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Michael Behnke
Oklahomastraße 12, 66482 Zweibrücken

 

„Der Weg nach Wittenberg führt über Konstantinopel!“

17 Thesen zur Ökumene – Eine Replik auf Martin Schucks Ökumeneartikel

 

 

Der emeritierte katholische Theologe Otto Hermann Pesch war Professor für Systematische Theologie und begleitet aktiv seit Jahrzehnten die evangelisch-katholische Ökumene. Im Juniheft der HERDER KORRESPONDENZ 62, 6/2008, S. 286 – 290, erläutert er in einem Interview die Situation der evangelisch-katholischen Ökumene. Sein hoffnungsvolles Fazit: „Die Möglichkeiten sind nicht ausgeschöpft!“ Seine Aussagen habe ich im Folgenden in 17 Thesen zusammengefasst.   

 

1. Es gibt keine Stagnation in der evangelisch-katholischen Ökumene. Das Bewusstsein der Gemeinschaft im selben Glauben ist in den Gemeinden gewachsen und nicht mehr auszulöschen. Eine gewisse Stagnation gibt es auf kirchenamtlicher Ebene, was den Kritikern der Ökumene in die Hände spielt.

2. Der „Ökumenische Arbeitskreis evangelischer und katholischer Theologen“ bereitet eine „Gemeinsame Erklärung zum kirchlichen Amt“ vor. Darin wird dargestellt, dass die Voraussetzung für eine gegenseitige Ämteranerkennung gegeben ist.

3. Die „Gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre“ von 1999 ist – trotz aller momentanen Vorbehalte – ein Erfolg, auf dem künftige Ökumene aufbaut.

4. „Konsensökumene“ strebt keine Kircheneinheit jenseits bestehender Konfessionskirchen am Verhandlungstisch an. Vielmehr sollen gegenseitige Vorurteile und Verständnisbarrieren ausgeräumt werden. Es wird dabei keine uniforme Einheitstheologie und Einheitskirche angestrebt.

5. Offiziell denkt Rom nicht mehr an eine „Rückkehrökumene“. Ratzinger prägte schon 1964 die Formel: „Kirchen, die Kirchen bleiben und eine Kirche werden.“

6. Eucharistie: Das internationale lutherisch-katholische Dokument von 1978 „Das Herrenmahl“ stellt Einigkeit im Bezug zur Realpräsenz und zum Opfergedanken soweit her, dass eine Herrenmahlsgemeinschaft möglich wäre. Doch bleibt das Problem der gültigen Weihe. Eine „Gemeinsame Erklärung über das kirchliche Amt“ könnte hierfür den Weg frei machen.

7. Politik: Rom wird Positionen der evangelischen Kirchen nicht zustimmen, die ein Gespräch mit der Orthodoxie erschweren würden. Dass Rom derzeit nicht bereit ist, den reformierten Kirchen den Status einer wirklichen Kirche zu zuerkennen ist zu bedauern.

8. Das evangelische Modell „Ökumene der Profile“[1] kam als Reaktion auf die Nichtanerkennung. Es zielt darauf, die Gegensätze zwischen den Konfessionen wieder scharf herauszuarbeiten, anstatt an ihrer Überwindung zu arbeiten. Die evangelische Ökumene-Formel „Versöhnte Verschiedenheit“ behindert ohne weiteres ökumenisches Engagement von Seiten der reformierten Kirchen das fortführende Gespräch.

9. Es gibt in Deutschland eine gut ausgebaute Tradition ökumenischer Einrichtungen: Lehrstühle und ökumenische Institute, Fachzeitschriften, ökumenische Erklärungen (z.B „Malta-Bericht“, „Lima-Erklärung“ von 1982). Rom will offensichtlich zusammen mit der evangelischen Seite eine Zusammenstellung aller ökumenischen Dokumente und eine Zwischenbilanz erarbeiten.

10. Frauenordination: Es gibt nur Traditions- keine Wesensargumente gegen eine Priesterweihe von Frauen. Nach der Entscheidung von Johannes Paul II wird es in Zukunft nicht dazu kommen. Zudem sollte man zuerst an der Zölibatsverpflichtung rühren, bevor man die Frauenordination angeht.

11. Ein übergemeindliches kirchenleitendes Amt gehört zum Wesen und Katholizität der Kirche. Das kann auch eine Synode sein. Leitung, Verkündigung und Spende der Sakramente entsprechen dem lutherischen Verständnis und sind nicht kirchentrennend.

12. Die „Leuenberger Konkordie“ entspricht nicht der katholischen Sicht von Kircheneinheit. Wenn unterschiedliche Traditionen nur die Lehre betreffen, nicht aber das grundlegende Verhältnis von Glaube und Evangelium, wird ein „differenzierter Konsens“ später einmal möglich sein.

13. Kirchengemeinschaft bedeutet katholischerseits nicht uniforme Kirche unter päpstlicher Jurisdiktion.

14. Das „Ökumenismusdekret“ von Vatikanum II (die reformatorischen Kirchen sind kirchliche Gemeinschaften und keine vollgültigen Schwesterkirchen, Öku 22[2]) ist nicht das letzte Wort. Die ökumenischen Möglichkeiten sind noch nicht ausgeschöpft.

15. Ethik: Das reformierte „sola fide“ muss in Verbindung mit dem göttlichen Willen gebracht werden als Konsequenz für die christliche Existenz. Wenn Evangelische hier katholische Werkgerechtigkeit sehen, tappen sie in eine Falle. Man muss bedenken, dass die unterschiedlichen ethischen Positionen quer durch die Konfessionen gehen (z.B. Stammzellenforschung, Abtreibung).

16. Eine „Herrenmahlsgemeinschaft“ von evangelischen Kirchen und katholischer Kirche ist im Moment nicht möglich. Allerdings eine gegenseitige Zulassung zur Eucharistie wäre möglich, wenn Rom erklärte, dass sie im evangelischen Abendmahl das Abendmahl Jesu Christi wiedererkennt und andererseits die reformierten Kirchen entsprechend in der katholischen Eucharistie. Die Rücksichtnahme auf die Orthodoxie macht diesen Schritt derzeit nicht möglich.

17. Eine Kirchengemeinschaft mit der Orthodoxie geht nur ohne Jurisdiktionsprimat und Unfehlbarkeit. Wenn dies möglich ist, wird eine Kirchengemeinschaft mit den reformierten Kirchen auch möglich sein. „Der Weg nach Wittenberg führt über Konstantinopel“    

 

Martin Schuck untersuchte in seinem Artikel „Welche Ökumene wollen die Kirchen“ (PfPfrBl 12/2008) die lehrmäßigen Grundlagen des katholischen und des reformatorischen Ökumenekonzeptes und kommt im Ergebnis zu einer „fundamentalen Differenz“. Seine Prognose hinsichtlich ökumenischer Konsensbemühungen ist entsprechend pessimistisch: „Alle Versuche, über Konsensformulierungen in der kirchlichen Lehre zur ‚Einheit’ zu gelangen, mögen zwar unter ökumenediplomatischen Gesichtspunkten eine positive Wirkung haben, gehen aber theologisch an der Sache vorbei“ (523). Denn, so das zentrale Argument, ohne Akzeptanz des päpstlichen Lehrprimates seitens der reformatorischen Kirchen kann es keine Einheit geben.

 

Otto Herman Pesch hingegen kommt zu einer wesentlich positiveren Einschätzung, was die gegenwärtige ökumenische Bewegung und die Bewertung der unterschiedlichen Lehren betrifft. Obwohl in vielen katholischen und evangelischen Köpfen auch heute noch das Gespenst von der „Rückkehrökumene“ herumspukt, entspricht dies doch schon seit längerem nicht mehr der offiziellen Sprachregelung des Vatikans. Auch hier denkt man nicht mehr über Kircheneinheit, sondern über Kirchengemeinschaft nach. Innerhalb dieses neuen Konzeptes betont auch Pesch mehrmals, dass es in einer wie auch immer gearteten Kirchengemeinschaft nicht mehr darum gehe, dass die nichtkatholischen Kirchen das Jurisdiktions- und das Lehrprimat des Papstes anerkennen müssten: „Kirchengemeinschaft kann doch auch für die katholische Seite nicht bedeuten, dass alles auf eine uniforme Kirche hinausläuft, schon gar nicht mit einer umfassenden päpstlichen Jurisdiktion“ (289). „Offiziell hat Rom in den letzten Jahren immer wieder erklärt, dass man nicht an eine Rückkehrökumene denkt“ (287).

 

Das wichtigste Argument bezüglich Jurisdiktion- und Lehrprimat dürfte aber aus den vatikanischen Bemühungen um eine vertiefte Ökumene mit den orthodoxen Kirchen kommen. Denn hier ist es eindeutig, dass eine Kirchengemeinschaft mit den orthodoxen Kirchen eine wie auch immer geartete Anerkenntnis des Jurisdiktions- und unfehlbaren Lehrprimates  ausschließen muss. Im Blick auf die reformatorischen Kirchen eröffnet sich hier für Pesch eine positive Perspektive: „Wenn Rom trotzdem Kirchengemeinschaft mit den orthodoxen Kirchen für möglich hält, heißt das, dass man Kirchengemeinschaft haben kann, obwohl in der Partnerkirche eine Lehre nicht rezipiert wird, die für die römische Kirche den Rang eines feierlich verkündeten Dogmas hat. Dann wird man auf Dauer entsprechenden Schritten in Richtung reformatorischer Kirchen nicht ausweichen können“ (290).

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[1] Vat II, Ökumenismusdekret 3: Es wird offiziell anerkannt, „dass […] viele und bedeutende Elemente oder Güter, aus denen insgesamt die Kirche erbaut wird und ihr Leben gewinnt, auch außerhalb der sichtbaren Grenzen der katholischen Kirche existieren können:

1. das geschriebene Wort Gottes (Verkündigung)

2. das Leben aus der Gnade,

3. Glaube, Hoffnung und Liebe (Ethik und Diakonie)

4. andere Gaben des Heiligen Geistes und sichtbare Elemente: „Diese getrennten Kirchen und Gemeinschaften sind trotz der Mängel, die ihnen nach unserem Glauben anhaften, nicht ohne Bedeutung und Gewicht im Geheimnis des Heiles. Denn der Geist Christi hat sich         gewürdigt, sie als Mittel des Heiles zu gebrauchen.“

Kirchliche Gemeinschaften (communitates ecclesiasticae: Öku. 22)

1. es fehlt Weihesakrament und apostolische Sukzession

2. Eucharistiefeier wird nicht von vollgültigen Priestern geleitet,

3. im Abendmahl ist die volle Gegenwart Christi nicht gegeben. „...bekennen sie doch bei der Gedächtnisfeier des Todes und der Auferstehung des Herrn im Heiligen Abendmahl, dass hier die lebendige Gemeinschaft mit Christus bezeichnet werde, und sie erwarten seine glorreiche Wiederkunft.“

Problem: Die kath Kirche erkennt die ref. Kirchen nicht als „Schwesterkirchen“, also als vollgültige Kirchen an wegen ihrer Mängel. Andererseits erkennen die ref. Kirchen die kath Kirche als vollgültige Kirche Christi an.

 

 


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[1] Wolfgang Huber, Im Geist der Freiheit. Für eine Ökumene der Profile, Herder spektrum Bd 5867, 2007.

[2] Vat II, Ökumenismusdekret 3: Es wird offiziell anerkannt, „dass […] viele und bedeutende Elemente oder Güter, aus denen insgesamt die Kirche erbaut wird und ihr Leben gewinnt, auch außerhalb der sichtbaren Grenzen der katholischen Kirche existieren können:

1. das geschriebene Wort Gottes (Verkündigung)

2. das Leben aus der Gnade,

3. Glaube, Hoffnung und Liebe (Ethik und Diakonie)

4. andere Gaben des Heiligen Geistes und sichtbare Elemente: „Diese getrennten Kirchen und Gemeinschaften sind trotz der Mängel, die ihnen nach unserem Glauben anhaften, nicht ohne Bedeutung und Gewicht im Geheimnis des Heiles. Denn der Geist Christi hat sich         gewürdigt, sie als Mittel des Heiles zu gebrauchen.“

Kirchliche Gemeinschaften (communitates ecclesiasticae: Öku. 22)

1. es fehlt Weihesakrament und apostolische Sukzession

2. Eucharistiefeier wird nicht von vollgültigen Priestern geleitet,

3. im Abendmahl ist die volle Gegenwart Christi nicht gegeben. „...bekennen sie doch bei der Gedächtnisfeier des Todes und der Auferstehung des Herrn im Heiligen Abendmahl, dass hier die lebendige Gemeinschaft mit Christus bezeichnet werde, und sie erwarten seine glorreiche Wiederkunft.“

Problem: Die kath Kirche erkennt die ref. Kirchen nicht als „Schwesterkirchen“, also als vollgültige Kirchen an wegen ihrer Mängel. Andererseits erkennen die ref. Kirchen die kath Kirche als vollgültige Kirche Christi an.