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Michael Behnke |
„Der Weg nach Wittenberg
führt über Konstantinopel!“
17 Thesen zur Ökumene – Eine
Replik auf Martin Schucks Ökumeneartikel
Der emeritierte katholische Theologe
Otto Hermann Pesch war Professor für Systematische Theologie und begleitet
aktiv seit Jahrzehnten die evangelisch-katholische Ökumene. Im Juniheft der
HERDER KORRESPONDENZ 62, 6/2008, S. 286 – 290, erläutert er in einem Interview
die Situation der evangelisch-katholischen Ökumene. Sein hoffnungsvolles Fazit:
„Die Möglichkeiten sind nicht ausgeschöpft!“ Seine Aussagen habe ich im
Folgenden in 17 Thesen zusammengefasst.
1. Es gibt
keine Stagnation in der evangelisch-katholischen Ökumene. Das Bewusstsein der
Gemeinschaft im selben Glauben ist in den Gemeinden gewachsen und nicht mehr
auszulöschen. Eine gewisse Stagnation gibt es auf kirchenamtlicher Ebene, was
den Kritikern der Ökumene in die Hände spielt.
2. Der „Ökumenische Arbeitskreis evangelischer und
katholischer Theologen“ bereitet eine „Gemeinsame
Erklärung zum kirchlichen Amt“ vor. Darin wird dargestellt, dass die
Voraussetzung für eine gegenseitige Ämteranerkennung gegeben ist.
3. Die „Gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre“
von 1999 ist – trotz aller momentanen Vorbehalte – ein Erfolg, auf dem künftige
Ökumene aufbaut.
4. „Konsensökumene“
strebt keine Kircheneinheit jenseits bestehender Konfessionskirchen am
Verhandlungstisch an. Vielmehr sollen gegenseitige Vorurteile und
Verständnisbarrieren ausgeräumt werden. Es wird dabei keine uniforme
Einheitstheologie und Einheitskirche angestrebt.
5. Offiziell denkt Rom nicht mehr an eine „Rückkehrökumene“. Ratzinger prägte
schon 1964 die Formel: „Kirchen, die Kirchen bleiben und eine Kirche werden.“
6. Eucharistie:
Das internationale lutherisch-katholische Dokument von 1978 „Das Herrenmahl“
stellt Einigkeit im Bezug zur Realpräsenz und zum Opfergedanken soweit her,
dass eine Herrenmahlsgemeinschaft möglich wäre. Doch bleibt das Problem der
gültigen Weihe. Eine „Gemeinsame Erklärung über das kirchliche Amt“ könnte
hierfür den Weg frei machen.
7. Politik:
Rom wird Positionen der evangelischen Kirchen nicht zustimmen, die ein Gespräch
mit der Orthodoxie erschweren würden. Dass Rom derzeit nicht bereit ist, den
reformierten Kirchen den Status einer wirklichen Kirche zu zuerkennen ist zu
bedauern.
8. Das evangelische Modell „Ökumene der Profile“[1]
kam als Reaktion auf die Nichtanerkennung. Es zielt darauf, die Gegensätze
zwischen den Konfessionen wieder scharf herauszuarbeiten, anstatt an ihrer Überwindung
zu arbeiten. Die evangelische Ökumene-Formel „Versöhnte Verschiedenheit“
behindert ohne weiteres ökumenisches Engagement von Seiten der reformierten
Kirchen das fortführende Gespräch.
9. Es gibt in Deutschland eine gut ausgebaute
Tradition ökumenischer Einrichtungen: Lehrstühle und ökumenische Institute,
Fachzeitschriften, ökumenische Erklärungen (z.B „Malta-Bericht“,
„Lima-Erklärung“ von 1982). Rom will offensichtlich zusammen mit der
evangelischen Seite eine Zusammenstellung aller ökumenischen Dokumente und eine
Zwischenbilanz erarbeiten.
10. Frauenordination:
Es gibt nur Traditions- keine Wesensargumente gegen eine Priesterweihe von
Frauen. Nach der Entscheidung von Johannes Paul II wird es in Zukunft nicht
dazu kommen. Zudem sollte man zuerst an der Zölibatsverpflichtung rühren, bevor
man die Frauenordination angeht.
11. Ein übergemeindliches
kirchenleitendes Amt gehört zum Wesen und Katholizität der Kirche. Das kann
auch eine Synode sein. Leitung, Verkündigung und Spende der Sakramente
entsprechen dem lutherischen Verständnis und sind nicht kirchentrennend.
12. Die „Leuenberger
Konkordie“ entspricht nicht der katholischen Sicht von Kircheneinheit. Wenn
unterschiedliche Traditionen nur die Lehre betreffen, nicht aber das
grundlegende Verhältnis von Glaube und Evangelium, wird ein „differenzierter
Konsens“ später einmal möglich sein.
13. Kirchengemeinschaft bedeutet katholischerseits
nicht uniforme Kirche unter päpstlicher Jurisdiktion.
14. Das „Ökumenismusdekret“ von Vatikanum II (die
reformatorischen Kirchen sind kirchliche
Gemeinschaften und keine vollgültigen Schwesterkirchen, Öku 22[2])
ist nicht das letzte Wort. Die ökumenischen Möglichkeiten sind noch nicht
ausgeschöpft.
15. Ethik:
Das reformierte „sola fide“ muss in Verbindung mit dem göttlichen Willen
gebracht werden als Konsequenz für die christliche Existenz. Wenn Evangelische
hier katholische Werkgerechtigkeit sehen, tappen sie in eine Falle. Man muss
bedenken, dass die unterschiedlichen ethischen Positionen quer durch die
Konfessionen gehen (z.B. Stammzellenforschung, Abtreibung).
16. Eine „Herrenmahlsgemeinschaft“
von evangelischen Kirchen und katholischer Kirche ist im Moment nicht möglich.
Allerdings eine gegenseitige Zulassung zur Eucharistie wäre möglich, wenn Rom
erklärte, dass sie im evangelischen Abendmahl das Abendmahl Jesu Christi
wiedererkennt und andererseits die reformierten Kirchen entsprechend in der
katholischen Eucharistie. Die Rücksichtnahme auf die Orthodoxie macht diesen
Schritt derzeit nicht möglich.
17. Eine Kirchengemeinschaft mit der Orthodoxie geht
nur ohne Jurisdiktionsprimat und Unfehlbarkeit. Wenn dies möglich ist, wird
eine Kirchengemeinschaft mit den reformierten Kirchen auch möglich sein. „Der
Weg nach Wittenberg führt über Konstantinopel“
Martin Schuck untersuchte in seinem Artikel „Welche
Ökumene wollen die Kirchen“ (PfPfrBl 12/2008) die lehrmäßigen Grundlagen des
katholischen und des reformatorischen Ökumenekonzeptes und kommt im Ergebnis zu
einer „fundamentalen Differenz“. Seine Prognose hinsichtlich ökumenischer
Konsensbemühungen ist entsprechend pessimistisch: „Alle Versuche, über
Konsensformulierungen in der kirchlichen Lehre zur ‚Einheit’ zu gelangen, mögen
zwar unter ökumenediplomatischen Gesichtspunkten eine positive Wirkung haben,
gehen aber theologisch an der Sache vorbei“ (523). Denn, so das zentrale
Argument, ohne Akzeptanz des päpstlichen Lehrprimates seitens der reformatorischen
Kirchen kann es keine Einheit geben.
Otto Herman Pesch hingegen kommt zu einer wesentlich
positiveren Einschätzung, was die gegenwärtige ökumenische Bewegung und die
Bewertung der unterschiedlichen Lehren betrifft. Obwohl in vielen katholischen
und evangelischen Köpfen auch heute noch das Gespenst von der „Rückkehrökumene“
herumspukt, entspricht dies doch schon seit längerem nicht mehr der offiziellen
Sprachregelung des Vatikans. Auch hier denkt man nicht mehr über
Kircheneinheit, sondern über Kirchengemeinschaft nach. Innerhalb dieses neuen
Konzeptes betont auch Pesch mehrmals, dass es in einer wie auch immer gearteten
Kirchengemeinschaft nicht mehr darum gehe, dass die nichtkatholischen Kirchen
das Jurisdiktions- und das Lehrprimat des Papstes anerkennen müssten:
„Kirchengemeinschaft kann doch auch für die katholische Seite nicht bedeuten,
dass alles auf eine uniforme Kirche hinausläuft, schon gar nicht mit einer
umfassenden päpstlichen Jurisdiktion“ (289). „Offiziell hat Rom in den letzten
Jahren immer wieder erklärt, dass man nicht an eine Rückkehrökumene denkt“
(287).
Das wichtigste Argument bezüglich Jurisdiktion- und
Lehrprimat dürfte aber aus den vatikanischen Bemühungen um eine vertiefte
Ökumene mit den orthodoxen Kirchen kommen. Denn hier ist es eindeutig, dass
eine Kirchengemeinschaft mit den orthodoxen Kirchen eine wie auch immer
geartete Anerkenntnis des Jurisdiktions- und unfehlbaren Lehrprimates ausschließen muss. Im Blick auf die
reformatorischen Kirchen eröffnet sich hier für Pesch eine positive
Perspektive: „Wenn Rom trotzdem Kirchengemeinschaft mit den orthodoxen Kirchen
für möglich hält, heißt das, dass man Kirchengemeinschaft haben kann, obwohl in
der Partnerkirche eine Lehre nicht rezipiert wird, die für die römische Kirche
den Rang eines feierlich verkündeten Dogmas hat. Dann wird man auf Dauer
entsprechenden Schritten in Richtung reformatorischer Kirchen nicht ausweichen
können“ (290).
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[1] Vat II,
Ökumenismusdekret 3: Es wird
offiziell anerkannt, „dass […] viele und bedeutende Elemente oder Güter, aus
denen insgesamt die Kirche erbaut wird und ihr Leben gewinnt, auch außerhalb
der sichtbaren Grenzen der katholischen Kirche existieren können:
1. das geschriebene Wort Gottes (Verkündigung)
2. das Leben aus der Gnade,
3. Glaube, Hoffnung und Liebe (Ethik und Diakonie)
4. andere Gaben des Heiligen Geistes und sichtbare Elemente: „Diese getrennten Kirchen und Gemeinschaften sind trotz der Mängel, die ihnen nach unserem Glauben anhaften, nicht ohne Bedeutung und Gewicht im Geheimnis des Heiles. Denn der Geist Christi hat sich gewürdigt, sie als Mittel des Heiles zu gebrauchen.“
Kirchliche Gemeinschaften (communitates ecclesiasticae: Öku. 22)
1. es fehlt Weihesakrament und apostolische Sukzession
2. Eucharistiefeier wird nicht von vollgültigen Priestern geleitet,
3. im Abendmahl ist die volle Gegenwart Christi nicht gegeben. „...bekennen sie doch bei der Gedächtnisfeier des Todes und der Auferstehung des Herrn im Heiligen Abendmahl, dass hier die lebendige Gemeinschaft mit Christus bezeichnet werde, und sie erwarten seine glorreiche Wiederkunft.“
Problem: Die kath Kirche erkennt die ref. Kirchen nicht als
„Schwesterkirchen“, also als vollgültige Kirchen an wegen ihrer Mängel.
Andererseits erkennen die ref. Kirchen die kath Kirche als vollgültige Kirche
Christi an.
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[1] Wolfgang Huber, Im Geist der Freiheit. Für eine Ökumene der Profile, Herder spektrum Bd 5867, 2007.
[2] Vat II,
Ökumenismusdekret 3: Es wird
offiziell anerkannt, „dass […] viele und bedeutende Elemente oder Güter, aus
denen insgesamt die Kirche erbaut wird und ihr Leben gewinnt, auch außerhalb
der sichtbaren Grenzen der katholischen Kirche existieren können:
1. das geschriebene Wort Gottes (Verkündigung)
2. das Leben aus der Gnade,
3. Glaube, Hoffnung und Liebe (Ethik und Diakonie)
4. andere Gaben des Heiligen Geistes und sichtbare Elemente: „Diese getrennten Kirchen und Gemeinschaften sind trotz der Mängel, die ihnen nach unserem Glauben anhaften, nicht ohne Bedeutung und Gewicht im Geheimnis des Heiles. Denn der Geist Christi hat sich gewürdigt, sie als Mittel des Heiles zu gebrauchen.“
Kirchliche Gemeinschaften (communitates ecclesiasticae: Öku. 22)
1. es fehlt Weihesakrament und apostolische Sukzession
2. Eucharistiefeier wird nicht von vollgültigen Priestern geleitet,
3. im Abendmahl ist die volle Gegenwart Christi nicht gegeben. „...bekennen sie doch bei der Gedächtnisfeier des Todes und der Auferstehung des Herrn im Heiligen Abendmahl, dass hier die lebendige Gemeinschaft mit Christus bezeichnet werde, und sie erwarten seine glorreiche Wiederkunft.“
Problem: Die kath Kirche erkennt die ref. Kirchen nicht als
„Schwesterkirchen“, also als vollgültige Kirchen an wegen ihrer Mängel.
Andererseits erkennen die ref. Kirchen die kath Kirche als vollgültige Kirche
Christi an.