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Dr. Cornelia Schlarb Wittelsbergerstraße 3, 35085 Ebsdorfergrund |
Kirchen und Kontexte
Auf dem Weg zur
Gleichstellung – Frauen im geistlichen Amt im Bereich der EKD
„Die Pastorin ist Geistlicher im Sinne des Gesetzes“, so beschrieb das Pastorinnengesetz der Evangelischen Landeskirche Anhalts am 21. Mai 1958 die neue rechtliche Lage, die Theologinnen die Ordination zugestand. Zeitgleich mit der Evangelischen Kirche der Pfalz verabschiedeten vor 50 Jahren die damalige lutherische Kirche in Lübeck, seit 1977 Teil der Nordelbischen Kirche, und die unierte Anhaltische Kirche Gesetze zur eingeschränkten Gleichstellung von Frauen im geistlichen Amt, das nicht nur in sprachlicher Hinsicht überwiegend männlich geprägt war.[1] Mit dieser Gesetzgebung gehörten die drei Kirchen zu den ersten, die in der Nachkriegszeit Schritte zur Gleichstellung der Theologinnen unternahmen.
Elisabeth Haseloff, Mitherausgeberin der Zeitschrift „Die Theologin. Rundbrief des Konventes evangelischer Vikarinnen (später: Theologinnen) in Deutschland“, veröffentlichte in einem Lexikonartikel statistische Zahlen für 1958, wonach 400 „Vikarinnen“ in kirchlichem Dienst standen, davon 57 in Pfarrstellen, 19 in Gemeinde leitender Funktion und 63 mit selbstständigen Spezialaufgaben.[2] Knapp 50 Jahre später zählt die Pfarrdienststatistik der EKD bundesweit 7.196 (32%) Theologinnen im aktiven Dienst, darunter 3.989 in gemeindlichen und 1.586 in Funktionspfarrstellen. In Teilzeitstellen sind Frauen überrepräsentiert.
Von den Anfängen bis
1945
Anstöße zur Eingliederung der theologisch gebildeten Frau in die kirchliche Arbeitswelt und ins geistliche Amt gingen nach dem 1. Weltkrieg von einzelnen Theologinnen oder Theologinnengruppen aus. In Baden erhielt Elsbeth Oberbeck zwar 1915 schon die Zusage, zu den kirchlich-theologischen Prüfungen zugelassen zu werden, durfte aber weder auf eine Ordination noch auf ein Amt hoffen. Nach Beendigung ihrer zweijährigen Probezeit arbeitete sie seit 1919 für die Kirchengemeinde Heidelberg als Religionslehrerin, Krankenhaus- und Gefängnisseelsorgerin für Frauen und spendete auch die Sakramente.[3] Wie sie bewährten sich in den 20er Jahren viele Theologinnen, die ihre Studien seit 1919 auch mit dem Fakultätsexamen abschließen konnten, in den verschiedensten Arbeitsfeldern von Kirchengemeinden, Wohlfahrts- und Frauenverbänden.
Die kirchliche Gesetzgebung folgte der Praxis und schuf ab 1926/27 die ersten Bestimmungen, die kirchliche Prüfungen, Aufgaben und Anstellung der Theologinnen regelten. Richtungweisend wurde das Vikarinnengesetz der Ev. Kirche der Altpreußischen Union vom Mai 1927, das eine „Einsegnung“ lediglich zum Dienst an Frauen, Mädchen und Kindern vorsah, das Pfarramt verweigerte und das Ausscheiden der Theologinnen aus dem Kirchendienst mit ihrer Heirat festschrieb.
Über dem Amtsverständnis und den entsprechenden Forderungen an die Landeskirchen zerbrach der 1925 in Marburg/Lahn gegründete Berufsverband, der Verband Evangelischer Theologinnen. Die Mehrheit erstrebte nicht die volle Gleichstellung der Frauen im geistlichen Amt, sondern ein besonderes „Frauenamt“, das etwa zwischen Pfarramt und Gemeindehelferin angesiedelt war. Eine kleine Minderheit, die Vereinigung Evangelischer Theologinnen, die sich unter nationalsozialistischer Herrschaft zwangsweise auflöste, kämpfte seit 1930 weiterhin für gleiche Rechte und Pflichten.[4]
Im beginnenden Kirchenkampf, bei dem viele Theologinnen ihre Examina vor den Bruderräten „illegal“ ablegten, und besonders in der Kriegszeit erweiterten sich die Tätigkeiten und Funktionsbereiche für die Frauen auch in den so genannten „intakten“ Kirchen wie z.B. der Hannoverschen oder der Württembergischen Landeskirche. Die Vikarinnen bekamen die verwaisten Gemeinden übertragen, predigten, teilten Abendmahl aus, tauften, hielten Katechumenen- und Konfirmandenunterricht, konfirmierten, trauten, schulten Mitarbeitende und beerdigten. Nicht alle waren eingesegnet und die allerwenigsten ordiniert. Zu diesen gehörten Ilse Härter und Hannelotte Reiffen, die vom brandenburgischen Präses Kurt Scharf am 12. Januar 1943 ins (Gemeinde)Amt, das sie schon einige Jahre ausfüllten, ordiniert wurden.[5] Bei Kriegsende waren die Gemeindevikarinnen oft die einzigen Amtspersonen in den Orten, die mit den Alliierten verhandeln konnten und die Dienste auch unter erschwerten Bedingungen weiterführten. Doch die generellen Ausnahmegenehmigungen für den alleinverantwortlichen Gemeindedienst galten nur für die Kriegszeit.
Überwindung
restaurativer Tendenzen
In der Nachkriegszeit suchten die Kirchenleitungen zunächst, die rechtliche Regelung des Dienstverhältnisses auf dem Stand der alten „Vikarinnengesetze“ einzufrieren.[6] Das 1942 von der Hamburger Synode der Bekennenden Kirche der Altpreußischen Union verfasste „Vikarinnengesetz“ blieb insbesondere für die ehemaligen APU-Kirchen wegweisend. Es bedeutete Festlegung auf ein besonderes Frauenamt mit Sonderaufgaben an Frauen und Kindern, Einsegnung statt Ordination, unterordnende Titulatur, Zölibatsverpflichtung, niedrigeres Gehalt sowie Einzelfallentscheidungen über eine Weiterbeschäftigung nach der Heirat oder eine Berufung ins Gemeindepfarramt, jedoch ohne eigene, alleinige Gemeindeleitung.
Doch in der Zeit des Kirchenkampfes und unter der Not der Kriegszeit hatten sich etliche Theologinnen gerade auch im Pfarramt und in der Gemeindeleitung bewährt, und im Vergleich zu den Anfängen war bei vielen ein neues Selbstbewusstsein gewachsen. Das berufliche und theologische Selbstbild begann sich zu wandeln. In den 40er Jahren arbeiteten einzelne in Ausschüssen und auch im Verband Evangelischer Theologinnen mit, um theologische Grundlagen für kommende Gesetze zu formulieren.[7] Diese Arbeit setzten die entstandenen oder sich bildenden regionalen Theologinnenkonvente wie auch der Verband Evangelischer Theologinnen fort. In einigen Landeskirchen wie der Hannoverschen waren die Theologinnen verpflichtet, einen eigenen Konvent zu gründen, da sie an den Pfarrkonventen lediglich als Gäste teilnehmen konnten. Mit ihren Stellungnahmen und Anträgen bei den jeweiligen Landeskirchen erreichten viele Konvente die sukzessive Aufhebung aller Einschränkungen. Letztlich blieben auch im kirchlichen Raum der gesamtgesellschaftliche Wandel in den 50er und 60er Jahren, das sich ändernde Rollenbild und die politische Gleichstellungsentwicklung seit 1958 nicht ohne fermentierende Wirkung.
Aufhebung der
Einschränkungen
In einigen östlichen Landeskirchen konnten Theologinnen seit
Anfang der 50er Jahre ordiniert und zum Pfarramt zugelassen werden. Das
Pfarrvikarinnengesetz der EKU von 1952 ermöglichte den Gliedkirchen, ordinierte
Pfarrvikarinnen mit vollem Auftrag in den Landgemeinden einzusetzen. Zehn Jahre
später leitete die Pastorinnenverordnung von 1962 die finanzielle Gleichstellung
ein und 1974 entfiel die Zölibatsklausel. In allen
Kirchen des Bundes der Ev. Kirchen in der DDR galt ab 1982 das Pfarrerdienstgesetz, das Männer und Frauen gleich
behandelte.
In der Evangelischen Kirche in
Hessen und Nassau wurden die Vikarinnen bereits 1955 gegen den Widerstand des
damaligen Kirchenpräsidenten Martin Niemöller finanziell gleichgestellt, und
1959 übernahm Waltraud Hübner als erste ein Gemeindepfarramt in
Frankfurt/Main-Zeilsheim. Ab 1970/71 waren Pfarrer und Pfarrerinnen
gleichgestellt.[8]
Vor 50 Jahren ersetzte die
badische Kirche das Wort „Einsegnung“ durch „Ordination“ in ihrem
Vikarinnengesetz und erlaubte die Vertretung im Gemeindegottesdienst. Ein Jahr
später durften die Theologinnen auch das Beffchen zum seit 1942 üblichen Talar
als Amtstracht anlegen, aber erst 1962 wurde allen – auch rückwirkend – die
Amtsbezeichnung „Pfarrerin“ zugestanden. 1971 beschloss die Landessynode die
Gleichstellung von Pfarrerin und Pfarrer.
Vor 40 Jahren entfielen in der Württembergischen
Kirche mit der Novembersynode 1968 sämtliche Einschränkungen für die
Pfarrerinnen. In der reformierten Kirche verabschiedete die Februarsynode 1969
das „Gesetz zur Rechtsstellung weiblicher Pfarrer“, das den Frauen den Zugang
zum Gemeindepfarramt ebnete.
Vor 30 Jahren formulierte das
„Pfarrergesetz“ der VELKD, das den lutherisch geprägten Kirchen zur Richtschnur
wurde, in § 5: „In das Dienstverhältnis als Pfarrer können Männer und Frauen
berufen werden, die die Anstellungsfähigkeit erworben haben und ordiniert
sind.“ Mit der Übernahme dieser Gesetzgebung stellten die Hannoversche und Nordelbische
Kirche ihre männlichen und weiblichen Geistlichen gleich.
Alle Beispiele verdeutlichen, dass
die Rechtspraxis erst in einem 20 Jahre dauernden Prozess die restaurativen
Tendenzen allmählich überwand. Im landeskirchlichen Vergleich traten große
Ungleichzeitigkeiten im Blick auf Fragen der Ausbildung, Ordination, Titulatur,
Amtstracht, gleicher Entlohnung und der Abschaffung der Zölibatsklausel auf.
Einzelaspekte
Die Hannoversche Landeskirche, die
Berlin-Brandenburgische, die Rheinische und Westfälische Kirche unterhielten Anfang
der 50er Jahre Vikarinnenseminare, um das Frauenspezifische im Ausbildungsgang
zu bewahren. Zuvor blieben die Theologinnen ohne Seminarausbildung. Andere
Kirchen wie die Pfälzische, Württembergische und Hessen-Nassauische Kirche
bildeten die Vikarinnen in den 50er Jahren gemeinsam mit ihren männlichen
Kollegen in den Predigerseminaren aus.[9]
Die Aufhebung der Zölibatsklausel
schuf u.a. auch die Voraussetzung, als Pfarrehepaar Dienst zu tun. Erfahrungen
in der Praxis sammelte man in den letzten 30 Jahren. Die rechtlichen Regelungen
variierten teilweise von Landeskirche zu Landeskirche oder sogar von Fall zu
Fall. In diesem Zusammenhang diskutierte man Stellenteilungen, Teilzeitstellen,
Ordination ins Ehrenamt, Angestelltenverhältnisse etc. In einigen Kirchen wie
der Bayerischen oder der Kurhessen-Waldeckschen kann erst in jüngster Zeit beiden
Partnern eine volle Stelle übertragen werden.
Die gleichberechtigte Zulassung zum
geistlichen Amt schloss natürlich die Möglichkeit ein, Frauen in Kirchen leitende
Ämter zu berufen. Ab Mitte der 60er Jahre erfolgten die ersten Berufungen ins
Amt einer Oberkirchenrätin. Ein Jahre bevor Gertrud Grimme als erste Frau als
Oberkirchenrätin ins Kirchenamt (damals Kirchenkanzlei) der EKD einzog, wurde
Sieghild Jungklaus 1964 in den Oberkirchenrat in Berlin-Brandenburg berufen.
Seit den 80er Jahren werden verstärkt Theologinnen als Dekanin,
Superintendentin, Pröpstin, Regionalbischöfin oder Prälatin berufen oder
gewählt. Auch hier machte die EKBO den Anfang mit Ingrid Laudien, die 1976 als
Superintendentin und 1994 als erste Generalsuperintendentin tätig war. Mit Maria
Jepsen wurde 1992 weltweit die erste lutherische Bischöfin für den Sprengel
Hamburg der Nordelbischen Kirche gewählt.
Angekommen im höchsten „Hirtinnenamt“,
alltäglich geworden im Gemeindepfarramt, prägen Theologinnen inzwischen
selbstverständlich das Gesicht der Kirchen mit.
Aufhellung der Geschichte
In den 80er Jahren mit dem
Aufkommen feministisch-theologischer Fragestellungen und Forschungen, die erst eine
inklusive Sprachregelung vehement anmahnten, wurden die Forderungen nach Frauenreferaten
in den Landeskirchen laut und in etlichen Kirchen auch realisiert. Diese inzwischen
vielfach als Gleichstellungsreferate ausgestatteten Einrichtungen und die noch
vorhandenen oder wieder begründeten Theologinnenkonvente in den Landeskirchen
verfolgen zum einen die rechtliche Gleichstellungspraxis, führen den
feministisch-theologischen Dialog weiter und erproben neue Formen der Gemeinde-
und Frauenarbeit. Zur EKD-Synode 1989 „Gemeinschaft von Männern und Frauen in
der Kirche“ entstand auf Anregung Dietlinde Cunows, damalige Vorsitzende des
Konvents Ev. Theologinnen in der BRD, eine Ausstellung zum Thema „Das Weib
schweigt nicht mehr – Wie das Amt der Theologin Wirklichkeit wird“. Ausstellung
und Katalog entstanden in Zusammenarbeit mit dem Göttinger
Frauenforschungsprojekt zur Geschichte der Theologin unter Federführung der
Professorin Hannelore Erhart. Die Ausstellung konnte erstmals 1990 in Berlin im
Anschluss an die Jahrestagung des Konvents gezeigt werden und vermittelte erste
Forschungsergebnisse zum Amt der Theologin. Seither erschienen einige
Monografien und das Lexikon früher evangelischer Theologinnen, welche die
vielfältigen, oft steinigen und gesegneten Wege der Vorgängerinnen im Amt
aufzeigen. Forschungsbedarf zur Entwicklung des geistlichen Amtes für Frauen
besteht nach wie vor, und das Reformationsjubiläum 2017 böte sich als Zielpunkt
einer breit angelegten historischen Aufarbeitung an.
Dr. Cornelia Schlarb
ist stellvertretende Vorsitzende des Konvents Ev. Theologinnen in Deutschland.
[1] Vgl. Anette Reuter: Frauenordination in der Anhaltischen Landeskirche, in: Sechs Jahrzehnte Frauenordination. Ilse Härter zum 60. Ordinationsjubiläum, hg. v. Dagmar Herbrecht, Heike Köhler, Hannelore Erhart, S. 150-152 (vervielfältigte Druckschrift, künftig: FS Härter); Anja Behrens: Frauenordination in der Pfälzischen Landeskirche, in: FS Härter, S. 163-166.
[2] Vgl. Renate Schatz-Hurschmann: Kleider machen Pfarrerinnen. Die Talarfrage als kirchenhistorisches Lehrstück über Geschlecht und Macht, in: Querdenken. Beiträge zur feministisch-befreiungstheologischen Diskussion. FS für Hannelore Erhart zum 65. Geburtstag, hg. v. Frauenforschungsprojekt zur Geschichte der Theologinnen, Göttingen, Pfaffenweiler, 2. Aufl. 1993, S. 290-306; 70 Jahre Konvent Evangelischer Theologinnen in der Bundesrepublik Deutschland 1925-1995, vervielfältigte Schrift; Katalog zur Ausstellung „Das Weib schweigt nicht mehr.“ Wie das Amt der Theologin Wirklichkeit wird; Pfarrdienststatistik. Kirchengemeinden, Theologiestudierende, Ausbildung zum Pfarrdienst, Pfarrstellen, Theologinnen und Theologen in den Gliedkirchen der EKD im Jahr 2005, erstellt: Sept. 2006.
[3] Vgl. Hilde Bitz: Frauenordination in der badischen Landeskirche, in: FS Härter, S. 153-156.
[4] Vgl. „Darum wagt es, Schwestern…“. Zur Geschichte evangelischer Theologinnen in Deutschland, hg. v. Frauenforschungsprojekt zur Geschichte der Theologinnen, Göttingen, Neukirchen-Vluyn 1994; Dem Himmel so nah – dem Pfarramt so fern. Erste evangelische Theologinnen im geistlichen Amt, bearb. v. Hannelore Erhart u.a., Neukirchen-Vluyn 1996; Der Streit um die Frauenordination in der Bekennenden Kirche. Quellentexte zu ihrer Geschichte im Zweiten Weltkrieg, hg. v. Dagmar Herbrecht, Ilse Härter, Hannelore Erhart, Neukirchen-Vluyn 1997.
[5] Vgl. Ilse Härter: Mein Weg als Theologin – Die Anfangsjahre bis 1945, in: FS Härter, S. 45-82; Dagmar Herbrecht: Sechs Jahrzehnte Frauenordination, in: a.a.O., S. 37f. Merkblatt des Theologinnenkonventes zum Kirchentag 1985 „Frauen bewegen die Kirche …? z.B. die Pfarrerin.“
[6] Vgl. Schatz-Hurschmann, S. 290-304; Auswertung der Fragebogenaktion „Ordination von Frauen“ des Konventes Ev. Theologinnen in der BRD vom Februar 2008 (künftig: Fragebogenaktion).
[7] Vgl. Lexikon früher evangelischer Theologinnen. Biografische Skizzen, hg. v. Hannelore Erhart, Neukirchen-Vluyn 2005, bes. S. 3-10.
[8] Vgl. Fragebogenaktion; 100 Jahre … auf gutem Kurs. Evangelische Frauen in Hessen und Nassau und ihre Geschichte, hg. v. Christiane Drewello-Merkel, Sylvia Puchart, Darmstadt 2007, S. 41-44; Bitz, S. 153-156.
[9] Vgl. Heike Lipski-Melchior: Christine Bourbeck – ein Porträt. Leben, Wirken und Denken einer Lehrerin und Theologin, Leipzig 2002; Theologinnen in der Evangelischen Kirche von Westfalen. Drei Erfahrungsberichte, hg. v. Hans-Martin Linnemann, Bielefeld 1990; Fragebogenaktion.