. Manchmal ist in
diesem Motivzusammenhang, bejahend wie polemisch zugespitzt, von der Heiligkeit des Lebens die Rede. Dieses
Denken wird häufig als religiös
gekennzeichnet und sowohl auf die das Christentum
wie das Judentum begründenden
biblischen Überlieferungen als auch auf andere religiöse Traditionen
zurückgeführt.
Der andere Brennpunkt ist die Autonomie, die Selbstbestimmung als herausgehobene Fähigkeit und zugleich
als spezifische Aufgabe des Menschen. Diese Zuschreibung wird zumeist mit der Vernunftnatur des Menschen in Verbindung
gebracht, mit der Fähigkeit zur rationalen Erwägung und zur Artikulation der eigenen
Interessen. Die Würde des Menschen besteht demnach zuallererst in seiner Fähigkeit zur Selbstbestimmung und zum
Vernunftgebrauch. Im Blick sind insbesondere die positiven Möglichkeiten
des Menschen, als Ziel ihre Entfaltung. Unschwer ist hier das Erbe der Aufklärung und der Philosophie Kants zu erkennen.
In ethischen Debatten treten die beiden Brennpunkte
der Ellipse, um im Bild zu bleiben, häufig weit auseinander. Je nach Standpunkt wird der eine oder der andere
Aspekt argumentativ wie emotional aufgeladen und unmittelbar mit der Würde des
Menschen gleichgesetzt. Ein Beispiel ist die Sterbehilfe. Identifiziere ich
Menschenwürde mit Selbstbestimmung, dann bedeutet menschenwürdiges Sterben,
dass ich, soweit es möglich ist, selbst über mein Sterben zu entscheide; eine
Befürwortung der aktiven Sterbehilfe legt sich nahe. Verbinde ich die Achtung
der Menschenwürde vor allem mit dem Respekt vor dem gegebenen und d.h. nicht
(selbst) gemachten Leben, kommt es wesentlich auf das An- und Hinnehmen eines
sich abzeichnenden Sterbeprozesses an. Das ist eine idealtypische
Gegenüberstellung, die der Komplexität der Lebenswirklichkeiten auch nicht
annähernd gerecht wird. Aber sie vermag die jeweils vorherrschende Tendenz im
Verständnis von Menschenwürde deutlich zu machen.
Ich vermute: Intuitiv sind uns beide Brennpunkte des Leitbegriffs Menschenwürde wichtig; im einen
Falle ist uns der eine Aspekt wichtiger, in der anderen Situation der andere.
Keinesfalls zutreffend wäre die Annahme, religiöse Menschen seien generell
weniger an Selbstbestimmung interessiert. Am Anfang der neuzeitlichen
Menschenrechtsbewegung, zumindest in den Vereinigten Staaten, stand der Kampf
gläubiger Christen um Religionsfreiheit, also um religiöse Selbstbestimmung.
Unrealistisch und unangemessen ist freilich ein
Verständnis, das die Würde des Menschen einseitig oder gar ausschließlich von
der Fähigkeit zur Selbstbestimmung her versteht. Keineswegs kommt uns diese
Fähigkeit im Laufe unseres Lebens durchgängig zu; weder ist sie am Anfang, bei
der Geburt oder in der frühen Kindheit einfach vorhanden noch in der Regel am
Ende des Lebens. Da Menschsein immer leibliches Dasein ist, ist unsere
Fähigkeit zur Selbstbestimmung abhängig von den Faktoren, die unsere leibliche
Existenz bedingen und bestimmen, wie Gesundheit und Krankheit, und variiert
vielfältig, etwa zwischen Wachsein und Schlaf. Lebensgeschichtlich
ist Selbstbestimmung eingebettet in vorgängige, begleitende und nachfolgende Abhängigkeit, in Beziehungen, aus denen wir kommen und in denen wir stehen. Ein
Verständnis von Menschenwürde, das diesen Tatbestand ausblendet und einseitig
auf Autonomie fixiert ist, grenzt nicht nur zahllose Menschen aus, sondern
transportiert auch eine abstrakte Sicht von Selbstbestimmung, so als könnten
Individuen ihr Leben vom Anfang bis zum Ende isoliert voneinander führen.[16]
4.
Menschenwürde und die Relationalität des Menschseins
– eine christliche Sicht
Weiterführen kann hier eine Sicht, die
Selbstbestimmung als eine Dimension der Relationalität des menschlichen Daseins versteht. Diese Relationalität, das Angewiesensein
auf Beziehungen wiederum lässt sich gut von der Geburtlichkeit
des Menschen her erhellen.
Der
Mensch ist ein sterbliches Wesen. Das
wissen wir alle. Unsere Lebenszeit ist begrenzt. Weniger betont wurde im
abendländischen Denken, dass der Mensch ein geburtliches Wesen ist, ein
Wesen, das durch Zeugung und Geburt in die Welt kommt. Durch die Geburt wird
zweierlei manifest: Zum einen das Menschsein
des einzelnen Menschen, das ihn mit allen anderen Menschen verbindet, zum
anderen sein Sosein, seine
unverwechselbare Individualität. Erst Hannah
Arendt hat diesen Aspekt im vergangenen Jahrhundert gegenüber der
Hervorhebung des Seins zum Tode bei Heidegger
als relevant für das Verständnis des Menschen herausgearbeitet.[17]
Was
für uns selbstverständlich klingt, hat weitreichende Bedeutung für das
Verständnis von Menschenwürde und Menschenrechten. Gehört die Geburtlichkeit, die Natalität entscheidend zum Menschen,
dann ist seine Würde nicht zu lösen von der Kontingenz
seiner Existenz, dem Sosein seiner physischen-psychischen Existenz.[18]
Jedes von Menschen geborene Leben ist menschliches Leben, ist von Anfang an
Träger von Menschenwürde.[19]
Diese Sicht berührt sich mit jüdischen wie mit christlichen Sichtweisen auf den
Menschen, ohne auf eine einzige religiös-weltanschauliche Anthropologie
festgelegt zu sein.
Natalität
ist der grundlegende Aspekt der Relationalität menschlichen
Lebens, der Eingebundenheit des Menschen in soziale Bezüge.[20]
Die Übereinstimmung mit der jüdisch-christlichen Überlieferung besteht darin, dass
der Mensch für die Bibel nur relational,
d.h. in seinen Bezügen, in seiner
Bezogenheit auf andere zu verstehen. Das ist gemeint, wenn es in der
jüdisch-christlichen Tradition heißt: Der
Mensch ist Geschöpf. Geschöpflichkeit bedeutet: Der Mensch ist nur, sofern er von woanders
her und in Beziehungen zu anderen und zu sich selbst ist (vgl. Psalm 8).
Allem
menschlichen Wollen und Tun liegt Relationalität
zugrunde, allem menschlichen Wollen und Tun ist Bezogenheit vorgegeben. Für die
Bibel steht unser Leben in drei Grundrelationen: a) in Beziehung zu den
Mitmenschen und anderen Mitgeschöpfen, b) in Beziehung zu uns selbst, c) in
Beziehung zu Gott als dem Gegenüber der Menschheit und der Welt. Demnach ist
der Mensch nicht angemessen erfasst, wenn er beschrieben wird als ein für sich
allein zu betrachtendes Einzelwesen, das sich zwischen verschiedenen Optionen
bewegt – um eine aktuelle Gegenposition zu benennen. Für den christlichen
Glauben ist der Mensch ein Lebewesen, das von anderen herkommt, mit anderen
existiert, und darum weiß.
Alles,
was die christliche Theologie über den Menschen sagt, lässt sich von hier
entfalten. Dass der Mensch Gottes
Ebenbild ist (Gen 1,26f.), dass es menschliche Existenz nicht ohne
Verfehlung und Schuld gibt (Gen 3), und wir deshalb auf Gnade und Vergebung
angewiesen sind, dass wir Menschen zur Liebe zueinander bestimmt sind (1. Joh 4, 7-21) – all dies hat damit zu tun, dass der Mensch
und menschliches Leben ohne die genannten Beziehungen nicht wirklich zu
verstehen ist. Darin, in diesem Gefüge von Beziehungen, hat der Mensch
seine unverwechselbare und zugleich stets gefährdete Würde. Aus christlicher Sicht wird dem Menschen seine Würde von
Gott zugesprochen, unabhängig von
äußeren Voraussetzungen, menschlichen Fähigkeiten und Wesensmerkmalen. Dies „deckt sich mit der reformatorischen
Einsicht in die Rechtfertigung allein aus
Glauben.“[21].
Von
daher ergeben sich drei grundlegende
Aspekte der Menschenwürde:[22]
-
Menschliches
Leben ist immer fragiles, bedrohtes und fehlerhaftes Leben.
-
Die
Würde des Menschen basiert nicht auf bestimmten Eigenschaften oder Leistungen,
sondern ist ihm unabhängig von seinen Wesenseigenschaften zuerkannt.
-
Die
ein für allemal zugesprochene Würde ist nicht wieder entziehbar, sondern
unbegrenzt gültig. Sie kann durch den Träger der Würde weder veräußert noch verwirkt
werden.
Verstehen
wir die Würde des Menschen als Beziehungsbegriff,
dann ist „sowohl dem Embryo als auch dem Hirntoten, erst recht aber Behinderten
oder Schwerstkranken die Menschenwürde zuzubilligen. Denn jenseits aller
eigenen Fähigkeiten können alle Genannten Gegenstand einer Beziehung werden,
die ihre eigentümliche Würde begründet.“[23]
Der Versuch, die Menschenwürde so zu verstehen,
geschieht nicht mit dem Anspruch, Menschenwürde ließe sich nur im Zusammenhang
eines christlichen Menschenbildes verstehen. Nein, der Begriff der
Menschenwürde ist unterschiedlicher
Erläuterungen und Symbolisierungen zugänglich. Doch, wie schon gesagt,
entscheidungs- und handlungsleitend wird der Begriff der Menschenwürde erst
dann, wenn er gefüllt wird – durch Symbolisierungen, die je unterschiedliche Menschenbilder
beinhalten. Für oder gegen Menschenbilder sprechen nicht zwingende Argumente,
vielmehr strahlen Menschenbilder aus durch ihre Plausibilität und
Orientierungskraft im gelebten Leben.
5.
Die Wahrnehmung der Menschenwürde
Wir
hatten erkannt, wohin es führen kann, Menschenwürde von bestimmten Merkmalen oder Eigenschaften abzuleiten.[24]
Im Blick auf bestimmte, heute aktuelle ethische Fragen, geraten wir damit
leicht in Konflikt zu der Intuition,
die auch den im Koma Befindlichen als Gegenüber mit menschlicher Würde
empfindet. Nach der Wahrnehmung vieler wird diese Intuition, diese Empfindung,
umso stärker, je näher und intensiver der
Kontakt zu Menschen in Grenzzonen des Lebens ist.
Die Wahrnehmung
der Menschenwürde hat wesentlich mit Intuition,
mit Empfindung und Gefühl zu tun und bedarf zugleich der
Aufklärung durch Vernunft und der
intersubjektiven Verständigung. „Ohne die Verankerung
im Gefühl gäbe es keine intuitive Irritation angesichts von Verletzungen der
Menschenwürde. Es könnte noch so rationale philosophische oder theologische
Begründungen der Menschenwürde geben, sie würden in der Welt nichts bewirken.
Der Menschenwürdegedanke kann nur insoweit in der Welt wirksam werden, wie sein
Gehalt durch das Gefühl besetzt ist …
Ohne die diskursive Klärung durch die Vernunft wüssten wir andererseits nicht,
was als Verletzung der Menschenwürde einzustufen ist und was nicht ...
Emotionale Stabilisierung und diskursive Aufklärung müssen sich dabei ergänzen
und wechselseitig stützen. …
Als
ein unser Verhalten wirksam steuerndes Konzept ist sie [die Menschenwürde] im Gefühl verankert. Dieses bedarf jedoch der
Vernunft, um sich in der Realität im Blick auf die Wahrung der Menschenwürde
orientieren zu können. Die Vernunft muss darüber hinaus dafür sorgen, dass das
Gefühl für die Menschenwürde sensibilisiert wird. Dabei ist sie bezüglich der
Frage, in welche Richtung das Gefühl sensibilisiert werden soll, ihrerseits
wiederum durch das Gefühl mitgesteuert, das die
Vorstellungen hinsichtlich dieser Richtung bewertet.“ [25]
Zusammenfassend ist festzuhalten: Menschenwürde
besagt, „dass der Wert des Menschen von all seinen Fähigkeiten und Qualitäten,
im Positiven wie im Negativen, unabhängig ist.“[26]
Im Begriff der Menschenwürde ist das Recht jedes Menschen auf Leben und sein Anrecht auf Anerkennung enthalten. Respekt für die
Menschenwürde zeigt sich darin, dass jeder Mensch als Träger freier Selbstbestimmung und Mitbestimmung geachtet wird und dies
auch rechtlich abgesichert ist. Dieser Respekt ist auch dort geboten, wo einem
Menschen die Verwirklichung der freien Selbst- und Mitbestimmung noch nicht,
zeitweilig nicht oder nicht mehr möglich ist.
Das ist die Grundlage der Menschenrechte. Sie kommen
jedem Menschen zu, unabhängig von dem, was er oder sie geleistet hat oder
leisten kann. Deshalb heißen sie Menschenrechte.
Menschenwürde
ist keine Eigenschaft des Menschen unter anderen,
keine empirisch nachweisbare Größe. Sie wird uns vielmehr zuerkannt. Wenn es in Artikel
1 des Grundgesetzes heißt: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“, dann wird
damit keine Tatsachenbehauptung getroffen. Als solche wäre sie bereits zum
Zeitpunkt ihrer Formulierung widerlegt gewesen. Vielmehr wird hier das
Zuerkannt- oder Zugesprochensein der Menschenwürde
als unhintergehbare Voraussetzung der staatlichen Ordnung insgesamt wie der
Gesetzgebung im Besonderen gekennzeichnet. Dies geschieht mit dem Ziel, den
Schutz der Menschenwürde als vorrangiges Ziel staatlichen Handelns in der
Verfassung zu verankern. Insofern befindet sich die Menschenwürde immer in der
Spannung zwischen Indikativ und Imperativ, zwischen der Feststellung, dass sie menschlichem Tun
vorausgeht und sich menschlicher Verfügung entzieht, und dem Auftrag, sie zu respektieren und zu
schützen.
Noch einmal: Zu sagen, worin die Menschenwürde wurzelt, führt unausweichlich in
religiöse oder andere weltanschauungsförmige Begründungen und Symbolisierungen,
die in einer pluralistischen Gesellschaft eben nur im Plural zu haben sind. Insofern können sie auch nicht selbst Teil
der Menschenwürdegarantie eines säkularen Staates sein. Dass jedem Menschen Menschenwürde zukommt,
muss freilich, auf welcher religiösen und weltanschaulichen Basis auch immer,
faktische Zustimmung finden – damit
Achtung und Schutz der Würde und der Rechte des Menschen kein bloßes Postulat
bleiben. Dass diese Zustimmung beständig regeneriert wird, liegt wesentlich am
Wirken „wahrheitssuchender Gemeinschaften“ (M.
Welker).
Dies können
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[1]
Vortrag bei der EFWI-Tagung „Werte und Wertevermittlung in der politischen
Bildung“ – 11. Tage der politischen Bildung am 4. Oktober 2010 in Landau.
[3] Dieses Verständnis öffnet die Diskussion über den historischen Ursprung des Menschenrechtsdenkens im Westen hin zu der Einsicht, dass der Kampf für Menschenwürde und Menschenrechte nicht an eine Kultur gebunden ist.
[4] Rainer Anselm: Die Würde des gerechtfertigten Menschen. ZEE 43, 1999, S. 123-136, S. 132 mit Bezug auf Peter L. Berger.
[8] Ernst Benda: Wenn man sich an einem „Idealbild“ des Menschen orientiert, dürften sich „gerade besonders schutzbedürftige Personengruppen eigentlich nicht auf Art. 1 GG berufen.“ In: Ernst Benda: Die Menschenwürde, in: Ders. (Hg.), Handbuch des Verfassungsrechts, Berlin 1983, S. 107-128, 114.
[9] Dem korrespondiert der von Auschwitz geprägte Appell Primo Levis in: Ist das ein Mensch? Die
Atempause. München 1991, S. 9:
Ihr, die ihr gesichert lebet
In behaglicher Wohnung;
Ihr, die ihr abends beim Heimkehren
Warme Speise findet und vertraute
Gesichter:
Denket, ob dies ein Mann sei,
Der schuftet im Schlamm,
Der Frieden nicht kennt,
Der kämpft um ein halbes Brot,
Der stirbt auf ein Ja oder Nein.
Denket, ob dies eine Frau sei,
Die kein Haar mehr hat und keinen Namen,
Die zum Erinnern keine Kraft mehr hat,
Leer die Augen und kalt ihr Schoß
Wie im Winter die Kröte.
Denket, dass solches gewesen.
[10] Beobachtet wird, dass die routinemäßige Anwendung der pränatalen Diagnostik den Druck auf Eltern erhöht, die Schwangerschaft bereits bei kleinen Normabweichungen des ungeborenen Kindes abbrechen zu lassen.
[11] Anselm, S. 130.
[12] Ernst Benda: Erprobung der Menschenwürde am Beispiel der Humangenetik, in: Rainer Flöhl (Hg.), Genforschung – Fluch oder Segen. Interdisziplinäre Stellungnahmen, München 1985, S. 205-231, 231.
[13] Wolfgang Graf Vizthum: Die Menschenwürde als Verfassungsbegriff, in: Juristenzeitung 40 (1985), S. 201-209, 209.
[14] Wolfgang Huber: Heiligtum oder Ersatzteillager. Die Würde des Menschen wiegt mehr als sein Nutzen, in: Evangelische Kommentare 29 (1996), S. 131-132, 132.
[15] Anselm, S. 124: „Als nicht begründungspflichtiges, intuitiv einleuchtendes Prinzip genießt die Menschenwürde wie keine andere ethische Norm allgemeine Akzeptanz.“ „Sie ist als Orientierungsbegriff ebenso weltanschaulich neutral wie sie an ein bestimmtes Wertesystem gebunden werden muss, soll sie tatsächlich entscheidungsleitend für staatliches wie gesellschaftliches Handeln sein… Was im einzelnen als menschenwürdig angesehen wird, ist nicht allein aus dem Begriff der Menschenwürde deduzierbar.“
[16] Für das Verständnis der Menschenrechte bedeutet dies, die Menschenrechte als Freiheitsrechte des Individuums ernst zu nehmen, ohne auszublenden, dass Freiheitsrechte zu ihrer Realisierung auf institutionelle Sicherungen angewiesen sind, zu deren angemessener Gestaltung wiederum die potenzielle Teilhabe aller Mitglieder der Gesellschaft eine wesentliche Bedingung darstellt.
[17] Vgl. Karin Ulrich-Eschemann: Vom Geborenwerden des Menschen., Münster 2000; Ludger Lütkehaus: Natalität. Philosophie der Geburt, Zug, 2006.
[18] Wilfried Härle: Dogmatik. Berlin 1995, S. 433f.: „Alles, was (durch Geburt) vom Menschen abstammt, ist selbst Mensch – vom ersten bis zum letzten Augenblick seines Daseins –, und niemand hat das Recht, ihm dies abzusprechen. Das Recht, ein Mensch zu sein, wird einem Kind auch nicht erst durch seine Akzeptanz seitens der Eltern verliehen (und könnte dementsprechend u. U. auch wieder entzogen werden).“
[19] Wo dieser Anfang zeitlich anzusetzen ist, ist Thema einer eigenen Diskussion. Diese ist freilich nur dann fruchtbar, wenn zugestanden wird, dass dieser Anfang biologisch nicht eindeutig bestimmbar ist, sondern durch ethisch orientierte Zuschreibung erfolgen muss.
[20] In der embryonalen Phase konstituiert sich diese Bezogenheit in der Mutter-Kind-Dyade.
[21] Anselm, S. 134.
[22] Rainer Anselm: Menschenwürde als regulatives Prinzip in der Bioethik, in: Nikolaus Knoepffler/Anja Haniel (Hg.): Menschenwürde und medizinethische Konfliktfälle. Stuttgart/Leipzig 2000, S. 221-226, 224f.
[23] Anselm, Die Würde des gerechtfertigten Menschen (s. Anm. 3), S. 133.
[24] Dies gilt auch für die Ableitung aus der Gottebenbildlichkeit des Menschen, sofern damit, wie es in der Traditionsgeschichte zumeist geschehen ist, auf bestimmte Wesensmerkmale des Menschen rekurriert wird.
[25] Johannes Fischer: Menschenwürde, Rationalität und Gefühl, ZEE 50, 2006, S. 29-42, S. 39f.: „Gerade weil die rationalen Begründungen der Universalität der Menschenwürde nicht nur in sich notorisch schwach sind, sondern aus sich selbst auch nichts bewirken können, muss diese Schwäche auf der Ebene der emotionalen Sensibilisierung für die Menschenwürde kompensiert werden in dem Sinne, dass alle Menschen unabhängig von ihrer Hautfarbe und ihrem Herkommen darin einbezogen sind.“
[26] Ebd., S. 134.
[27] Ernst-Wolfgang Böckenförde: Staat, Gesellschaft, Freiheit. Frankfurt 1976, S. 60.