Impressum

 

Dieter Breit

Meiserstraße 13, 80333 München

 

 

 

Mühsames Ringen um Demokratiefähigkeit

Ein Rückblick auf kirchliche Positionierungen zur Entstehung des Grundgesetzes 1948/1949

 

Im Sommer 1946 berichtet der ehemalige KZ-Buchenwald-Häftling Eugen Kogon, es habe ihm gegenüber „neulich ein deutscher Dichter ahnungslos, ohne jede Ironie“ ins Gespräch einfließen lassen, ein zweites Mal sei nunmehr „dem deutschen Volk nach seiner militärischen Niederlage von der Siegern die Demokratie als Strafe auferlegt worden“. Und Kogon kommentierend: „Möchten wir doch aus der Bürde ein Instrument der Freiheit machen! Es wäre die größte Revolution, die in Deutschland jemals stattgefunden hätte (…)“, eine „Revolution der Wiederbegegnung von Geist und Politik“.[1]

Der 60. Geburtstag des (zunächst nur west-)deutschen Grundgesetzes reizt zur Erinnerung an Voraussetzungen, Umstände und Charakteristika des demokratischen Neubeginns nach der Katastrophe der NS-Tyrannei – und zur Frage nach dem kirchlichen Beitrag zu jener „Wiederbegegnung von Geist und Politik“, die Eugen Kogon herbeisehnte.

 

I. Neubeginn auf den Trümmern des Alten

 

Bruch und Kontinuität

Unmittelbar nach Kriegsende beherrschte die Frage nach einer halbwegs gelingenden Organisation des Überlebens den Alltag. In Trümmern lagen ausgebombte Städte ebenso wie unzählige Biographien von Überlebenden und deren praktische, soziale, aber auch mentale Beheimatung. „Nie war die Zukunft in Deutschland so wenig vorhersehbar, nie das Chaos so allgegenwärtig wie im Frühjahr 1945“, bilanziert Hermann August Winkler.[2] Hinzu kam, dass schon die Weimarer Republik von vielen als wenig willkommener, aufgezwungener Fremdkörper – „Demokratie als Strafe“ – empfunden worden war und sich als positiver Anknüpfungspunkt für politische Neuordnungsgedanken nicht nahe legte.

 

Partiell waren zwar jene Eliten, die zum Scheitern der Weimarer Republik maßgeblich beigetragen hatten, nach 1945 in ihren Einflussmöglichkeiten beschnitten worden, – Militär, Schwerindustrie, ostelbische Rittergutsbesitzer.[3] Doch Beamtenapparate, Justiz, Hochschulen und Medizinerschaft (sowie Kirchenleitungen) rekrutierten sich ganz überwiegend aus dem gleichen Personal, das ebenso wie die Mehrheit der Bevölkerung wenig oder keine geistige Affinität zum Demokratiegedanken besaß und die eigene Mentalität aus gänzlich anderen Traditionen ableitete. Die (selbst-)kritische Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus war mindestens in der ersten Nachkriegszeit mehr verordnete Pflicht als Neigung.

 

„Kommunikatives Beschweigen“

Als „kommunikatives Beschweigen“ analysiert rückblickend Hermann Lübbe jene verdrängende Haltung, die „das sozialpsychologische und politisch nötige Medium der Verwandlung“ der deutschen Nachkriegsbevölkerung in eine bundesrepublikanische Bürgerschaft gewesen sei.[4] Unter dem Deckmantel des „Beschweigens“ – und parallel zum gebotenen Tabu einer öffentlichen Bejahung des Nationalsozialismus – lebte allerdings, anonym und privat, bei vielen eine gewisse Sympathie mit der untergegangenen Diktatur fort: Noch 1951 ergab eine repräsentative Umfrage, wann es nach Ansicht der Deutschen ihrem Land im 20. Jahrhundert am besten gegangen sei, dass 45% für das Kaiserreich vor 1914 votierten, lediglich 7 % die Weimarer Republik und nur 2 % die Zeit nach 1945 angaben – und 42% das „Dritte Reich“ als bevorzugte Epoche benannten.[5] Andererseits wurde – auch von erklärten NS-Gegnern – vielfach die Auffassung vertreten, das deutsche Volk in seiner Mehrheit sei selbst „Opfer“ gewesen, wie es beispielsweise der Ökonom Wilhelm Röpke in seiner damals populären Schrift über „Die deutsche Frage“ formulierte.[6] Selbst Karl Jaspers unterstützte diese These und erklärte, Antisemitismus und Judenverfolgung seien „in keinem Augenblick eine Volksaktion“ gewesen.[7]

 

Wesentlichen Einfluss auf Meinungslage und Verunsicherung nahmen überdies die gravierenden Unterschiede der politischen Entwicklung zwischen westlichen Besatzungszonen und dem von der Sowjetunion okkupierten Teil Deutschlands. Nicht nur eine unüberschaubar große Zahl der Flüchtlinge und Vertriebenen wusste aus eigener Anschauung über Greueltaten zu berichten. Tief saß auch die durch NS-Propaganda und bereits zuvor durch deutschnationale Kreise in der Weimarer Republik geschürte Angst vor „Bolschewismus“ und „roter Gefahr“. Umgekehrt gaben Kommunisten und nicht wenige Sozialdemokraten dem „Großkapital“ die Hauptverantwortung für das Zustandekommen der NS-Diktatur, forderten einen sozialistischen Kurs in Anlehnung an Moskau und – in diesem Sinne – eine einheitliche Politik für ein geeintes Deutschland.[8] Schon im Herbst 1945 erklärte dagegen Konrad Adenauer, nach seiner Einschätzung seien die russisch besetzten Gebiete auf absehbare Zeit „für Deutschland verloren“.[9]

 

Weichenstellungen in den westlichen Besatzungszonen

Frühzeitig zeichnete sich die Teilung Deutschlands ab, angefangen bei der Konferenz in Jalta im Februar 1945 und der Potsdamer Konferenz im Juli/August 1945 mit ihren Festlegungen der Einflussbereiche der Alliierten, der Erklärung der „Truman-Doktrin im März 1947 und bald darauf des „European Recovery Program“, das als Marshallplan den Grundstein für die wirtschaftliche Entwicklung im Westen und im westlichen Berlin legte, über die gemeinsame Währungsreform in den Westzonen mit der Einführung der D-Mark im Juni 1948 sowie die prompt angeordnete Währungsreform in der sowjetischen Besatzungszone bis hin zur Berlinblockade ab 4. August 1948, mit der die Sowjetunion ihren Anspruch auf ganz Berlin zwangsweise auszudehnen gedachte.

 

Entscheidend war letztlich die Londoner Sechsmächtekonferenz, an der im Februar/März und April bis Juni 1948 die USA mit England und Frankreich sowie den drei Beneluxstaaten über die Zukunft Deutschlands berieten. Dabei zeigten sich durchaus divergierende Interessen. Die USA neigten eher einem föderal gebildeten Weststaat zu, während Großbritannien sich gegenüber zentralistischen Vorstellungen aufgeschlossen zeigte. Frankreich bestand auf einer möglichst kleingliedrigen föderalen Struktur und engen Rahmenbedingungen, um potentiell künftigen Machtträumen Deutschlands zu wehren.

 

Das Schlusskommuniqué der Konferenz vom 7. Juni 1948[10] sprach sich dafür aus, „dass das deutsche Volk jetzt in den verschiedenen Ländern die Freiheit erhalten soll, für sich die politischen Organisationen und Institutionen zu errichten, die es ihm ermöglichen werden, eine regierungsmäßige Verantwortung soweit zu übernehmen, wie es mit den Mindesterfordernissen der Besetzung und der Kontrolle vereinbar ist, und die es schließlich auch ermöglichen werden, die volle Verantwortung zu übernehmen“. Ausdrücklich wurde „die augenblickliche Teilung Deutschlands“ und die anzustrebende „Einheit“ erwähnt, zugleich aber deutlich gemacht, dass für den „Weg zur deutschen Einheit“ auf der Grundlage einer künftigen Verfassung wohl weitere Schritte nötig seien. Unverzüglich reagierte die Sowjetunion bei einer Konferenz mit den osteuropäischen Staaten mit einer Erklärung am 24. Juni. Die Londoner Beschlüsse mit ihrer Absicht einer Staatsgründung in Westdeutschland seien ein Rechtsbruch und Verstoß gegen das Potsdamer Abkommen.[11] Zur Erinnerung an die Londoner Konferenz gehört aber vor allem, dass sich das durch die beiden Weltkriege traumatisierte Frankreich besonders schwer mit seiner Zustimmung tat. Weitere Einschränkungen und Vorgaben, die seitens der französischen Nationalversammlung für unabdingbar erklärt worden waren, mussten in die abschließende Textfassung eingearbeitet werden.

 

Frankfurter Dokumente: Auftrag zur „Regierungsform föderalistischen Typs“

Am 1. Juli 1948 verlasen die drei Militärgouverneure der Westzonen im IG-Farben-Haus in Frankfurt in Anwesenheit der elf Ministerpräsidenten die „Frankfurter Dokumente“, in denen der Ertrag der Londoner Konferenz zusammengefasst war. Die Ländervertreter wurden beauftragt, bis spätestens 1. September 1948 eine Verfassunggebende Versammlung einzuberufen, von dieser eine Verfassung für „eine Regierungsform des föderalistischen Typs“ erarbeiten zu lassen und dabei insbesondere das Ziel einer Wiederherstellung der deutschen Einheit, den Schutz der Länderrechte, die Schaffung einer „angemessenen Zentralautorität“ und die Garantie individueller rechte und Freiheiten zu verankern. Ein Inkrafttreten dieser Verfassung setze freilich die Genehmigung durch die Militärgouverneure sowie eine anschließende Ratifizierung durch Referenden in den betroffenen Ländern voraus.

 

Die Gefahr einer endgültigen Aufspaltung Deutschlands stand den Ministerpräsidenten vor Augen, als sie sich im Juli 1948 in Koblenz über den weiteren Umgang mit den Frankfurter Dokumenten austauschten. Einmütig legten sie Wert darauf, alles vermeiden zu wollen, „was dem zu schaffenden Gebilde den Charakter eines Staates verleihen würde“. Die von den Alliierten geforderte verfassungsrechtliche Neuordnung könne allenfalls ein Provisorium sein.[12] In weiteren Gesprächen mit den Militärgouverneuren machten sich die Ministerpräsidenten für den Begriff „Grundgesetz“ in Abgrenzung zu einer Verfassung sowie für die Einberufung eines „Parlamentarischen Rates“ (statt einer Verfassung gebenden Versammlung) stark. Schließlich wurde – auf Einladung des bayerischen Ministerpräsidenten Hans Ehard und unter Vorsitz des damaligen Leiters seiner Staatskanzlei, Staatsminister Anton Pfeiffer – ein „Ausschuss von Sachverständigen für Verfassungsfragen“ einberufen, der in Herrenchiemsee vom 10. bis 23. August 1948 konzeptionelle Vorarbeiten leistete.[13]

 

Konvent in Herrenchiemsee: „Der Staat ist um des Menschen willen da“

Selbst wenn in Rechnung zu stellen ist, dass auf Einsichten des Kreisauer Kreises, des Freiburger Kreises[14] und auf Erfahrungen aus der Erarbeitung der Länderverfassungen zurückgegriffen werden konnte, verdient höchste Bewunderung, in welch kurzer Frist der Konvent seinem Auftrag nachkam. Der vorwiegend aus Beamten bestehende Kreis widerstand der Versuchung einer formalistischen Einigung auf kleinstem Nenner und schuf einen positionell klaren Entwurf, der großenteils in das spätere Grundgesetz einfloss.

 

Wegweisend waren die Vorschläge für die föderalistische Gestalt der Gesetzgebungsorgane in zwei Kammern sowie eine Reihe von Vorgaben, die den Lernertrag aus dem Weimarer Scheitern berücksichtigten. So erklärte der Konvent eine Grundgesetzänderung zur Beseitigung der freiheitlichen, demokratischen Grundordnung für unzulässig und bereitete damit die spätere „Ewigkeitsgarantie“ für das Fundament der Staatsordnung vor. Deutlich wurde an prominenter Stelle das Ethos intoniert, dem der künftige Staat verpflichtet sei. Gleich zu Beginn, eine Formulierung Carlo Schmids aufgreifend, deklarierten die „Richtlinien“: „Der Staat ist um des Menschen willen da, nicht der Mensch um des Staates willen.“ Entsprechend stellt der Entwurf die Grundrechte an erste Stelle der Verfassung (anders als die Weimarer Verfassung, auch als z.B. die Bayerische Verfassung, in der die Grundrechte erst in einem zweiten Kapitel aufgeführt werden). Eröffnet werden die Grundrechte mit der Fundamentalnorm der Unantastbarkeit menschlicher Würde[15], wie sie später – in leicht veränderter Form – Eingang ins Grundgesetz fand.

Nicht wenige Stimmen haben in der Folgezeit dennoch den Entwurf von Herrenchiemsee scharf kritisiert oder wenigstens zu relativieren versucht. Der damalige Pressechef der SPD sprach von „Vorarbeiten“, die der für die Grundgesetzerarbeitung eigentlich zuständige Parlamentarische Rat „in den Papierkorb werfen kann oder aus denen er einige Anregungen entnehmen wird.“[16] Derlei Einschätzungen vermochten sich aber nicht durchzusetzen.

 

Parlamentarischer Rat: Der Vorrang von Grund- und Freiheitsrechten

„Wir beginnen mit dieser Arbeit in der Absicht und mit dem festen Willen, einen Bau zu errichten, der am Ende ein gutes Haus für alle Deutschen werden soll“. Noch heute spürbar – und ein wichtiges Element der Erinnerungsarbeit – sind der tiefe Ernst und das Pathos, mit denen der damalige Ministerpräsident Nordrhein-Westfalens, Karl Arnold, den Festakt zur Neukonstituierung des Parlamentarischen Rates im Bonn am 1. September 1948 eröffnete, dem letztmöglichen Termin, den die Alliierten vorgesehen hatten.[17] 65 Delegierte[18] sowie als „Gäste“ fünf nicht stimmberechtigte Repräsentanten Berlins bildeten das Gremium, das – schon damals fraktionsübergreifend vorab entschieden[19] – Konrad Adenauer zum Präsidenten und Carlo Schmid zum Vorsitzenden des Hauptausschusses wählte.

 

Anders als beim Konvent in Herrenchiemsee gehörten diesmal auch Frauen – vier, davon drei aus Nordrhein-Westfalen – dem Rat an.[20] Abgesehen von Störversuchen durch die beiden KPD-Abgeordnete (bereits bei der konstituierenden Sitzung)[21] waren die Plenarsitzungen und erst recht die Sitzung im Hauptausschuss und den sechs Unterausschüssen[22] von der gemeinsamen Überzeugung getragen, die Chance eines demokratischen Aufbruchs nützen zu wollen. Unterschiedliche politische Couleur und Tendenz, die sich gerade in der Bewertung des Einflusses der Alliierten zeigten, kamen zu Wort, ohne aber die Weiterarbeit zu blockieren.

 

Die Frage nach Recht und Grenzen der Rücksichtnahme auf die Maßgaben, mit denen die Alliierten die Beratungen des Parlamentarischen Rates explizit zu steuern versuchten, war eine Herausforderung, die den Beratungsprozess permanent begleitete. Neben der geschickten, mitunter humorvollen Sitzungsleitung durch Adenauer und seinen Vizepräsidenten, den Hamburger SPD-Delegierten Adolph Schönfelder, hatte die Arbeit des Ausschusses für Grundsatzfragen hervorragende Bedeutung. Hier wurde die Weichenstellung von Herrenchiemsee bestätigt, Grund- und Freiheitsrechte gleichsam als „Haupt“ des Grundgesetzes voranzustellen und als „unmittelbar geltendes Recht“ für verbindlich für „Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung“ zu definieren. Teils hart erkämpft wurde im Grundsatzfragen-Ausschuss die Gleichberechtigung von Mann und Frau – besonders dank des beharrlichen Einsatzes von Helene Weber und Elisabeth Selbert, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung, das Asylrecht sowie, zu recht spätem Zeitpunkt und auch unter dem Eindruck kirchlicher Einlassungen, die Präambelfassung mit dem Gottesbezug und das Elternrecht.

 

II. Die Kirchen und die Anfänge der bundesdeutschen Demokratie

 

„Ordnungsgaranten“

Um Nähe und Distanz der deutschen Kirchen zum Prozess verfassungsrechtlicher Grundlegung im Westen Deutschlands angemessen einschätzen zu können, bedarf es wenigstens einer knappen Skizze ihrer Situation nach Kriegsende. Durch ihren „schildkröthaften Rückzug (…) in den Panzer ethischer Selbstbeschränkung und politischer Abstinenz“[23] hatten sich die Kirchen vor 1945 ein vergleichsweise hohes Maß institutioneller und struktureller Intaktheit bewahrt. Dies unterschied sie erheblich von anderen gesellschaftlichen Gruppierungen, die durch erzwungene Eingliederung in den totalitären NS-Staat, durch Krieg und Zusammenbruch über keine organisatorische Basis verfügten. Groß waren die Erwartungen, die von den Alliierten und in der deutschen Bevölkerung an die Kirchen als „Ordnungsgaranten im Chaos der Nachkriegszeit“[24] gerichtet wurden, groß war auch das Vertrauen (und die Förderung), mit der die Alliierten die Gestaltungskraft der Kirchen unterstützten[25] – und entsprechend gestärkt zeigte sich das Selbst- und Sendungsbewusstsein der Kirchenleitungen. Sofort im Mai 1945 schwärmte z.B. der spätere Holsteinische Bischof Halfmann, die Kirche sei „Hort alles edlen geistigen, moralischen, kulturellen Lebens“.[26]

 

Theologische Zentrifugalkräfte

Zugleich aber wirkten – insbesondere in der evangelischen Kirche – Differenzen und Spaltungen nach, die spätestens im sog. Kirchenkampf 1933/1934 evident geworden waren. An Grundfragen zur Verhältnisbestimmung von Glaube und Natur (inkl. sog. „Schöpfungsordnungen“), Glaube und Geschichte (inkl. gesellschaftlicher, kultureller und weltanschaulicher Entwicklungen und Einflüsse) und vor allem Glaube und weltlicher Obrigkeit hatten sich im „Dritten Reich“ die Geister geschieden.

 

Die Entstehungs- und mehr noch die Wirkungsgeschichte der Theologischen Erklärung von Barmen (31. Mai 1934) belegt eindrucksvoll die Zentrifugalkräfte theologischer Kontroversen im deutschen Protestantismus. Dass die Barmer Erklärung „der Bekennenden Kirche ihr Fundament und ihre Richtung“ gegeben habe, wie eine Arbeitshilfe der EKD zum diesjährigen 75. Jahrestag behauptet[27], ist jedenfalls nur in Teilen zutreffend. Karl Barths Entwurf der Erklärung war zwar von Hans Asmussen und Thomas Breit redigiert und ergänzt worden, zeigte demnach reformierte und lutherische Handschrift. Auch war die Erklärung von reformierten und unierten wie auch von lutherischen Delegierten der Synode verabschiedet worden, stützte sich also auf eine umfassende kirchliche und theologische Basis, um die Unabhängigkeit evangelischen Selbstverständnisses vom totalitären NS-Staat zu bekennen.

 

Aber die Bischöfe der drei sog. „intakten“ Landeskirchen Bayern, Hannover und Württemberg (Meiser, Marahrens, Wurm), munitioniert mit Bedenken lutherischer Universitätstheologie (Sasse, Elert, Althaus u.a.), machten kaum Hehl aus ihrer inneren Abständigkeit gegenüber Barmen. Dem entsprach umgekehrt der Argwohn des bruderrätlichen Flügels der Bekennenden Kirche (Niemöller u.a.), der nach der Bekenntnissynode von Berlin-Dahlem (Oktober 1934) auf kategorialer Abgrenzung der Kirche von der NS-Kirchenpolitik beharrte und in jeder Verhandlungs- und Kompromissbereitschaft der „intakten“ Landeskirchen tendenziell einen Verrat an Barmen erblickte.

 

Die im Nachgang zu Barmen gebildete Vorläufige Kirchenleitung mit Sitz in Berlin, die sich von 1934 bis 1936 sowohl um innerkirchliche Verständigung als auch um die Vertretung kirchlicher Interessen gegenüber dem Staat bemühte, war aufgrund des allseitigen Misstrauens und in Ermangelung eines hinreichend stabilen Mandats zum Scheitern verurteilt. Der Bruch der Bekennenden Kirche auf der Bekenntnissynode von Bad Oeynhausen im Februar 1936 war insofern Resultat einer längeren Entwicklung – und des Dissens über Anspruch und Verbindlichkeit der Barmer Erklärung. Auch nach Kriegsende blieb der theologische Streit aktuell, der auf der Kirchenkonferenz von Treysa Ende August 1945 mehr oder minder offen ausgetragen wurde und sich beispielhaft in den Diskussionen über den unausweichlichen, dann aber erst 1947 erfolgten Rücktritt von Bischof Marahrens fokussierte.

 

Fremdheit des Demokratiegedankens

Unbeschadet theologischer Gegensätze schien die Kontrahenten eine tief verwurzelte Skepsis bis Aversion gegenüber demokratischen Idealen zu verbinden. Otto Dibelius äußerte Ende Juli 1945 in einem offiziellen Gespräch mit einem hochrangigen Militär, die Demokratie werde „in Deutschland keine Wurzeln schlagen“ können: Sie sei „ausländische Ideologie“ und habe außerdem schon einmal in der Weimarer Republik hohe Arbeitslosenzahlen und „ineffektive Außenpolitik“ hervorgebracht.[28] Ähnlich, wenngleich später relativierend, ließ sich Martin Niemöller in einem Interview mit der New York Herald Tribune vom 5. Juni 1945 zitieren: Demokratie komme für das deutsche Volk „nicht in Frage“, die Deutschen seien in dieser Hinsicht „very different from American and English people“.[29] Hans Asmussen verteidigte noch 1946 (damals als Leiter der EKD-Kanzlei) die aus seiner Sicht gebotene Zurückhaltung gegenüber der Demokratie. Diese sei nämlich nichts anderes „als das Kind der französischen Revolution, das ihrer Mutter Gift in sich trägt, nämlich die süße und doch so verderbliche Versuchung, den Menschen zum Maßstab aller Dinge zu machen.“

 

Eine Bekehrung zur Demokratie komme gerade aufgrund der Erfahrungen mit der NS-Herrschaft nicht in Betracht. Denn, so Asmussen, „wir wissen nur zu genau, dass das Dogma von den allgemeinen Menschenrechten Pate stand an der Wiege des Nationalsozialismus.“[30] (Nicht anders übrigens der Befund für die politische Haltung im deutschen Katholizismus: Clemens August Graf von Galen, Bischof und späterer Kardinal von Münster, plädierte im Gespräch im britischen Militärs gegen die Demokratie, die „Hitler zur Herrschaft gebracht“ habe und nun „Kommunismus bringen“ werde.[31])

 

Gleichwohl: Zu undifferenziert ist die Behauptung, dass die Abneigung gegenüber der Demokratie als „Grundkonsens des deutschen Protestantismus“ ohne Unterschied ebenso für Anhänger der „dialektischen Theologie“ wie für die ehedem um die „Intaktheit“ ihrer Landeskirchen besorgten Lutheraner gegolten habe.[32]

 

„Demokratie hat mehr mit Christentum zu tun als autoritäre Staatsformen“

„Die entscheidenden Anstöße zu einem konstruktiven Umgang des Protestantismus mit der Demokratie kamen nach 1945 von einer Theologie, die sich dem Gedanken der ‚Königsherrschaft Christi’ verpflichtet wusste“,[33] hat Wolfgang Huber mit einigem Recht eingewandt. Martin Niemöller war es immerhin, der wohl als erster evangelischer Kirchenrepräsentant nach Kriegsende jede kirchliche Gleichgültigkeit gegenüber der Staatsform zurückgewiesen hatte.

 

Die Kirche, so Niemöller bei der Kirchenversammlung in Treysa Ende August 1945, müsse ein Interesse daran haben, dass „den Menschen Recht und Freiheit auch im öffentlichen und staatlichen Leben gegeben werde“. Es sei der Kirche deshalb nicht möglich, Staatsformen und Gesetze als „gegebene Tatsachen“ hinzunehmen und sich damit „stumm abzufinden“. Vielmehr müsse Klarheit darüber bestehen, dass die Demokratie „nun einmal mehr mit dem Christentum zu tun“ habe als „irgendeine autoritäre Form der Staatsführung, die das Recht und die Freiheit für den einzelnen verneint.“[34]

 

Als lutherischen Gegenpol zu Niemöllers Position formulierte Hans Asmussen im Frühjahr 1946, dass es „nicht geboten“ sei, „um des Glaubens willen Demokraten zu werden“, ja dass die Frage, ob Demokratie „wünschenswert oder nicht wünschenswert“ sei, mit dem christlichen Glauben nichts zu tun habe und „auf einem ganz anderen Blatt“ stehe.[35] Wolfgang Hubers These wird zudem unterstützt von der Tatsache, dass Protestanten wie Hermann Ehlers, Eugen Gerstenmaier, Theodor Heuss, Gustav Heinemann und Wilhelm Simpfendörfer, die in der Anfangszeit der Bundesrepublik politische Verantwortung übernahmen, ihre geistige Heimat jedenfalls nicht im konservativen Luthertum mit seiner verhängnisvollen Scheidung der Zuständigkeitsreservate von Obrigkeit und kirchlichem Amt besaßen.

 

„Ethische Prärogative der Kirche gegenüber der säkularen Kultur“?

Andererseits ist unübersehbar, dass die Barthsche Theologie gerade in ihrer kathartischen Strenge exklusiver Christozentrik zum Postulat eines Weisungsrechts christlicher Theologie gegenüber der Politik neigte – und insofern das Potential einer Fundamentalopposition gegenüber auch der parlamentarischen Demokratie in sich trägt. Weniger in den Anfangsjahren der Bundesrepublik als in den 70er und 80er Jahren des 20. Jahrhunderts – man denke exemplarisch an die sog. Nachrüstungsdebatte – wurde die damit verbundene Problematik erkennbar, nämlich die Spannung zwischen dem von der Barthschen Theologie begründeten „Leitbegriff einer ethischen Prärogative der Kirche gegenüber der säkularen Kultur“ (Friedrich Wilhelm Graf)[36] und dem Pluralität sichernden Demokratieprinzip weltanschaulicher Neutralität sowie der Eigenständigkeit demokratischer Institutionen und Entscheidungsprozesse.

 

Beide, lutherische Tradition und dialektische Theologie, hatten beträchtliche Lernstrecken im Prozess der Aneignung von Demokratiefähigkeit zurückzulegen; die eine in der Bejahung einer aktiven christlichen und kirchlichen Mitverantwortung für die Gestaltung des demokratischen Gemeinwesens, die andere in der Anerkennung des auf prinzipielle Gleichberechtigung angelegten demokratischen Diskurses, der zwar avantgardistische Kritik, nicht aber den einseitig reklamierten Anspruch von Letztgültigkeit verträgt.[37] Wegweisend, aber vergleichsweise wenig beachtet war der Schlussappell des „Darmstädter Wortes“ vom Sommer 1947, der den nötigen Perspektivenwechsel vorgezeichnet hatte: „Gebt aller glaubenslosen Gleichgültigkeit den Abschied, lasst euch nicht verführen durch Träume von einer besseren Vergangenheit oder durch Spekulationen um einen kommenden Krieg, sondern werdet Euch in dieser Freiheit und in großer Nüchternheit der Verantwortung bewusst, die alle und jeder einzelne von uns für den Aufbau eines besseren deutschen Staatswesen tragen, das dem Recht, der Wohlfahrt und dem inneren Frieden und der Versöhnung der Völker dient.“[38]

 

Protestanten in Verantwortung für Politik und Wirtschaft

Zwist und Unverträglichkeit theologischer Traditionen und kirchlich institutioneller Interessen lähmten zunächst die Kirchenleitungen. Jenseits dessen aber beteiligten sich Protestanten in diversen Berufsgruppen – Historiker, Juristen, Ökonomen – weitaus aktiver am demokratischen Neubeginn. Trutz Rendtorff hat die inhaltlichen und personellen Zusammenhänge zwischen den Überlegungen des Freiburger Kreises für eine Wirtschaftsordnung nach dem Krieg und der systematischen Grundlegung der Sozialen Marktwirtschaft durch Alfred Müller-Armack und ihre politische Implementierung durch Ludwig Erhard eindrücklich nachgewiesen.[39]

 

Nicht zuletzt auch die bald nach dem Krieg neu oder wieder gegründeten Evangelischen Akademien – und die 1949 begründeten Deutschen Evangelischen Kirchentage – boten hilfreiche Foren, um auch ohne kirchenamtliche Erlaubnis oder synodal abgesicherte Korrektheit protestantisch profilierte Beiträge zu aktuellen und langfristigen gesellschaftlich-politischen Fragen zu leisten. Durch diese Denkarbeit erst wurde wesentlich ermöglicht und vorbereitet, was in den Folgejahrzehnten in zahlreichen Denkschriften der EKD – insbesondere in der berühmten „Demokratie-Denkschrift“ von 1985 – programmatisch entfaltet wurde: den Staat des Grundgesetzes als „Angebot und Aufgabe“ anzunehmen.[40]

 

Die Frage nach der Schuld Deutschlands

Ein Brief des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) Anfang November 1945 an die Interalliierte Kontrollkommission in Berlin beschrieb die „innere Lage der evangelischen Christenheit“ als „durch drei Dinge bestimmt: die Frage nach der Schuld Deutschlands, die große Not, die über unser Vaterland hereingebrochen ist, und das Verhalten der Besatzungsmächte.“[41] Tatsächlich war die Schuldfrage – und die Frage nach dem Umgang mit der „Denazifizierung“ – ein erster Prüfstein, ob und in welcher Weise die Kirchen Orientierung für einen geistigen Neubeginn zu geben in der Lage waren. Bemerkenswert ist, dass die einschlägigen Worte beider Kirchen in Deutschland sich zwar in Anlass, Form, Struktur und Diktion deutlich unterscheiden, gleichwohl aber in der Grundbewertung kirchlicher Verdienste und Versagens Gemeinsamkeiten aufweisen.

 

„Viele Deutsche, auch in unseren Reihen…“

Im ersten gemeinsamen Hirtenbrief der römisch-katholischen Bischöfe nach dem Krieg (23. August 1945)[42] nimmt das Bekenntnis zu eigener Schuld auffällig geringen Raum ein, nur etwa 10% des Gesamttextes. Zunächst betonen die römisch-katholischen Bischöfe die Unerschütterlichkeit ihrer Kirche. Überzeugt sei man, auf einem „Felsen zu stehen, an den die Wogen wohl anprallen, den sie aber niemals unterhöhlen und zu Fall bringen können.“ Innigen Dank empfinde man für die „unerschütterliche Treue“ des Klerus und der Laien. Freudig gedankt wird insgesamt dem „katholischen Volk“, das sich „in so weitem Ausmaße von dem Götzendienst der brutalen Macht freigehalten“ habe. Erst anschließend wird, in einem kurzen Abschnitt, „dennoch“ eingeräumt, dass „viele Deutsche, auch in unseren Reihen“ NS-Anhänger gewesen seien. Viele, so heißt es nun, „leisteten durch ihre Haltung dem Verbrechen Vorschub, viele sind selber Verbrecher geworden.“ Von einer Schuld der Bischöfe selbst, gar des Papstes ist keine Rede. „Für sich selbst beanspruchte die Kirche eine von der Schuldproblematik im Wesentlichen freie Beobachter- und Aufsichtsfunktion.“[43]

 

„Wir klagen uns an…“

Die sog. Stuttgarter Schulderklärung des Rates der EKD vom 18./19. Oktober 1945[44] war zunächst als Grußadresse an Vertreter des Ökumenischen Rates der Kirchen (ÖRK) gedacht, die an der Ratssitzung teilnahmen, unter ihnen der Generalsekretär des ÖRK, Visser’t Hooft. Bereits zuvor war seitens des ÖRK auf ein entsprechendes Signal gedrängt worden: Ein klares Bekenntnis der Kirche zur eigenen Verantwortung und zur Schuld „des deutschen Volkes“ sei unumgänglich.[45] Gleich zu Beginn stellt der EKD-Rat fest, er wisse sich mit dem deutschen Volk „in einer Solidarität der Schuld“. Und weiter: „Mit großem Schmerz sagen wir: Durch uns ist unendliches Leid über viele Völker und Länder gebracht worden.“

 

Anschließend wird aber – hierin dem Selbstbewusstsein des katholischen Hirtenbriefes nicht fern – hervorgehoben, man habe „lange Jahre hindurch im Namen Jesu Christi gegen den Geist gekämpft, der im nationalsozialistischen Gewaltregiment seinen furchtbaren Ausdruck gefunden hat“. Aber „wir klagen uns an, dass wir nicht mutiger bekannt, nicht treuer gebetet, nicht fröhlicher geglaubt und nicht brennender geliebt.“[46] Es rächte sich, dass die Frage der Vermittlung und Publizierung der Erklärung sowie seiner Rezeption seitens der Landeskirchen nicht wirklich geklärt war, als der Rat sein Wort verabschiedete. Bis heute wenig bekannt ist, dass die Stuttgarter Erklärung von ihren Unterzeichnern ursprünglich nur zur Veröffentlichung im Ausland vorgesehen wurde. Tatsächlich stieß das Schuldbekenntnis denn auch bei auswärtigen ökumenischen Partnern auf große Zustimmung, innerhalb des deutschen Protestantismus aber zugleich auf breite Kritik im Blick auf eine angeblich eingestandene Kollektivschuld der Deutschen. Gerade vier Landeskirchen[47] fanden sich bereit, das Wort offiziell für sich zu übernehmen.

 

Noch umstrittener – und in seiner Bedeutung erst Jahrzehnte später gewürdigt – war das bereits erwähnte, am 8. August 1947 beschlossene „Wort des Bruderrats der EKD zum politischen Weg unseres Volkes“ (Darmstädter Wort), das für den Irrweg der Kirche vor allem deren Bündnis „mit den das Alte und Herkömmliche konservierenden Mächten“ verantwortlich erklärte: „Wir haben die christliche Freiheit verraten“, indem die Kirche das „Recht zur Revolution verneint“, zugleich aber „die Entwicklung zur absoluten Diktatur geduldet und gutgeheißen“ habe.[48]

 

Kirche und „Denazifizierung“

Weit mehr als die Auseinandersetzung mit der Schuldfrage fand in jener Zeit das Engagement der Kirchen gegen die Denazifizierung – und damit ihr Einsatz für Hunderttausende von NSDAP-Mitgliedern – breites Interesse. Es hatte sich bald herumgesprochen, dass kirchliche Unterstützung hilfreich sein konnte, um zur heiß begehrten Unbedenklichkeitsbescheinigung zu gelangen. Wohl als die ersten Spitzenrepräsentanten der Kirchen hatten schon Anfang August 1945 der bayerische Landesbischof Hans Meiser und der römisch-katholische Erzbischof von München und Freising, Kardinal Faulhaber, ein gemeinsames Schreiben an „die Amerikanische Militärregierung“ in Frankfurt gesandt und davor gewarnt, allein die Mitgliedschaft in der NSDAP als hinreichenden Grund für Bestrafung und berufliche Nachteile heranzuziehen.[49] Vielmehr müsse in jedem Einzelfall die strafrechtliche Schuld des Einzelnen nachgewiesen werden. Gleiches gelte auch im Blick auf die Mitgliedschaft in der SS, die häufig unfreiwillig gewesen sei, aber auch für hochrangige Bankiers und Industrielle, bei denen doch oftmals statt Gefängnishaft ein „Hausarrest auf Kaution“ genügend sein könne.

 

Die Kirchen beließen es nicht bei solchen – sehr populären – Protestnoten und Fürsprachen in individuellen Fällen. Jenseits der Öffentlichkeit leisteten sie darüber hinaus beträchtliche finanzielle Hilfe zur Verteidigung von NS-Angeklagten – auch bei den Nürnberger Prozessen. Bestimmte Netzwerke innerhalb der römisch-katholischen Kirche, in denen der Bischof der deutschen Nationalkirche in Rom, Alois Hudal, eine Schlüsselposition einnahm, ermöglichten gar gesuchten NS-Verbrechern – darunter Massenmördern wie Adolf Eichmann, Josef Mengele und Klaus Barbie – die Flucht auf der sog. „Rattenlinie“ über diverse Klöster und Stationen in Österreich, Südtirol, Rom und Genua nach Südamerika.[50] Im ersten Hirtenbrief der deutschen katholischen Bischöfe hatte es zur gleichen Zeit geheißen, es sei „eine Forderung der Gerechtigkeit“, dass „immer und überall die Schuld von Fall zu Fall geprüft“ werde.[51]

 

III. Kirchliche Ansprüche an das entstehende Grundgesetz

 

Beauftragte der Kirchen als Vermittler

Auf Länderebene sammelten die Kirchen bereits seit geraumer Zeit Erfahrungen mit Besatzungsmächten und politischen Autoritäten im Dialog über neues Verfassungsrecht. Besonders effizient gingen dabei die römisch-katholischen Bistümer in Nordrhein-Westfalen zu Werke, die schon im Januar 1948 durch einen gemeinsamen Studienausschuss der vier Bistümer „Vorschläge zur Verfassung“ fertigten. Intensiv an diesen Arbeiten beteiligt war der Kölner Domkapitular und Berater der Fuldaer Bischofskonferenz, Wilhelm Böhler, der bald darauf als Verbindungsmann des deutschen Katholizismus zum Parlamentarischen Rat fungierte.

 

Insbesondere seine vorzüglichen Beziehungen zu dem früheren Zentrumspolitiker Adolf Süsterhenn, zunächst Justiz- und Kultusminister in Nordhein-Westfalen, später eine der maßgeblichen Persönlichkeiten im Parlamentarischen Rat und im neugegründeten Bundestag, verschafften Böhler einen gewissen Vorsprung vor seinem evangelischen Pendant, dem rheinischen Präses Heinrich Held, der formell allerdings erst Ende Februar 1949 vom Rat der EKD zum Beauftragten ernannt wurde.[52] Mit Verdienst Helds war, dass das kirchliche Interesse nicht nur den „rein kirchlichen Belangen“, sondern zugleich den ethischen Normen des Verfassungsrechts und der anzustrebenden gesellschaftspolitischen Ordnung galt.[53]

 

„Bausteine des Staates nach den Bauplänen Gottes“?

Die erste schriftliche Eingabe seitens der Kirchen an den Parlamentarischen Rat stammt von den römisch-katholischen Bischöfen mit ihrem Hirtenbrief vom 26. August 1948 über die Katholische Aktion[54], der implizit auf die Ergebnisse des Herrenchiemsee-Konvents Bezug nahm. Prämisse und Ausgangspunkt für ihre Überlegungen, so die katholischen Oberhirten, sei die Erkenntnis, dass christliches Leben nur von Christen gestaltet werden könne, „die in der Gnade leben“. In diesem Sinne sei es bischöfliche Auftrag, Sorge dafür zu tragen, dass die Grundsteine der neuen staatlichen Ordnung „mit der Ehrfurcht vor Gott gesalbt“ werden.

 

Als Bausteine des Staates, die „nach den Bauplänen Gottes geformt und gesetzt werden“, nennen die Bischöfe unverletzliche Personenrechte und Gemeinschaftspflichten, den Schutz der Familie und die „Heiligkeit der Ehe“ sowie das „Lebensrecht des Kindes“ und das „naturgegebene Erziehungsrecht der Eltern“. Die gesamte Wirtschafts- und Sozialordnung müsse der Personenwürde, den Lebensbedürfnissen des Menschen und dem Gemeinwohl gerecht werden. Von „ausschlaggebender Bedeutung“ und damit Maßstab für christliches Wahlverhalten sei die „Wahrung der Rechte und Freiheit der Kirche“. Denn niemand anderes als Christus selbst eigne sich als Fundament für die neue wirtschaftliche und gesellschaftliche Lebensgestaltung sowie zur „Sicherung der Arbeit und des Arbeiters“.

 

Eingehend widmen sich die Bischöfe bereits damals der Frage, ob, wie und von wem Presse und Rundfunk, Theater und Film gesteuert würden: Es sei „nicht gleichgültig, in welchem Sinne die Leitartikel geschrieben und die Nachrichtenagenturen gelenkt werden“ und „ob der Geist des Guten oder des Bösen durch den Äther spricht“. Ebenso wichtig sei der Erhalt der „konfessionellen Schule“, um rechte Erziehung im Sinne der Kirche zu gewährleisten.

 

Beredtes Schweigen: „Wir mischen uns nicht ein“

Die evangelische Kirche war im Frühjahr und Sommer 1948 vornehmlich mit dem eigenen nötigen Selbstfindungsprozess (z.B. Beschluss über eine Grundordnung der EKD in Eisenach) beschäftigt – und schwieg, zumindest auf Leitungsebene, zu den alliierten Überlegungen und Vorgaben sowie den Beratungen in Herrenchiemsee und der folgenden Konstituierung des Parlamentarischen Rates. Allenfalls indirekt, im Vorfeld, nahm man Stellung, etwa im Rahmen eines Wortes christlicher Kirchen in Deutschland vom 10. März 1948, in dem darum gebeten wird, dem deutschen Volk möge seine „natürliche und geschichtliche Einheit erhalten“ werden.[55]

 

Mit einigem Wohlwollen lässt sich solche Zurückhaltung als „beredtes Schweigen“ interpretieren, mit dem die Repräsentanten ihre bewusste Nicht-Parteinahme zum Ausdruck brachten.[56] Im Entwurf für eine – später dann nicht verabschiedete – Kundgebung des Rates der EKD im Januar/Februar 1948 heißt es: „Die evangelische Kirche mischt sich nicht in die Auseinandersetzung politischer Mächte ein.“ Es sei nicht ihres Amtes, „über die Möglichkeiten, die Formen oder den Zeitpunkt einer Wiederherstellung der deutschen Einheit zu reden.“ Überdies wolle man „nichts zu tun haben mit parteipolitischen Bestrebungen.“[57] Sowohl das „Wort zum Frieden“ als auch das „Wort zur deutschen Not“, die beide am 13. Juli 1948 in Eisenach beschlossen wurden[58], beließen es bei allgemeinen Appellen ohne Bezug auf die keine zwei Wochen zuvor den Ministerpräsidenten von den Alliierten ausgehändigten Frankfurter Dokumente.

 

Zur historischen Wahrheit gehört freilich auch, dass die evangelische Kirche sehr frühzeitig durch Gründung des Hilfswerkes der EKD (August 1946) Voraussetzungen der dringend benötigten praktischen Hilfe im Nachkriegdeutschland schuf (auch wenn die Diskussionen um Ordnung und Aufsicht des Hilfswerkes oft mehr Raum einnahmen als die Beratung über deren tatsächliche Arbeit).[59]

 

Evangelische Warnungen und Forderungen

Am 25. Oktober 1948, wandte sich die Konferenz der Landeskirchen in der britischen Zone an den Parlamentarischen Rat mit dem „Vorschlag“, die in der Weimarer Verfassung enthaltenen Bestimmungen zum Staat-Kirche-Verhältnis weitestgehend zu übernehmen.[60] Nachdem dem Rat der EKD schriftlich davon Kenntnis gegeben wurde, sah sich der Ratsvorsitzende Wurm seinerseits zu einer Eingabe an den Parlamentarischen Rat am 9. November 1948 gezwungen, in der er sich von o.g. Stellungnahme insofern abgrenzte, als diese „nicht erschöpfend die Auffassungen der gesamten Evangelischen Kirche in Deutschland zum Ausdruck“ brachte.[61] Wurm warnte davor, „ohne vorherige Fühlungnahme mit den Kirchen grundlegende Bestimmungen über das Verhältnis von Staat und Kirche zu formulieren“. Als „unerlässlich“ bezeichnete er, dass das Recht der Kirchen garantiert werden müsse, „in dem neuen Staat ihren Glauben auszubreiten und dafür zu werben“. Das geplante Grundgesetz müsse, so Wurm, den Religionsunterricht, erteilt nach den Grundsätzen, im Auftrag und unter Aufsicht der Kirchen, als ordentliches Unterrichtsfach vorsehen.

 

Schutz „auch des keimenden Lebens“

In der Retrospektive – und angesichts der aktuellen Diskussionen über bio- und medizinethische Herausforderungen – verdient besondere Erwähnung, dass sich der EKD-Ratsvorsitzende in seiner Eingabe gerade nicht auf Fragen der staatskirchenrechtlichen Stellung der Kirchen und des Religionsunterrichtes beschränkte. Deutlich geprägt von den Erfahrungen des „Dritten Reiches“ (und nahezu analog zum Hirtenbrief der römisch-katholischen Bischöfe vom 26. August 1948) verwies Wurm auf die Forderung nach einer verfassungsmäßigen Sicherung des Elternrechts sowie den Schutz des Lebens, „insbesondere auch des keimendes Lebens“, sowie den Schutz körperlicher Unversehrtheit wider „wissenschaftliche Experimente an lebenden Menschen“ und Sterilisationen.

 

Folgenlose Ankündigung

Wurm charakterisierte sein knapp gefasstes Schreiben zugleich als vorläufig, trug die Bitte vor, zu den für die Kirche relevanten Grundgesetzartikeln Stellung nehmen zu können, und kündigte an, dass der Rat der EKD „auf diese Angelegenheit noch einmal zurückkommen“ werde. Erst in seiner Sitzung Anfang Dezember 1948 beauftragte der Rat der EKD seine Mitglieder Niemöller und Held, die Anliegen der evangelischen Kirche in einer Eingabe an den Parlamentarischen Rat zu formulieren.

 

In der Eingabe müsse, so der Rat, „unter allen Umständen“ auf Erfüllung evangelischer Forderungen insistiert werden, über die der Rat „grundsätzlich nicht verhandeln“ könne.[62] Nachdem jedoch die Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland in einer Erklärung am 8. Dezember 1948, unterzeichnet von Niemöller,[63] sich das Votum der Landeskirchen in der britischen Zone sowie die ergänzenden Hinweise im Schreiben Wurms zueigen gemacht hatte, nahmen Niemöller und Held davon Abstand, den Auftrag des Rates der EKD zu erfüllen.[64] „Der Protestantismus verschlief die Geburtsstunde der zweiten Demokratie in Deutschland“[65], lautet das m.E. etwas überscharfe Urteil eines Kirchenhistorikers. Gleichwohl bleibt der Befund ernüchternd: Aufgrund unübersichtlicher Informationslage, fehlender Koordination und anhaltender interner Spannungen begnügte sich der Rat der EKD Ende 1948 mit der Ankündigung eines umfassenden Votums gegenüber dem Parlamentarischen Rat, ohne die avisierte Eingabe je zu realisieren.

 

„Die Verantwortung christlicher Eltern für ihre Kinder“

Vier Monate vergingen, bis der hannoversche Bischof (und Nachfolger Marahrens’) Hanns Lilje als stellvertretender Vorsitzendes des Rates der EKD eine weitere Eingabe an den Parlamentarischen Rat richtete. „Die Verantwortung, die christliche Eltern für ihre Kinder vor Gott tragen“, so Lilje am 3. März 1949[66], sei „von dem Wechsel der Staatsformen unabhängig.“ Jeder staatliche Anspruch, über das gesamte Erziehungswesen zu bestimmen, müsse als „Ausdruck totalitärer Staatsauffassung“ auf ein „entschlossenes Nein“ der evangelischen Kirche stoßen. Gerade weil die Kirche „für eine staatliche Erneuerung aus echter Freiheit“ eintrete, bestehe sie darauf, dass das künftige Grundgesetz das Elternrecht über die Entscheidung der Schulform unangetastet lassen möge. Zuvor hatten die römisch-katholischen Bischöfe das „gottgegebene Elternrecht“ angemahnt und, erkennbar vorsorglich, die geplante Bundesverfassung für den Fall in Frage gestellt, dass „ein solches Grundrecht bewusst ausgeschaltet wird“.[67]

 

Schulpolitik als zentrales Kampffeld der Kirchen

Liljes Schreiben und die Einlassungen der römisch-katholischen Bischöfe konzentrierten sich nicht von ungefähr auf die Frage nach dem verfassungsrechtlichen Rahmen für Schule und Erziehung. Auf keinem anderen politischen Feld hatten sich die Kirchen nach 1919 derartige Fehden mit Staat und Politik geliefert (und zu unversöhnlichen Differenzen zwischen den Parteien im Reichstag kräftig beigetragen), sei es zunächst im Streit um den Erhalt bekenntnisgebundener Schulen versus überkonfessioneller Gemeinschaftsschulen („Simultanschulen“), sei es vertieft im Konflikt um die rechtliche Umsetzung des Weimarer Verfassungsartikels 146,2 mit seiner Vorgabe der „religiös neutralen“ Gemeinschaftsschule und mittelbar in den Kontroversen über die Länderkompetenz für die Schulpolitik.[68]

 

Bis zum Ende der Weimarer Republik gelang es den Kirchen immerhin im Volksschulbereich Dominanz zu wahren: 1933 waren 83% aller deutschen Grundschulen Bekenntnisschulen.[69] Während der NS-Diktatur aber wurde – trotz gegenteiliger Beteuerungen Hitlers und trotz klarer Vereinbarungen im Konkordat mit Rom – der kirchliche Einfluss im Bildungswesen konsequent zurückgedrängt. Hatte die Weimarer Verfassung die Gemeinschaftsschule noch im Sinne überkonfessionell gleicher und gerechter Bildungschancen verstanden, popagierten die Nationalsozialisten perfiderweise unter Verwendung des gleichen Begriffs ebenfalls die „Gemeinschaftsschule“, die sie in Wahrheit als Instrument ideologischer Indoktrination rücksichtslos einsetzten. Spätestens mit dem „Reichsschulpflichtgesetz“ von 1938 und den „Richtlinien für die großdeutsche Volksschule“ von 1940 konnte es keinen Zweifel mehr über die Ziele der NS-Schulpolitik mitsamt ihrer Schikanen gegen die Bekenntnisschulen und der Marginalisierung des Religionsunterrichts geben.

 

Rückkehr zur Bekenntnisschule?

Rekurrierend auf die Erfahrungen im „Dritten Reich“ forderten die Kirchen nach 1945 bildungspolitische Freiheit, von der sie sich freilich auch eine „Rehabilitation ihres Ansehens als vorherrschende Erziehungsmacht“[70] ersehnten. Konkurrenz hatten die Kirchen, so schien es, nicht zu befürchten, verfügten sie doch nicht nur über Personal aus dem Religionsunterricht, sondern auch über (notgedrungen erweiterte) Ausbildungsstätten, Lehrkräfte und Lehrpläne der Gemeindekatechese. Zunächst hofften die Kirchen auf eine flächendeckende Einführung der Bekenntnisschule, die vor allem von katholischer Seite zum „Schulideal“ erhoben und als verbindlich jedenfalls für das Volksschulwesen eingefordert worden war.[71] Ermutigend wirkte, dass die bayerische Verfassung von 1946 (Art. 135) die öffentlichen Volksschulen als „Bekenntnis- oder Gemeinschaftsschulen“ definierte und die Wahl den Erziehungsberechtigten übertrug.

 

Übereinstimmend beriefen sich die Kirchen in erster Linie auf die Dignität des Elternrechts, mit der sich staatliche Vorgaben für verpflichtende Schularten nicht vertrügen. Dennoch zeigte sich bald, dass die alliierten Besatzungsmächte, aber auch die Mehrheit der politisch Verantwortlichen in Landesparlamenten und im Parlamentarischen Rat solche Wünsche der Kirchen nicht einfach zu erfüllen gedachten. Zunehmend machten sich aber auch innerhalb der Kirchen Stimmen gegen ein Insistieren auf der Bekenntnisschule bemerkbar: Ratsam sei, „nicht um die Rechtsposition einer Schulform einen Schulkampf zu führen, der notwendig mit Schlagworten geführt werden würde“ und dabei „Machtinstinkte entfesseln und Vertrauen zerstören müsste“.[72] Umso mehr verlagerte sich das Gewicht der kirchlichen Argumentation auf die Verteidigung des kirchlichen Rechts auf Gründung eigener Schulen, auf ihre Kompetenz bei der Neugestaltung der schulischen Bildung überhaupt und insbesondere auf den hohen Stellenwert des konfessionellen Religionsunterrichtes.[73]

 

Dejà vu: Berliner Schulstreit…

Eine deprimierende Niederlage mussten die Kirchen im sog. Berliner Schulstreit einstecken, der auch aus aktuellem Anlass (Volksbegehren der Kirchen in Berlin in 2009 auf Volksentscheid über Einführung des Religionsunterrichts als Wahlpflichtfach) markante Erinnerung verdient. Am 23.11.1947 wurde von der übergroßen Mehrheit der Berliner Stadtverordnetenversammlung ein neues Schulreformgesetz beschlossen, das im Sommer 1948 als „Schulgesetz für Groß-Berlin“ in Kraft trat.[74] Die – in der Berliner Situation vor allem durch die evangelische Kirche eingebrachten – drei Hauptforderungen der Kirchen a) nach der prinzipiellen christlichen Prägung aller Schularten (im Unterschied zu religiöser Neutralität), b) nach zusätzlich möglichen konfessionellen Privatschulen und c) vor allem nach der Etablierung des Religionsunterrichtes als ordentlichem Unterrichtsfach scheiterten samt und sonders. Stattdessen wurde die weltanschaulich und religiös neutrale Einheitsschule vorgeschrieben, die Option von Privatschulen ausgeschlossen (aber dann 1948 doch in eng begrenzter Zahl den Kirchen zugestanden) und dem Religionsunterricht lediglich ein Status als Angebot der Kirchen in schulischen Räumen – jenseits des für alle verpflichtenden Fächerkanons – eingeräumt.

 

Als nicht zielführend, wenn nicht sogar als kontraproduktiv erwiesen sich die teils wütenden Attacken, mit denen der Berliner Bischof Dibelius die „antichristliche Einstellung“ der neutralen Schule gebrandmarkt hatte.[75] Von der Berliner Entscheidung befürchtete man paradigmatische Weichenstellungen für bundesweite, verfassungsrechtliche Regelungen, die andernorts erkämpfte Freiheiten und Optionen gefährden könnten. Die Berufung auf das Elternrecht – und die darin begründete Entscheidungshoheit der Eltern auch in Fragen religiöser Erziehung – schien das geeignete Mittel, um weiteren staatlichen Anmaßungen zu wehren: „Die christliche Elternschaft muss sich bereit machen, um (…) ihr entscheidendes Wort mit gebührender Tatkraft zur Geltung zu bringen“ und damit „ein entscheidendes Element demokratischer Willensbildung zu seinem Rechte kommen“ zu lassen.[76]

 

Enttäuschungen und Erfolge

Am Beginn der Geschichte der Kirchen mit und in der bundesdeutschen Demokratie steht die Erfahrung partieller Vergeblichkeit, genauer noch: die unumgängliche, heilsame Enttäuschung aller Erwartungen an die Renaissance eines christlichen Staatsgebildes, dessen Gesetzgebung kirchlichen Wünschen restlos nachzukommen habe. Zugleich konnten die Kirchen auf die Einsicht des – gleichsam noch in seinen Wehen befindlichen und alliierter Geburtshilfe bedürfenden – demokratischen Staates setzen, nicht nur strukturelle, sondern auch geistige Lehren aus NS-Terror und Krieg zu ziehen und verfassungsmäßig zu verankern. In das Grundgesetz inkorporiert (Art. 140 GG) wurden die sog. Kirchenartikel der Weimarer Verfassung, allerdings ohne die vor allem von römisch-katholischer Seite geforderte Unterscheidung zwischen „Kirchen“ und „Religionsgemeinschaften“:

 

Das Grundgesetz verwendet in Art. 140 i.V.m. Art. 136ff der Weimarer Reichsverfassung durchgängig den Begriff der Religionsgesellschaften. Auch aus heutiger Sicht berechtigt und nachgerade weitsichtig war die Kritik beider Kirchen an der sog. Bremer Klausel in Art. 141 GG, die den konfessionsgebundenen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach davon abhängig macht, ob zum 1. Januar 1949 keine andere landesrechtliche Regelung – wie in Bremen – bestand. Der Schutz von Ehe und Familie wurde in Art. 6 GG ebenso explizit aufgenommen wie das Erziehungsrecht der Eltern, in dem die Kirchen ein unverzichtbares Bollwerk gegen totalitäre Vereinnahmungen des individuellen Lebens sahen. Dass das Grundgesetz alles andere als ein kirchenfeindliches Verfassungswerk war, wurde nicht zuletzt in seiner Präambel deutlich, deren Genese insbesondere im Blick auf die (fälschlicherweise so genannte) „invocatio dei“ erinnerungswürdig ist.

 

„Im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott und den Menschen“

Das „Wesen des Grundgesetzes“, so hatte Carlo Schmid bereits am 8. September 1948 in der zweiten Plenarsitzung des Parlamentarischen Rates angeregt, solle in einer Präambel einleitend hervorgehoben werden, die „alle konstitutiven Merkmale kennzeichnen“ und „gewissermaßen die Tonart des Stückes“ angeben müsse.[77] So übereinstimmend dieser Impuls formal durch die Delegierten aufgenommen wurde, so groß war die Uneinigkeit über Inhalte und Formulierungen: Kaum ein anderer Bestandteil des Grundgesetzes wurde ähnlich intensiv und langwierig diskutiert. Der kath. CDU-Abgeordnete Adolf Süsterhenn schließlich war es, der für die Präambel eine „metaphysische Verankerung der menschlichen Freiheitsrechte“ wünschte. Zusätzlich solle Art. 1 dahingehend ergänzt werden, dass die Würde des Menschen „in ewigen, von Gott gegebenen Rechten“ begründet sei.

 

Der Protestant Theodor Heuss (FDP), nachmalig erster Bundespräsident der jungen Republik, lehnte den Vorschlag Süsterhenns zwar nicht ab, äußerte aber Bedenken, „Gott zu bemühen für die Unzulänglichkeiten, die Torheiten und die Missverständnisse, die auf Grund eines sehr menschlichen Werkes entstehen“, und plädierte für eine „knappe, feierliche und sachlich bindende Form“. Demgegenüber wurde auch vom Abgeordneten Seebohm (Deutsche Partei) eine „ethische Qualifikation“ der Präambel gefordert, die klarstelle, dass die Politik verantwortlich sei gegenüber „geistigen Mächten (…), die sich in Gott personifizieren“. Im Präambelentwurf der DP, die Seebohm vorstellte, war davon die Rede, dass das deutsche Volk im „Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott, in Treue zu seinen Vätern und zum Nutzen der kommenden Generationen“ [der Gedanke der Nachhaltigkeit, über dessen Aufnahme aktuell wieder diskutiert wird, also bereits damals! Br] „das Deutsche Reiche als Bund deutscher Länder“ erneuere.

 

Eine Vielzahl weiterer Vorschläge für meist ausführlichere Präambeltexte folgte, bis auf Vorschlag des Redaktionsausschusses die Endfassung am 6. Mai 1949 nahezu ohne Gegenstimmen[78] verabschiedet wurde. Zeit und Kraft, die von den Delegierten auf die Präambel verwendet wurden, bewiesen deren hohen Stellenwert, wie er in maßgeblichen Grundgesetzkommentaren später unterstrichen wurde: Die Bezugnahme auf Gott als Intonierung geistiger Grundbindung des Verfassungsgebers bedeutet einen klaren Rückbezug auf „überstaatliche Normen“ (Maunz/Dürig) sowie die „Absage an jeden prometheischen Größenwahn“ und das „Bekenntnis zur Relativität aller staatlichen Macht“ (von Mangoldt/Klein).[79]

 

Mitgebaut am Haus der Demokratie?

Am „Haus der Demokratie hat die Evangelische Kirche (…) aus Überzeugung mitgebaut“, meinte anlässlich des 50. Jahrestages des Grundgesetzes ein Kirchenhistoriker resümieren zu können.[80] Schon vor dem Hintergrund der hier nur ausschnitthaft dargestellten Ereignisse und Entwicklungen jener Zeit erweist sich die Korrekturbedürftigkeit dieser Einschätzung. Die Einsichten und Fähigkeiten, derer es zum demokratischen Neubeginn in Deutschland – unter bewusster Absehung von Partikularinteressen – bedurfte, waren bei beiden Kirchen nach 1945 „nur in kleiner Münze“ vorrätig[81]. Die Anliegen nämlich, die seitens beider Kirchen an den Parlamentarischen Rat und seine Delegierten herangetragen wurden, waren wesentlich bestimmt durch die Ziele, denen sich die Kirchen auch in ihrer distanzierten Begleitung der Weimarer Republik und in ihrem Kampf um Eigenständigkeit während des „Dritten Reiches“ verpflichtet sahen. Die Kirchen machten ihre Bereitschaft zur Toleranz und erst recht Akzeptanz der jungen deutschen Demokratie von der Erfüllung ihrer Forderungen abhängig – und reagierten entweder (EKD) mit reserviertem Schweigen oder auch (Kath. Kirche) mit herber Klage auf das beschlossene Grundgesetz.

 

Es sei leider nicht gelungen, so monierten die römisch-katholischen Bischöfe in ihrer Erklärung am 23. Mai 1949, dem Grundgesetz „tiefere religiöse Begründung“ zu geben. Das Verfassungswerk könne nur als „ein vorläufiges“ betrachtet werden, dessen Änderung alsbald anzustreben sei.[82] Man müsse sich „mit aller Kraft für den weiteren Kampf rüsten“, weil dem Grundgesetz als Provisorium „sicher keine lange Dauer beschieden sein“ werde, meinte der römisch-katholische Würzburger Bischof Döpfner.[83] Auch vom EKD-Ratsvorsitzenden Lilje sind Äußerungen überliefert, wonach dem gemäß Grundgesetz neu zu wählenden Bundestag eine „gewiss nur vorläufige Bedeutung“ zukäme.[84] Abgesehen vom Elternrecht vornehmlich als Begründungshilfe für kirchliche Schulinteressen und abgesehen vom beachtlichen Eintreten für den vorgeburtlichen Lebensschutz finden sich kaum konkrete Grund- und Freiheitsrechte auf den Wunschkatalogen von EKD und römisch-katholischen Bischöfen zum Grundgesetz.[85]

 

Theologische Relevanz von Menschenrechten

Erstaunlich ist dies nicht. Die katholische Kirche hatte bis ins 20. Jahrhundert hinein die von der Aufklärung ins Zentrum gerückten Humanitätsideale abgelehnt und tendenziell den Kurs aufrecht erhalten, der z.B. durch die Enzyklika „Mirari Vos“ von Papst Gregor XVI. und ihre Qualifizierung individueller Gewissensfreiheit als „seuchenartigen Irrtum“ und „Wahnsinn“ beschrieben war.[86] Eine wirkliche Wende dieser Einstellung wurde durch das Zweite Vatikanische Konzil vorgenommen. 1974 definierte Papst Paul VI. in einem gemeinsamen Aufruf mit der Bischofssynode die Förderung der Menschenrechte als „Forderung des Evangeliums“.[87] Für die evangelische Kirche belegen die Quellen einen ähnlichen Befund. Keine der insgesamt 178 Kundgebungen, Worte und Erklärungen der EKD zwischen 1945 und 1959 nimmt Stellung zu den demokratischen Grundrechten – und auch nicht zum Grundgesetz. Ab Mitte der 70er Jahre bildeten die Menschen- und Grundrechte den „Orientierungsrahmen für die Wahrnehmung öffentlicher Verantwortung“ der Kirche.[88]

 

„Das Amt der Kirche nicht mit politischen Reden belasten“

Nach der Verabschiedung des Grundgesetzes und den ersten Bundestagswahlen im Sommer 1949, zu denen bezeichnenderweise der Rat der EKD aus Uneinigkeit keinen Aufruf zustande brachte, überschattete die Sorge vor einer „immer mehr antichristlich werdenden Welt“[89] weithin die politische Perspektive der EKD. Zahlreiche Anlässe zu öffentlichen Stellungnahmen verstrichen ungenutzt, weil der unversöhnliche Streit zwischen Niemöller und Lutheranern wie dem bayerischen Landesbischof Hans Meiser wiederholt zur Vertagung von Themen führte. „Wir schädigen das Amt der Kirche, wenn wir es mit diesen politischen Reden belasten“, so beispielsweise der Vorwurf Meisers gegen Niemöllers freimütige Kritik an Adenauers Bundeswehrplänen.[90] In einem „Wort des (bayerischen) Landeskirchenrats zu den Wahlen“ vom 7. Juli 1949, unterschrieben von Meiser, fehlt jede Erwähnung des Grundgesetzes, wohl aber wird „die gottgewollte Stellung der Obrigkeit“ betont, die bei den anstehenden Wahlen zu legitimieren sei.[91] Das Auseinanderdriften theologischer und kirchenpolitischer Welten im deutschen Protestantismus schien unaufhaltsam. Dass es trotz beidseitiger Kränkungen und Verletzungen dennoch anders kam, zählt zu den herausragenden Leistungen der evangelischen Theologie in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland.

 

„Politik möglich machen“

Im Laufe der Jahrzehnte nach Verabschiedung des Grundgesetzes kristallisierte sich ein demokratiefähiges, aktiv Mitverantwortung für das demokratische Gemeinwesen wahrnehmendes Selbstverständnis beider Kirchen heraus. Schritt für Schritt zunehmend gelang und gelingt der evangelischen Kirche eine konsensfähige, sozialethische Stellungnahmen begründende Konvergenz der Leitgedanken lutherischer Zwei-Regimenten-Lehre einerseits und der „Königsherrschaft Christi“-Lehre andererseits – ein Aufeinanderbeziehen beider Traditionen, wie es eigentlich bereits in der Barmer Erklärung von 1934 angelegt ist. Realisierbar wurden dadurch zahlreiche Denkschriften, Kundgebungen und Stellungnahmen, mit denen sich EKD und Landeskirchen am öffentlichen Diskurs beteiligten – und mitunter nicht nur Gehör fanden, sondern ihrer Zeit voraus waren. Exemplarisch erinnert sei an die „Ostdenkschrift“ der EKD von 1965, ihre „Demokratie-Denkschrift“ von 1985 sowie – gemeinsam mit der römisch-katholischen Kirche – das Wort zur wirtschaftlichen und sozialen Lage von 1997. Die Kirchen wollen „nicht selbst Politik machen, sie wollen Politik möglich machen“, hieß es programmatisch in letztgenannter Erklärung.[92] Der Anspruch, staatliches und politisches Handeln müsse der von den Kirchen aufgezeigten „Gottesordnung“ gehorchen, war mittlerweile aufgegeben – und damit die Bedingung der Möglichkeit für Demokratiefähigkeit anerkannt.

 

Pluralismusfähigkeit der Kirche in der Demokratie

Wohltuend klar hat der Rat der EKD in seiner jüngsten Denkschrift die Unumkehrbarkeit dieser Haltung begründet – und damit letztlich auch Lehren aus der Vergangenheit gezogen: „Aus kirchlicher Sicht ist ein (…) durch Verfassung und Gesetze ermöglichter Pluralismus grundsätzlich zu bejahen. Andernfalls wäre als Vorzeichen vor kirchlichen Stellungnahmen zu gesellschaftlichen Fragen stets mitzuhören, dass die Gesellschaft eigentlich eine ganz andere sein sollte, als sie faktisch ist. Solche Äußerungen nähmen dann leicht die Form einer Glorifizierung früherer (angeblich intakter) Verhältnisse und einer Klage über die zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen an. Die Pluralismusfähigkeit kirchlicher Äußerungen schließt solche Larmoyanz aus“.[93] Und: „Aus der weltumspannenden Herrschaft Christi ist kein Herrschaftsanspruch der Christenheit oder der Kirchen abzuleiten. Im Gegenteil: Dies wäre ein pervertierendes Missverständnis. Weil Christus seine Herrschaft als Dienst Gottes am Menschen gelebt hat und lebt, darum verwirklicht sich die Nachfolge von Christenmenschen – und damit ihr Leben in der Welt und für die Welt – als Dienst.“[94]

 

Weder als göttlich autorisiertes und deshalb diktierendes Gegenüber zum Staat, noch als Nischenkirche, die sich resignativ auf eng verstandene pastorale Vollzüge begrenzt, vermag die Kirche diesen Dienst in der Demokratie zu vollziehen. Sondern allein durch ihr Zeugnis von der durch das Evangelium motivierten Freiheit in Verantwortung, die den Respekt der Gewissensfreiheit und die Achtung vor der Eigenständigkeit demokratischer Politik impliziert. Kurz: Um ihrer Botschaft willen tut Kirche gut daran, sich die Demokratie zu Herzen zu nehmen.

 

Kirchenrat Dieter Breit, München, ist Beauftragter der bayerischen Landeskirche

für die Beziehungen zu Landtag und Staatsregierung sowie für Europafragen. Die Veröffentlichung erfolgt auf Vorschlag von Frank-Matthias Hofmann, Am Ludwigsplatz 11, 66117 Saarbrücken.

 

 

[1] Eugen Kogon, Die deutsche Revolution, in: Frankfurter Hefte, Juli 1946, hier zitiert nach: Klaus Wagenbach u.a. (Hrsg.), Vaterland, Muttersprache. Deutsche Schriftsteller und ihr Staat seit 1945, Berlin 2004, S. 62.

2 Heinrich August Winkler, Der lange Weg nach Westen, Bd. 2: Deutsche Geschichte vom „Dritten Reich“ bis zur Wiedervereinigung“, München 2002, S. 121.

3 Ebd., S. 121f.

4 Hermann Lübbe, Der Nationalsozialismus im politischen Bewusstsein der Gegenwart, in: Martin Broszat u.a. (Hrsg.), Deutschlands Weg in die Diktatur. Internationale Konferenz zur nationalsozialistischen Machtübernahme im Reichstagsgebäude zu Berlin. Referate und Diskussionen – Protokoll, Berlin 1983, S. 329-349.

5 Jahrbuch der öffentlichen Meinung Bd. 1 (1947-1955), S. 201, hier zitiert nach Winkler, a.a.O., S. 169.

6 Wilhelm Röpke, Die deutsche Frage, Zürich 1945, S. 30ff.

7 Karl Jaspers, Die Schuldfrage – Für Völkermord gibt es keine Verjährung (1946), München 1979, S. 55ff.

8 Vgl. Theodor Eschenburg (u.a.), Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, Bd.1: Jahre der Besatzung 1945-1949, Stuttgart 1983, S. 170ff.

9 So in einem Gespräch mit Journalisten am 9. Oktober 1945, zitiert nach: Peter Mensing (Hrsg.), Konrad Adenauer, Briefe 1945-1947, Berlin 1983, S. 123.

10 Hier zitiert nach: Michael F. Feldkamp, Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Die Entstehung des Grundgesetzes, Göttingen 1998, S. 17

11 Zitiert nach: Karl Dietrich Erdmann, Das Ende des Reiches und die Neubildung deutscher Staaten (Gebhardt, Handbuch der deutschen Geschichte, Bd. 22, dtv-Ausgabe), München 1980, S. 280

12 Ebd., S. 297

13 Der durchgängig aus Männern bestehende Konvent setzte sich aus 11 stimmberechtigten Mitgliedern, nämlich den Bevollmächtigen der westdeutschen Länder (und dem zusätzlichen Vorsitzenden Staatsminister Pfeiffer), und dem (nicht-stimmberechtigten) Berliner Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung sowie weiteren 16 Mitarbeitern und Sachverständigen zusammen.

14 Vgl. Gerhard Ringhausen / Rüdiger von Voss (Hrsg.), Die Ordnung des Staates und die Freiheit des Menschen. Deutschlandpläne im Widerstand und Exil, Bonn 2000; Dagmar Rübsam / Hans Schadek (Hrsg.), Der „Freiburger Kreis“. Widerstand und Nachkriegsplanung 1933-1945. Katalog einer Ausstellung, Freiburg 1989

15 „Die Würde der menschlichen Persönlichkeit ist unantastbar. Die öffentliche Gewalt ist in allen ihren Erscheinungsformen verpflichtet, die Menschenwürde zu achten und zu schützen“.

16 Zitiert nach Feldkamp, a.a.O., S. 32.

17 Zitiert nach: Ansprache des Präsidenten des Deutschen Bundestages Dr. Norbert Lammert, in: Bundestag (Hrsg.), Feierstunde des Deutschen Bundestages aus Anlass des 60. Jahrestages der konstituierenden Sitzung des Parlamentarischen Rates, Berlin 2008, S. 11; vgl. zum Folgenden: Deutscher Bundestag und Bundesarchiv (Hrsg.), Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Bd. 1 und 2, Boppard 1981.

18 Seitens CDU/CSU sowie SPD waren je 27 Abgeordnete in den Parlamentarischen Rat berufen worden, die FDP war mit fünf Delegierten vertreten, jeweils zwei Abgeordnete entsandten das „Zentrum“, die „Deutsche Partei“ und die KPD. Wegen sechs Mandatsniederlegungen und eines Todesfalls mussten sieben Delegierte nachrücken, so dass insgesamt dem Parlamentarischen Rat 77 Mitglieder angehörten.

19 Vgl. Feldkamp, a.a.O., S. 46f.

20 Friederike Nadig (SPD, Nordrhein-Westfalen), Elisabeth Selbert (SPD, Niedersachsen), Helene Weber (CDU, Nordrhein-Westfalen) und Helene Wessel (Zentrum, Nordrhein-Westfalen).

21 Feldkamp, a.a.O., S. 48.

22 Ausschuss für Grundsatzfragen, Ausschuss für Organisation des Bundes sowie Verfassungsgerichtshof und Rechtspflege, Ausschuss für Zuständigkeitsabgrenzung, Ausschuss für Finanzfragen, Ausschuss für Wahlrechtsfragen, Ausschuss für das Besatzungsstatut.

23 Michael J. Inacker, Zwischen Transzendenz, Totalitarismus und Demokratie. Die Entwicklung des kirchlichen Demokratieverständnisses von der Weimarer Republik bis zu den Anfängen der Bundesrepublik (1918-1959), Neukirchen-Vluyn 1994, S. 127.

24 So Harry Noormann, Protestantismus und politisches Mandat 1945-1949, Bd.1: Grundriss, Gütersloh 1985, S. 31

25 Militärs und Verwaltungen waren – in den Westzonen und anfänglich auch in der sowjetisch besetzten Zone – angewiesen, Repräsentanten der Kirchen bevorzugt zu behandeln, vor Ort um Rat zu fragen, sich in kirchliche Fragen möglichst wenig einzumischen, den Einzug der Kirchensteuer weiterhin zu gewährleisten usw.; vgl. Inacker, a.a.O., S. 167

26 Inacker, a.a.O., S. 164.

27 75 Jahre Barmer Theologischen Erklärung. Eine Arbeitshilfe zum 31. Mai 2009, hier zitiert nach: www.ekd.de/download/EKDBarmen.pdf., S. 7; nach wie vor eignet sich als erster Einstieg in die Materie gut: Alfred Burgsmüller / Rudolf Weth (Hrsg.), Die Barmer Theologische Erklärung – Einführung und Dokumentation, Neukirchen-Vluyn, 1983

28 Gespräch Dibelius’ mit dem US-Major Knappen, in: Clemens Vollnhals (Hrsg.), Die evangelische Kirche nach dem Zusammenbruch. Berichte ausländischer Beobachter aus dem Jahre 1945 (Arbeiten zur kirchlichen Zeitgeschichte, Reihe A, Bd. 3, München 1989, S. 60.

29 Vollnhals, a.a.O., S. 36; vgl. im Unterschied zu Inacker, a.a.O., S. 171, zu den näheren Umständen des Interviews sowie die spätere Kommentierung durch Karl Barth: Matthias Schreiber, Hintertüre oder Platzkarte? Oder woran sich die EKD am fünfzigsten Jahrestag des Grundgesetzes erinnern soll, in: Günter Brakelmann u.a. (Hrsg.), Auf dem Weg zum Grundgesetz. Beiträge zum Verfassungsverständnis des neuzeitlichen Protestatismus, Münster 1999, S. 183ff.

30 Zitiert nach Inacker, a.a.O., S. 199.

31 Zitiert nach Inacker, a.a.O., S. 171.

32 Martin Greschat, Kirche und Öffentlichkeit in der deutschen Nachkriegszeit, in: Armin Boyens u.a. (Hrsg.), Kirchen in der Nachkriegszeit (Arbeiten zur kirchlichen Zeitgeschichte, Reihe B, Bd. 8); Göttingen 1978, S. 100ff.

33 Wolfgang Huber, Protestantismus und Demokratie, in: ders. (Hrsg.), Protestanten in der Demokratie, München 1990, S. 33f; zum Folgenden ebd., S. 29ff; anders Inacker, a.a.O., S. 189.

34 Zitiert nach: Joachim Beckmann (Hrsg.), Kirchliches Jahrbuch 1945-1948 (72-75), Gütersloh 1950, S. 11f.

35 Zitiert nach Inacker, a.a.O., S. 211.

36 Friedrich Wilhelm Graf, Vom Munus Propheticum Christi zum prophetischen Wächteramt der Kirche? Erwägungen zum Verhältnis von Christologie und Ekklesiologie, in: Zeitschrift für evangelische Ethik (ZEE) 32 (1988), S.88ff, hier: S. 96; vgl. auch ders., Königsherrschaft Christi in der Demokratie. Karl Barth und die deutsche Nachkriegspolitik, in: EvKomm 23 (1990), S. 735ff.

37 Vgl. Trutz Rendtorff, Demokratieunfähigkeit des Protestamtismus? Über die Renaissance eines alten Problems, in: ZEE 27 (1983), S. 253ff.

38 Kirchen- und Theologiegeschichte in Quellen, a.a.O., S. 164; Vgl. Hans Prolingheuer, Wir sind in die Irre gegangen. Die Schuld der Kirche unterm Hakenkreuz, nach dem Bekenntnis des „Darmstädter Wortes“ von 1947, Köln 1987.

39 Trutz Rendtorff, Christliche Ethik und Soziale Marktwirtschaft, in: Zeitenwende 59 (1988), S. 129ff

40 Kirchenamt der EKD (Hrsg.), Evangelische Kirche und freiheitliche Demokratie, Denkschrift der Evangelischen Kirchen in Deutschland, Gütersloh 1985.

41 Zitiert nach Noormann, a.a.O, (Bd. 1), S. 91.

42 Günter Baadte / Anton Rauscher (Hrsg.), Dokumente deutscher Bischöfe, Bd.1: Hirtenbriefe und Ansprachen zu Gesellschaft und Politik 1945-1949, Würzburg 1985, S. 40f.

43 so Gerhard Besier, Rolle und Entwicklung der Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland und in der ehemaligen DDR, in: Bayerische Landeszentrale für politischer Bildungsarbeit (Hrsg.), Kirchen und Staat. Vom Kaiserreich zum wiedervereinigten Deutschland, München 2000, S. 96

44 Heiko A. Obermann u.a., Kirchen- und Theologiegeschichte in Quellen, Bd IV/2: Neuzeit, 1870-1975, Neukirchen-Vluyn 1980, S. 162f.

45 Vgl. Noormann, a.a.O., Bd.1, S. 50f.

46 Vgl. auch das „Wort des Bruderrates der Evangelischen Kirche in Deutschland zum politischen Weg unseres Volkes“ vom 8. August 1947 (Darmstädter Wort), das die Schuld der Kirche unter anderem darin sieht, „das Recht zur Revolution verneint, aber die Entwicklung zur absoluten Diktatur geduldet und gutgeheißen“ zu haben.

47 Baden, Hannover, Westfalen und Rheinland, Noormann, a.a.O., Bd. 1, S. 56, Anm. 96 sowie Noormann, a.a.O., Bd. 2, S. 43ff. Vgl. auch: Martin Greschat (Hrsg.), Die Schuld der Kirche. Dokumente und Reflexionen zur Stuttgarter Schulderklärung vom 18./19. Oktober 1945, München 1982.

48 Vgl. Anm. 38.

49 Noormann, a.a.O., Bd. 2, S. 107ff (Dokumente zur Chronologie der Entnazifizierungsgeschichte); hier auch: Brief des Rates der EKD an die Amerikanische Militärregierung für Deutschland vom 26. April 1946. Nachweislich gehörte rund ein Drittel der evangelischen Pfarrer im aktiven Dienst in Deutschland der NSDAP oder einer NS-Organisation an.

50 Vgl. Ernst Klee, Persilscheine und falsche Pässe. Die Kirchen als Nazi-Fluchthelfer, in: Walter H. Pehle / Peter Sillem (Hrsg.), Wissenschaft im geteilten Deutschland. Restauration oder Neubeginn nach 1945?, Frankfurt a.M., 1992, S. 74ff

51 Vgl. Dokumente deutscher Bischöfe, a.a.O., Bd. 1, S.40ff.

52 Vgl. Die Protokolle des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland, Bd. 3: 1949 (Arbeiten zur Kirchlichen Zeitgeschichte, Reihe A, Bd. 11), Göttingen 2006, S. 55, Anm. 53; Thomas A. Gauly, Katholiken. Machtanspruch und Machtverlust, Bonn 1991, S. 102ff; Reiner Anselm, Verchristlichung der Gesellschaft? Zur Rolle des Protestantismus in den Verfassungsdiskussionen beide deutscher Staaten 1948/49, in: Jochen-Christoph Kaiser / Anselm Doering-Manteuffel (Hrsg.), Christentum und politische Verantwortung. Kirchen im Nachkriegsdeutschland, Stuttgart / Berlin / Köln 1990, S. 63-87, hier S. 65f.

53 Vgl. Anselm, a.a.O., S. 67.

54 Dokumente deutscher Bischöfe, a.a.O., Bd. 1, S. 251ff

55 Die Protokolle des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland, Bd. 2: 1947/1948 (Arbeiten zur kirchlichen Zeitgeschichte, Reihe A, Bd. 6), Göttingen 1997, S.414.

56 so Noormann, a.a.O. (Bd. 1), S. 223.

57 Protokolle des Rates 1947/18, a.a.O., S. 433-437.

58 ebd., S. 536f.

59 vgl. Protokolle des Rates 1947/48, a.a.O., S. XXf. u. S. 541f.

60 Protokolle des Rates 1947/48, a.a.O., S. 640f.

61 Protokolle des Rates 1947/48, a.a.O., S. 686f. Die in Wurms Schreiben dargelegten Anliegen wurden auch in einem gemeinsamen Telegramm röm.-kath. und evangelischer Bischöfe Niedersachsens Ende November 1948 an den Parlamentarischen Rat benannt.

62 Protokolle des Rates 1947/48, a.a.O., S. 585f

63 Protokolle des Rates 1947/48, a.a.O., S. 688

64 Vgl. Protokoll des Rates 1947/48s, a.a.O., S. 586, Anm. 51

65 Inacker, a.a.O., S. 257.

66 Protokolle des Rates 1949, a.a.O., S. 148f

67 Erklärung zum geplanten Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Pützchen, 11.02.1949, in: Dokumente deutscher Bischöfe Bd.1, a.a.O., S. 289.

68 Noormann, Bd. 1, a.a.O., S. 232ff. Vgl. den kompakten Überblick in: Erwin Fischer, Bekenntnis- oder Gemeinschaftsschule? Die Antwort des Grundgesetzes, München 1966, sowie zum Folgenden für den röm.-kath. Bereich: Friedemann Pitzer, Die Bekenntnisschule des Reichskonkordats, Köln/Berlin 1967

69 ebd., Anm. 3; zum Folgenden: Karl Dietrich Erdmann, Deutschland unter der Herrschaft des Nationalsozialismus 1933-1939 (Gebhardt, Handbuch der deutschen Geschichte, Bd. 22, dtv-Ausgabe), München 1980, S. 160ff.

70 Noormann, Bd. 1, a.a.O., S. 239.

71 Vgl. z.B. Katholische Grundsätze über das Erziehungs- und Schulwesen der Fuldaer Bischofskonferenz, 13.12.1946, in: Dokumente deutscher Bischöfe, Bd. 1, a.a.O., S. 132ff; auch in einem Positionspapier zur Diskussion über die Schulfrage bei der Kirchenkonferenz in Treysa im August 1945 heißt es, „dass die Bekenntnisschule (…) die für Familie, Kirche und Volk geeignetste Schulform“ sei. Zitiert nach: Noormann, Bd. 2, a.a.O., S. 250.

72 Erklärung der Schulreferenten in der EKD zur Frage der Schulreform, 15./16.10.1946 in Treysa, in: Noormann, Bd. 2, a.a.O., S. 253f.

73 Vgl. Denkschrift der evangelischen Kirchen der amerikanischen Zone über die Neuordnung des Erziehungswesen, , Oktober 1947, in: Noormann, Bd. 2, a.a.O., S. 260. Nicht zuletzt wegen der Anerkennung des staatlichen Schulmonopols in dieser Denkschrift versagte der Rat der EKD seine Zustimmung, vgl. Noormann, Bd. 1, a.a.O., S. 257.

74 Von 116 Stadtverordneten votierten 86 Delegierte (SPD und SED sowie Teile der LDP-Fraktion) für das neue Schulgesetz, nur 30 Abgeordnete (CDU und vier Stimmen der LDP) stimmten dagegen. Vgl. zu Folgendem: Noormann, Bd. 1., a.a.O., S. 258ff; Bd. 2, a.a.O., S. 264ff.

75 Noormann, Bd. 2, a.a.O., S. 268

76 ebd., S. 267.

77 Zitiert nach: Heinz Deike, „Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen…“ – Zur Geschichte der Präambel des Grundgesetzes und der in ihr enthaltenen sog. ‚invocatio’, der Bezugnahme auf Gott, in: Günter Brakelmann u.a. (Hrsg.), Auf dem Weg zum Grundgesetz. Beiträge zum Verfassungsverständnis des neuzeitlichen Protestantismus, Münster 1999, S. 190-210, S. 196; vgl. auch zu Folgendem S. 199ff.

78 Zwei Gegenstimmen, drei Enthaltungen.

79 Zitiert nach Deike, a.a.O, S. 206.

80 Matthias Schreiber, vgl. Anm. 29.

81 So Helmut Schmidt, Außer Dienst. Eine Bilanz, München 2008, S. 292.

82 Dokumente deutscher Bischöfe, Bd. 1 (Anm. 42), S. 311ff.

83 Zitiert nach Paul Mikat, Verfassungsziele der Kirchen unter besonderer Berücksichtigung des Grundgesetzes, in: Rudolf Morsey/Konrad Repgen (Hrsg.), Christen und Grundgesetz, Paderborn 1989, S. 33-69, hier: S. 68, Fußnote 103.

84 Protokolle des Rates 1949, a.a.O., S. 25, Fußnote 127.

85 Auch die in der Erklärung der röm.-kath. deutschen Bischöfe vom 11. Februar 1949 artikulierte Sorge, „dass in dem Bundesgrundgesetz wichtigste und für den Aufbau eines gesunden staatlichen Lebens unentbehrliche Grundrechte und Grundsätze außer acht gelassen werden“, bezog sich primär auf die Verankerung des kath. geforderten Elternrechtes und des Schutz des Familie im Sinne einer „Gottesordnung“, die als „tragende Grundlage“ des Staates dienen müsse; vgl. Dokumente deutscher Bischöfe, Bd. 1, a.a.O., S. 289.

86 Emil Marmy (Hrsg.), Mensch und Gemeinschaft in christlicher Schau. Dokumente, Fribourg 1945, S. 16f., zitiert nach: Manfred Spieker, Christen, Grundgesetz und Grundrechte, in: Rudolf Morsey / Konrad Repgen (Hrsg.), Christen und Grundgesetz, a.a.O., S. 127-148, hier S. 129.

87 Zitiert nach Manfred Spieker, ebd.

88 Wolfgang Huber, Menschenrechte im Verständnis der Kirchen. Evangelische Kirchen, in: Staatslexikon, Bd. 3, Freiburg 1987 (7. Aufl.), Sp. 1115.

89 So EKD-Ratsmitglied und württembergischer Prälat Karl Wilhelm Hartenstein bei der EKD-Kirchenkonferenz am 17. November 1950, zitiert nach: Die Protokolle des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland, Bd. 4: 1950 (Arbeiten zur Kirchlichen Zeitgeschichte, Reihe A, Bd. 13), Göttingen 2007, S. 415; hier S. 408ff. auch zu Folgendem.

90 Ebd., S. 414.

91 Zitiert nach: Nürnberger Gemeindeblatt Nr. 31/1949, 31.07.1949, S. 2, dankenswerterweise zur Verfügung gestellt von Dr. Andrea Schwarz, Leiterin des Landeskirchlichen Archivs der ELKB.

92 Kirchenamt der EKD (Hrsg.), Für eine Zukunft in Solidarität und Gerechtigkeit. Wort des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Deutschen Bischofskonferenz zur wirtschaftlichen und sozialen Lage in Deutschland, Hannover/Bonn 1997, S. 7.

93 Das rechte Wort zur rechten Zeit. Eine Denkschrift des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Öffentlichkeitsauftrag der Kirche, Gütersloh 2008, S. 44.

94 Ebd., S. 20.

 


index / forum palatina / rezension / forum / archiv / links / e-mail

 

 



[1] Eugen Kogon, Die deutsche Revolution, in: Frankfurter Hefte, Juli 1946, hier zitiert nach: Klaus Wagenbach u.a. (Hrsg.), Vaterland, Muttersprache. Deutsche Schriftsteller und ihr Staat seit 1945, Berlin 2004, S. 62.

[2] Heinrich August Winkler, Der lange Weg nach Westen, Bd. 2: Deutsche Geschichte vom „Dritten Reich“ bis zur Wiedervereinigung“, München 2002, S. 121.

[3] Ebd., S. 121f.

[4] Hermann Lübbe, Der Nationalsozialismus im politischen Bewusstsein der Gegenwart, in: Martin Broszat u.a. (Hrsg.), Deutschlands Weg in die Diktatur. Internationale Konferenz zur nationalsozialistischen Machtübernahme im Reichstagsgebäude zu Berlin. Referate und Diskussionen – Protokoll, Berlin 1983, S. 329-349.

[5] Jahrbuch der öffentlichen Meinung Bd. 1 (1947-1955), S. 201, hier zitiert nach Winkler, a.a.O., S. 169.

[6] Wilhelm Röpke, Die deutsche Frage, Zürich 1945, S. 30ff.

[7] Karl Jaspers, Die Schuldfrage – Für Völkermord gibt es keine Verjährung (1946), München 1979, S. 55ff.

[8] Vgl. Theodor Eschenburg (u.a.), Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, Bd.1: Jahre der Besatzung 1945-1949, Stuttgart 1983, S. 170ff.

[9] So in einem Gespräch mit Journalisten am 9. Oktober 1945, zitiert nach: Peter Mensing (Hrsg.), Konrad Adenauer, Briefe 1945-1947, Berlin 1983, S. 123.

[10] Hier zitiert nach: Michael F. Feldkamp, Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Die Entstehung des Grundgesetzes, Göttingen 1998, S. 17

[11] Zitiert nach: Karl Dietrich Erdmann, Das Ende des Reiches und die Neubildung deutscher Staaten (Gebhardt, Handbuch der deutschen Geschichte, Bd. 22, dtv-Ausgabe), München 1980, S. 280

[12] Ebd., S. 297

[13] Der durchgängig aus Männern bestehende Konvent setzte sich aus 11 stimmberechtigten Mitgliedern, nämlich den Bevollmächtigen der westdeutschen Länder (und dem zusätzlichen Vorsitzenden Staatsminister Pfeiffer), und dem (nicht-stimmberechtigten) Berliner Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung sowie weiteren 16 Mitarbeitern und Sachverständigen zusammen.

[14] Vgl. Gerhard Ringhausen / Rüdiger von Voss (Hrsg.), Die Ordnung des Staates und die Freiheit des Menschen. Deutschlandpläne im Widerstand und Exil, Bonn 2000; Dagmar Rübsam / Hans Schadek (Hrsg.), Der „Freiburger Kreis“. Widerstand und Nachkriegsplanung 1933-1945. Katalog einer Ausstellung, Freiburg 1989

[15] „Die Würde der menschlichen Persönlichkeit ist unantastbar. Die öffentliche Gewalt ist in allen ihren Erscheinungsformen verpflichtet, die Menschenwürde zu achten und zu schützen“.

[16] Zitiert nach Feldkamp, a.a.O., S. 32.

[17] Zitiert nach: Ansprache des Präsidenten des Deutschen Bundestages Dr. Norbert Lammert, in: Bundestag (Hrsg.), Feierstunde des Deutschen Bundestages aus Anlass des 60. Jahrestages der konstituierenden Sitzung des Parlamentarischen Rates, Berlin 2008, S. 11; vgl. zum Folgenden: Deutscher Bundestag und Bundesarchiv (Hrsg.), Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Bd. 1 und 2, Boppard 1981.

[18] Seitens CDU/CSU sowie SPD waren je 27 Abgeordnete in den Parlamentarischen Rat berufen worden, die FDP war mit fünf Delegierten vertreten, jeweils zwei Abgeordnete entsandten das „Zentrum“, die „Deutsche Partei“ und die KPD. Wegen sechs Mandatsniederlegungen und eines Todesfalls mussten sieben Delegierte nachrücken, so dass insgesamt dem Parlamentarischen Rat 77 Mitglieder angehörten.

[19] Vgl. Feldkamp, a.a.O., S. 46f.

[20] Friederike Nadig (SPD, Nordrhein-Westfalen), Elisabeth Selbert (SPD, Niedersachsen), Helene Weber (CDU, Nordrhein-Westfalen) und Helene Wessel (Zentrum, Nordrhein-Westfalen).

[21] Feldkamp, a.a.O., S. 48.

[22] Ausschuss für Grundsatzfragen, Ausschuss für Organisation des Bundes sowie Verfassungsgerichtshof und Rechtspflege, Ausschuss für Zuständigkeitsabgrenzung, Ausschuss für Finanzfragen, Ausschuss für Wahlrechtsfragen, Ausschuss für das Besatzungsstatut.

[23] Michael J. Inacker, Zwischen Transzendenz, Totalitarismus und Demokratie. Die Entwicklung des kirchlichen Demokratieverständnisses von der Weimarer Republik bis zu den Anfängen der Bundesrepublik (1918-1959), Neukirchen-Vluyn 1994, S. 127.

[24] So Harry Noormann, Protestantismus und politisches Mandat 1945-1949, Bd.1: Grundriss, Gütersloh 1985, S. 31

[25] Militärs und Verwaltungen waren – in den Westzonen und anfänglich auch in der sowjetisch besetzten Zone – angewiesen, Repräsentanten der Kirchen bevorzugt zu behandeln, vor Ort um Rat zu fragen, sich in kirchliche Fragen möglichst wenig einzumischen, den Einzug der Kirchensteuer weiterhin zu gewährleisten usw.; vgl. Inacker, a.a.O., S. 167

[26] Inacker, a.a.O., S. 164.

[27] 75 Jahre Barmer Theologischen Erklärung. Eine Arbeitshilfe zum 31. Mai 2009, hier zitiert nach: www.ekd.de/download/EKDBarmen.pdf., S. 7; nach wie vor eignet sich als erster Einstieg in die Materie gut: Alfred Burgsmüller / Rudolf Weth (Hrsg.), Die Barmer Theologische Erklärung – Einführung und Dokumentation, Neukirchen-Vluyn, 1983

[28] Gespräch Dibelius’ mit dem US-Major Knappen, in: Clemens Vollnhals (Hrsg.), Die evangelische Kirche nach dem Zusammenbruch. Berichte ausländischer Beobachter aus dem Jahre 1945 (Arbeiten zur kirchlichen Zeitgeschichte, Reihe A, Bd. 3, München 1989, S. 60.

[29] Vollnhals, a.a.O., S. 36; vgl. im Unterschied zu Inacker, a.a.O., S. 171, zu den näheren Umständen des Interviews sowie die spätere Kommentierung durch Karl Barth: Matthias Schreiber, Hintertüre oder Platzkarte? Oder woran sich die EKD am fünfzigsten Jahrestag des Grundgesetzes erinnern soll, in: Günter Brakelmann u.a. (Hrsg.), Auf dem Weg zum Grundgesetz. Beiträge zum Verfassungsverständnis des neuzeitlichen Protestatismus, Münster 1999, S. 183ff.

[30] Zitiert nach Inacker, a.a.O., S. 199.

[31] Zitiert nach Inacker, a.a.O., S. 171.

[32] Martin Greschat, Kirche und Öffentlichkeit in der deutschen Nachkriegszeit, in: Armin Boyens u.a. (Hrsg.), Kirchen in der Nachkriegszeit (Arbeiten zur kirchlichen Zeitgeschichte, Reihe B, Bd. 8); Göttingen 1978, S. 100ff.

[33] Wolfgang Huber, Protestantismus und Demokratie, in: ders. (Hrsg.), Protestanten in der Demokratie, München 1990, S. 33f; zum Folgenden ebd., S. 29ff; anders Inacker, a.a.O., S. 189.

[34] Zitiert nach: Joachim Beckmann (Hrsg.), Kirchliches Jahrbuch 1945-1948 (72-75), Gütersloh 1950, S. 11f.

[35] Zitiert nach Inacker, a.a.O., S. 211.

[36] Friedrich Wilhelm Graf, Vom Munus Propheticum Christi zum prophetischen Wächteramt der Kirche? Erwägungen zum Verhältnis von Christologie und Ekklesiologie, in: Zeitschrift für evangelische Ethik (ZEE) 32 (1988), S.88ff, hier: S. 96; vgl. auch ders., Königsherrschaft Christi in der Demokratie. Karl Barth und die deutsche Nachkriegspolitik, in: EvKomm 23 (1990), S. 735ff.

[37] Vgl. Trutz Rendtorff, Demokratieunfähigkeit des Protestamtismus? Über die Renaissance eines alten Problems, in: ZEE 27 (1983), S. 253ff.

[38] Kirchen- und Theologiegeschichte in Quellen, a.a.O., S. 164; Vgl. Hans Prolingheuer, Wir sind in die Irre gegangen. Die Schuld der Kirche unterm Hakenkreuz, nach dem Bekenntnis des „Darmstädter Wortes“ von 1947, Köln 1987.

[39] Trutz Rendtorff, Christliche Ethik und Soziale Marktwirtschaft, in: Zeitenwende 59 (1988), S. 129ff

[40] Kirchenamt der EKD (Hrsg.), Evangelische Kirche und freiheitliche Demokratie, Denkschrift der Evangelischen Kirchen in Deutschland, Gütersloh 1985.

[41] Zitiert nach Noormann, a.a.O, (Bd. 1), S. 91.

[42] Günter Baadte / Anton Rauscher (Hrsg.), Dokumente deutscher Bischöfe, Bd.1: Hirtenbriefe und Ansprachen zu Gesellschaft und Politik 1945-1949, Würzburg 1985, S. 40f.

[43] so Gerhard Besier, Rolle und Entwicklung der Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland und in der ehemaligen DDR, in: Bayerische Landeszentrale für politischer Bildungsarbeit (Hrsg.), Kirchen und Staat. Vom Kaiserreich zum wiedervereinigten Deutschland, München 2000, S. 96

[44] Heiko A. Obermann u.a., Kirchen- und Theologiegeschichte in Quellen, Bd IV/2: Neuzeit, 1870-1975, Neukirchen-Vluyn 1980, S. 162f.

[45] Vgl. Noormann, a.a.O., Bd.1, S. 50f.

[46] Vgl. auch das „Wort des Bruderrates der Evangelischen Kirche in Deutschland zum politischen Weg unseres Volkes“ vom 8. August 1947 (Darmstädter Wort), das die Schuld der Kirche unter anderem darin sieht, „das Recht zur Revolution verneint, aber die Entwicklung zur absoluten Diktatur geduldet und gutgeheißen“ zu haben.

[47] Baden, Hannover, Westfalen und Rheinland, Noormann, a.a.O., Bd. 1, S. 56, Anm. 96 sowie Noormann, a.a.O., Bd. 2, S. 43ff. Vgl. auch: Martin Greschat (Hrsg.), Die Schuld der Kirche. Dokumente und Reflexionen zur Stuttgarter Schulderklärung vom 18./19. Oktober 1945, München 1982.

[48] Vgl. Anm. 38.

[49] Noormann, a.a.O., Bd. 2, S. 107ff (Dokumente zur Chronologie der Entnazifizierungsgeschichte); hier auch: Brief des Rates der EKD an die Amerikanische Militärregierung für Deutschland vom 26. April 1946. Nachweislich gehörte rund ein Drittel der evangelischen Pfarrer im aktiven Dienst in Deutschland der NSDAP oder einer NS-Organisation an.

[50] Vgl. Ernst Klee, Persilscheine und falsche Pässe. Die Kirchen als Nazi-Fluchthelfer, in: Walter H. Pehle / Peter Sillem (Hrsg.), Wissenschaft im geteilten Deutschland. Restauration oder Neubeginn nach 1945?, Frankfurt a.M., 1992, S. 74ff

[51] Vgl. Dokumente deutscher Bischöfe, a.a.O., Bd. 1, S.40ff.

[52] Vgl. Die Protokolle des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland, Bd. 3: 1949 (Arbeiten zur Kirchlichen Zeitgeschichte, Reihe A, Bd. 11), Göttingen 2006, S. 55, Anm. 53; Thomas A. Gauly, Katholiken. Machtanspruch und Machtverlust, Bonn 1991, S. 102ff; Reiner Anselm, Verchristlichung der Gesellschaft? Zur Rolle des Protestantismus in den Verfassungsdiskussionen beide deutscher Staaten 1948/49, in: Jochen-Christoph Kaiser / Anselm Doering-Manteuffel (Hrsg.), Christentum und politische Verantwortung. Kirchen im Nachkriegsdeutschland, Stuttgart / Berlin / Köln 1990, S. 63-87, hier S. 65f.

[53] Vgl. Anselm, a.a.O., S. 67.

[54] Dokumente deutscher Bischöfe, a.a.O., Bd. 1, S. 251ff

[55] Die Protokolle des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland, Bd. 2: 1947/1948 (Arbeiten zur kirchlichen Zeitgeschichte, Reihe A, Bd. 6), Göttingen 1997, S.414.

[56] so Noormann, a.a.O. (Bd. 1), S. 223.

[57] Protokolle des Rates 1947/18, a.a.O., S. 433-437.

[58] ebd., S. 536f.

[59] vgl. Protokolle des Rates 1947/48, a.a.O., S. XXf. u. S. 541f.

[60] Protokolle des Rates 1947/48, a.a.O., S. 640f.

[61] Protokolle des Rates 1947/48, a.a.O., S. 686f. Die in Wurms Schreiben dargelegten Anliegen wurden auch in einem gemeinsamen Telegramm röm.-kath. und evangelischer Bischöfe Niedersachsens Ende November 1948 an den Parlamentarischen Rat benannt.

[62] Protokolle des Rates 1947/48, a.a.O., S. 585f

[63] Protokolle des Rates 1947/48, a.a.O., S. 688

[64] Vgl. Protokoll des Rates 1947/48s, a.a.O., S. 586, Anm. 51

[65] Inacker, a.a.O., S. 257.

[66] Protokolle des Rates 1949, a.a.O., S. 148f

[67] Erklärung zum geplanten Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Pützchen, 11.02.1949, in: Dokumente deutscher Bischöfe Bd.1, a.a.O., S. 289.

[68] Noormann, Bd. 1, a.a.O., S. 232ff. Vgl. den kompakten Überblick in: Erwin Fischer, Bekenntnis- oder Gemeinschaftsschule? Die Antwort des Grundgesetzes, München 1966, sowie zum Folgenden für den röm.-kath. Bereich: Friedemann Pitzer, Die Bekenntnisschule des Reichskonkordats, Köln/Berlin 1967

[69] ebd., Anm. 3; zum Folgenden: Karl Dietrich Erdmann, Deutschland unter der Herrschaft des Nationalsozialismus 1933-1939 (Gebhardt, Handbuch der deutschen Geschichte, Bd. 22, dtv-Ausgabe), München 1980, S. 160ff.

[70] Noormann, Bd. 1, a.a.O., S. 239.

[71] Vgl. z.B. Katholische Grundsätze über das Erziehungs- und Schulwesen der Fuldaer Bischofskonferenz, 13.12.1946, in: Dokumente deutscher Bischöfe, Bd. 1, a.a.O., S. 132ff; auch in einem Positionspapier zur Diskussion über die Schulfrage bei der Kirchenkonferenz in Treysa im August 1945 heißt es, „dass die Bekenntnisschule (…) die für Familie, Kirche und Volk geeignetste Schulform“ sei. Zitiert nach: Noormann, Bd. 2, a.a.O., S. 250.

[72] Erklärung der Schulreferenten in der EKD zur Frage der Schulreform, 15./16.10.1946 in Treysa, in: Noormann, Bd. 2, a.a.O., S. 253f.

[73] Vgl. Denkschrift der evangelischen Kirchen der amerikanischen Zone über die Neuordnung des Erziehungswesen, , Oktober 1947, in: Noormann, Bd. 2, a.a.O., S. 260. Nicht zuletzt wegen der Anerkennung des staatlichen Schulmonopols in dieser Denkschrift versagte der Rat der EKD seine Zustimmung, vgl. Noormann, Bd. 1, a.a.O., S. 257.

[74] Von 116 Stadtverordneten votierten 86 Delegierte (SPD und SED sowie Teile der LDP-Fraktion) für das neue Schulgesetz, nur 30 Abgeordnete (CDU und vier Stimmen der LDP) stimmten dagegen. Vgl. zu Folgendem: Noormann, Bd. 1., a.a.O., S. 258ff; Bd. 2, a.a.O., S. 264ff.

[75] Noormann, Bd. 2, a.a.O., S. 268

[76] ebd., S. 267.

[77] Zitiert nach: Heinz Deike, „Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen…“ – Zur Geschichte der Präambel des Grundgesetzes und der in ihr enthaltenen sog. ‚invocatio’, der Bezugnahme auf Gott, in: Günter Brakelmann u.a. (Hrsg.), Auf dem Weg zum Grundgesetz. Beiträge zum Verfassungsverständnis des neuzeitlichen Protestantismus, Münster 1999, S. 190-210, S. 196; vgl. auch zu Folgendem S. 199ff.

[78] Zwei Gegenstimmen, drei Enthaltungen.

[79] Zitiert nach Deike, a.a.O, S. 206.

[80] Matthias Schreiber, vgl. Anm. 29.

[81] So Helmut Schmidt, Außer Dienst. Eine Bilanz, München 2008, S. 292.

[82] Dokumente deutscher Bischöfe, Bd. 1 (Anm. 42), S. 311ff.

[83] Zitiert nach Paul Mikat, Verfassungsziele der Kirchen unter besonderer Berücksichtigung des Grundgesetzes, in: Rudolf Morsey/Konrad Repgen (Hrsg.), Christen und Grundgesetz, Paderborn 1989, S. 33-69, hier: S. 68, Fußnote 103.

[84] Protokolle des Rates 1949, a.a.O., S. 25, Fußnote 127.

[85] Auch die in der Erklärung der röm.-kath. deutschen Bischöfe vom 11. Februar 1949 artikulierte Sorge, „dass in dem Bundesgrundgesetz wichtigste und für den Aufbau eines gesunden staatlichen Lebens unentbehrliche Grundrechte und Grundsätze außer acht gelassen werden“, bezog sich primär auf die Verankerung des kath. geforderten Elternrechtes und des Schutz des Familie im Sinne einer „Gottesordnung“, die als „tragende Grundlage“ des Staates dienen müsse; vgl. Dokumente deutscher Bischöfe, Bd. 1, a.a.O., S. 289.

[86] Emil Marmy (Hrsg.), Mensch und Gemeinschaft in christlicher Schau. Dokumente, Fribourg 1945, S. 16f., zitiert nach: Manfred Spieker, Christen, Grundgesetz und Grundrechte, in: Rudolf Morsey / Konrad Repgen (Hrsg.), Christen und Grundgesetz, a.a.O., S. 127-148, hier S. 129.

[87] Zitiert nach Manfred Spieker, ebd.

[88] Wolfgang Huber, Menschenrechte im Verständnis der Kirchen. Evangelische Kirchen, in: Staatslexikon, Bd. 3, Freiburg 1987 (7. Aufl.), Sp. 1115.

[89] So EKD-Ratsmitglied und württembergischer Prälat Karl Wilhelm Hartenstein bei der EKD-Kirchenkonferenz am 17. November 1950, zitiert nach: Die Protokolle des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland, Bd. 4: 1950 (Arbeiten zur Kirchlichen Zeitgeschichte, Reihe A, Bd. 13), Göttingen 2007, S. 415; hier S. 408ff. auch zu Folgendem.

[90] Ebd., S. 414.

[91] Zitiert nach: Nürnberger Gemeindeblatt Nr. 31/1949, 31.07.1949, S. 2, dankenswerterweise zur Verfügung gestellt von Dr. Andrea Schwarz, Leiterin des Landeskirchlichen Archivs der ELKB.

[92] Kirchenamt der EKD (Hrsg.), Für eine Zukunft in Solidarität und Gerechtigkeit. Wort des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Deutschen Bischofskonferenz zur wirtschaftlichen und sozialen Lage in Deutschland, Hannover/Bonn 1997, S. 7.

[93] Das rechte Wort zur rechten Zeit. Eine Denkschrift des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Öffentlichkeitsauftrag der Kirche, Gütersloh 2008, S. 44.

[94] Ebd., S. 20.