![]() |
|
Dr. Christine Globig Kirchliche Hochschule Wuppertal/Bethel, Missionsstraße 9a/b, 42285 Wuppertal |
Theologiegeschichtliche
Beiträge
Die
Anerkennung blieb aus
Erfolge und Begrenzungen des
„Frauenamtes“ in der Bekennenden Kirche
Der
Streit um die Frage, ob eine Frau der vollen Ordinationsrechte würdig sei,
erreichte in Deutschland in der Bekennenden Kirche (BK) ihren ersten Höhepunkt.
An den Beginn der nachfolgenden Untersuchung stelle ich eine exemplarische
Szene einer Frauenordination im Jahr 1943, die in ihren Details die Komplexität
der Situation in der BK deutlich machen kann:
Es war an einem frostig kalten Dienstagabend im Januar 1943, als Kurt Scharf, Präses der BK in Brandenburg, in Sachsenhausen bei Berlin zwei junge Kolleginnen, Ilse Härter und Hannelotte Reiffen, zum Pfarramt ordinierte.[1] Scharf war zwar zum Kriegsdienst eingezogen, aber in Berlin in einer Schreibstube tätig und konnte diese abends verlassen. Seinen Sonntagsgottesdienst hatte er auf jenen Dienstag verlegt. Diese Feier war die erste uneingeschränkte pfarramtliche Ordination in der Bekennenden Kirche der Altpreußischen Union.[2] Sie war zugleich in mehrfacher Hinsicht ein Politicum: Die beiden BK-Vikarinnen hatten über Jahre für das Recht einer vollgültigen Amtstätigkeit gestritten. Die Brandenburger, die die Ordination vollzogen, widersetzten sich der konservativen BK-Mehrheit, die, mit Synodenbeschluss vom Oktober 1942, den Kolleginnen nur eine eingeschränkte Amtsvollmacht zugesprochen hatte.[3] Die uneingeschränkte Ordination von Härter und Reiffen war somit von Seiten Scharfs auch eine kritische Reaktion auf den restriktiven Beschluss seiner BK-Brüder.[4] Otto Dibelius, als Generalsuperintendent der Kurmark zwar suspendiert, aber weiterhin einflussreich, gab Rückendeckung, mischte sich aber gleichzeitig mit eigenen Argumenten ein: Er erhob noch am Tag vor der Ordination Einwände dagegen, dass die beiden Frauen im Talar ordiniert würden – ein schwarzes Kleid sei doch angemessener. Härter und Reiffen hingegen, die keineswegs Anfängerinnen waren, weil sie schon über Jahre unter Kriegsbedingungen vollständige Pfarrvertretungen leisteten, kamen schließlich doch im Talar. Die Lösung ist drollig: Der Liturgiker Dibelius hatte eine schwache Seite, und die beiden Frauen wussten sie zu nutzen: Dibelius erhielt die Nachricht, dass sie, wenn ohne Talar, dann beide dann leider höchst unliturgisch in einem roten und einem grünen Kleid kommen müssten. Es sei nicht möglich, sich im Kriegs-Berlin – ohne Kleiderkarten, in 24 Stunden – noch zwei schwarze Kleider zu beschaffen. Diese Drohung genügte, damit der Talar schließlich doch das Placet bekam...
Das Thema Frauenordination spiegelt die Zeitgeschichte und
ist ein kontroverses Thema, in dem sich theologische Argumente, emotionale
Reaktionen und kirchenpolitische Taktik vermischen. Ich werde dem im folgenden in zweifacher Hinsicht nachgehen, indem ich zu
einen die Entwicklung der pastoralen Laufbahn von Frauen in der BK in fünf
Schritten aufzeige (I), zum anderen die ekklesiologische Reflexion dieser
Praxis, wie sie in einem theologischen Ausschuss der BK in den Jahren 1941/42
erfolgte, exemplarisch darstelle (II). In der pastoralen Praxis wie in der
anschließenden theologischen „Vikarinnendiskussion“ treffen, wie sich zeigen
wird, ganz unterschiedliche und höchst spannungsvolle Zeitströmungen
aufeinander.
I
1) Seit dem Ende der zwanziger Jahren des 20. Jahrhunderts entwickelte sich in Deutschland ein ganz junger Frauenberuf: der der kirchlich approbierten Theologin, die aber nicht Pfarrerin war, sondern in einer dem Pfarrer untergeordneten Position im Dienst der Gemeinde stand.
Dieser neue Beruf ist
eine Konsequenz der Öffnung der deutschen Universitäten für das Frauenstudium
an der Wende des 19. zum 20. Jahrhundert. Die ersten Zulassungen gaben die
badischen Universitäten im Jahr 1900, die anderen Länder folgten bald, mit
Preußen am Schluss, wo 1908 die ersten Frauen immatrikuliert waren. Das
Theologiestudium fand unter den Abiturientinnen zunehmendes Interesse und
gewann im liberalen Umfeld Raum. Adolf von Harnack richtete in seinem Dekanat
an der Berliner Fakultät im Jahr 1920 das theologische Fakultätsexamen für
Frauen ein. Nach der ersten Prüfung einer Theologin durch die Berliner
Theologische Fakultät benachrichtigte er das Ministerium: „...beehre ich mich
zur Kenntnis zu bringen, daß die Theol. Fakultät den Theologie studierenden
Frauen, die von ihr ein Abschlußzeugnis ihrer theologischen Studien wünschten
(da die Konsistorien ihnen solche nach den bestehenden Verordnungen nicht
erteilen), geantwortet hat, daß sie diesem Wunsche entsprechen werde, da sie
ihn für gerechtfertigt hält... Im Bezug auf die Form des Examens hat sich die
Theologische Fakultät an die Form des ersten theologischen Examens für Männer
genau angeschlossen. Die Examinandin hat häusliche schriftliche
wissenschaftliche Arbeiten anfertigen, mehrere Klausurarbeiten leisten und auch
eine Predigt und Katechese ausarbeiten müssen..."[5]
Nun sahen sich auch die
Kirchen genötigt, mit ihrer Gesetzgebung zu reagieren. Die Evangelische Kirche
der Altpreußischen Union erließ 1927 das „Kirchengesetz betreffend Vorbildung
und Anstellung der Vikarinnen“,[6]
das für die spätere Diskussion in der BK lange Zeit maßgeblich und
einflussreich war. Die Theologin sollte entsprechend diesem Gesetz nach dem
zweiten Examen als „Vikarin“ eingesegnet werden. Im Moment ihrer Verheiratung
würde sie im Regelfall aus dem kirchlichen Dienst ausscheiden. Ihr
Aufgabenbereich war von den pfarramtlichen Hauptaufgaben klar abgegrenzt und
lag in Hilfsfunktionen, die sich auf den katechetischen und seelsorgerlichen
Dienst insbesondere an Frauen und Mädchen konzentrierten. Ihre Arbeit wurde
rechtlich als vollgültige kirchliche Amtstätigkeit begriffen, inklusive einer
beamtenrechtlichen Absicherung.[7]
Dessen ungeachtet haben in der Folge nur wenige Theologinnen im Gemeindedienst
den Status der Beamtin erreicht. Viele waren im Schuldienst, insbesondere in
Berufsschulen.[8] In Gemeinden waren die Frauen allermeist mit
Privatdienstverträgen angestellt und daher rasch kündbar. Einzelne arbeiteten
in Gefängnissen, Krankenhäusern oder Anstalten der Inneren Mission auf
Frauenstationen.
2) In diesen noch offenen Prozess der Berufsbildung hinein trafen die 30er Jahre mit ihren extremen kirchlichen
Bedingungen und ihrem Zwang zur Entscheidungsfindung: zwischen Deutschen
Christen, Mittelpositionen oder dem Weg in den kirchlichen Widerstand.
Tatsächlich wechselte
nach der Gründung der Bekennenden Kirche die Mehrzahl der Theologinnen in der
Altpreußischen Union (APU) in das Lager der BK.[9] Die Stringenz und Konsequenz, mit der sich viele
Frauen für die Unsicherheit einer BK-Zukunft entschieden, ist erstaunlich und
bewundernswert. Die jungen Theologinnen lebten ohnehin in uneindeutigen
Arbeitsverhältnissen, mussten ihr Berufsbild noch entwickeln, natürlich sehr um
Anerkennung kämpfen und waren alleinstehend. Als Frauen und als Illegale
waren sie in zweifach ungesicherter Position: Die Anstellungsverträge waren
keineswegs einheitlich und variierten nach den Möglichkeiten der Gemeinden,
enthielten oft ehrenamtlich zu leistende Aufgaben, und die Gehälter waren
überhaupt äußerst kümmerlich. Phasen der Erwerbslosigkeit wie auch fachfremde
Jobs zur Überbrückung finden sich in sämtlichen BK-Frauen-Biographien, die wir
vorliegen haben.[10] Erst 1936 machte der Rat der BK-APU überhaupt
den ersten juristischen Anlauf, um die Rechte und Pflichten der Vikarinnen zu
vereinheitlichen, ließ aber die Gehaltsfrage bezeichnenderweise offen.[11] Die BK profitierte von den Leistungen der jungen
Frauen, beeilte sich aber zunächst nicht, die Arbeitsbedingungen formal zu
klären. Das hohe Gemeinschaftsethos der BK ließ die Frauen im kirchlichen Dienst
ein Stück weit außen vor.
Die Unklarheit der
Kirchen bezüglich des faktischen Status ihrer Theologinnen spiegelt sich im
Modus von deren Amtseinführungen wider. Die nach dem Gesetz von 1927
vorgeschriebene „Einsegnung“ mutierte in der Praxis der BK zu einer nicht ganz
geklärten „Ordination“, indem zwar liturgisch noch Einsegnungen vorgenommen,
die Dokumente aber zum Teil als Ordinationsurkunde überschrieben wurden,[12] oder indem Ordinationen mit eingeschränkter
Amtsbefugnis durchgeführt wurden. Die BK griff wahrscheinlich deshalb auf den
höherwertigen Begriff der Ordination zu, um im Kirchenstreit ihr Recht auf
eigenes kirchenleitendes Handeln auch an diesem Punkt zu verdeutlichen.[13]
3) Als dritter
zeitgeschichtlicher Faktor kam Ende der 30er Jahre der Krieg hinzu: Er schuf
einen Notstand in den Pfarrhäusern, und die Frauen, denen man das Pfarramt gar
nicht zubilligte, führten es doch faktisch aus, weil ihre Kollegen (oder teilweise
ihre Ehemänner) an der Front waren.
Der Krieg schuf Fakten,
die den jungen Theologinnen berufliche Chancen boten, die sie in Friedenszeiten
nicht gehabt hätten, mutete ihnen aber zugleich eine sehr harte Arbeitsbelastung
zu. Die vorgeblich „weiblichen Hilfskräfte“ wiesen sich nun als die
qualifizierten Theologinnen aus, die sie waren, und sie wurden – und nicht nur
für Hilfsarbeiten – dringend gebraucht. Die Gemeinden nahmen diese Frage
ohnehin anders auf als die kirchenleitenden Theologen: Sie waren nur froh, dass
das Leben in den Pfarrhäusern weiter ging.
Eine Theologin und
Pfarrfrau berichtete aus dem Jahr 1941: „Im übrigen regte sich niemand darüber
auf, daß dieser Pfarrer zufällig weiblich war. Höchstens daß der wachsende
Respekt sich mitunter dadurch ausdrückte, daß ich in der dritten Person
angeredet wurde: ‚Will Frau Pastor nicht Schule halten?’ ‚Gibt Frau Pastor wieder
die Lebensmittelkarten aus?’ Anfangs bekam ich hier und da zu hören: ‚Das kann
so bald keine!’ Als wenn ich die einzige Pfarrfrau wäre, die Theologie studiert
hat!"[14]
Zunehmend wurden
Theologinnen nun zum (teilweisen) Pfarrdienst ordiniert, auch rückwirkend, um
das bisherige Tun zu legitimieren. Das führte zu erstaunlichen und bizarren
Situationen. Die Frage der Sakramentsverwaltung blieb dabei ein ständiger
Stolperstein. Das Ordinationsformular, das Gerhard Jacobi in Berlin verwandt
hat, spricht Bände: „Ihr werdet berufen, die Gemeinde Jesu Christi... mit
dem reinen Worte Gottes zu weiden, [und] die heiligen Sakramente, sofern euch
ihre Spendung von der Kirchenleitung gestattet wird, nach der Einsetzung
Christi zu spenden...“[15]
Die theologisch fragwürdige Formel, die sich, wie Jacobi genau wusste,
„ausschließlich aus dem faktischen kirchlichen Zustand ergibt“[16],
ist für die Situation der BK sehr aussagekräftig.
Oft siegte ein
beängstigender Pragmatismus: Doris Faulhaber, eine bei Martin Dibelius
promovierte Theologin, Mitglied der badischen BK, aber im Kirchendienst auf
einer legalen Stelle, war Seelsorgerin am Städtischen Krankenhaus in
Mannheim-Wallstadt.[17]
Sie bekam 1942 telefonisch vom Oberkirchenrat den Auftrag der
Sakramentsverwaltung daselbst. Auf ihren Einspruch, sie sei aber nicht
ordiniert, erhielt sie nur „die Antwort, sie solle sich durch dieses
Telefongespräch als ordiniert betrachten“.[18] Faulhaber übernahm dann auch den Gemeindedienst,
und sie nahm die Beauftragung des Pfarrdienstes und dessen Würde so ernst, dass
es für sie zum Konflikt wurde, als sie zwei Jahre später formell ordiniert werden
sollte. Wie mochte sie die Ordination feiern, wenn damit gleichzeitig ihr
bisheriges Wirken abgewertet würde? Wie sollte sie ihren Pfarrdienst ernst
genommen wissen, wenn der bisherige Auftrag ungültig war bzw. erst jetzt
richtig erfolgte? Es war ihr Doktorvater Martin Dibelius, der ihr behutsam half
und ihre Bedenken zerstreute, indem er sie ermutigte, die Ordinationsfeier als Bestätigung
des Bisherigen zu begreifen. Es ist hier ein seelsorgerlicher, feinsinniger
Brief von Dibelius erhalten;[19] er kannte seine Doktorandin, die ernst nahm, was
man sie ernst zu nehmen gelehrt hatte. (Die böse Gleichgültigkeit der
Kirchenverwaltung hingegen wurde damit auf die Spitze getrieben, dass
Faulhaber, wie die meisten ihrer Kolleginnen, nach 1945 aus dem Gemeindepfarramt
entfernt werden sollte. Sie ging in den Schuldienst.)
Infolge der vielfachen
Übernahme von Pfarrdienstvertretungen durch Frauen wurde die BK aber genötigt,
ernsthafter auf das Thema zuzugehen. Der Bruderrat schuf Ende 1939 endlich die
ersehnte einheitliche Besoldungsregelung. 1940 kam das Thema der
„Vikarinnenfrage“ in die Synode und ging von da ein Jahr später mit mehreren
Gutachten in einen Ausschuss, der sich um verbindliche theologische Vorgaben
bemühte.
Die Diskussion, die in
diesem Ausschuss zustande kam, ist im Vergleich zur Nachkriegsdiskussion recht
konzentriert verlaufen, denn sie war, wiewohl im Ergebnis für die Frauen gar
nicht erfreulich, sehr prägnant, was den Austausch der theologischen Argumente
anlangt. Die Ausschussarbeit wird im folgenden anhand dreier maßgeblicher
Positionen – von Heinrich Schlier (1.), Peter Brunner (2.) und Herrmann Diem
(3.) – zur Sprache kommen.[20]
II
Der Ausschuss war
prominent besetzt: Mitglieder waren Peter Brunner, Otto Dibelius, Hermann Diem,
Ernst Wolf, Heinrich Schlier, Edmund Schlink, Julius Schniewind; als Referenten
zusätzlich Otto Michel und Ernst Käsemann; und die Theologinnen Elisabeth
Asmus, Elisabeth Freiling, Anna Ohnesorge, Anna Paulsen, Klara Hunsche, in den
Folgesitzungen noch weitere Frauen. Das Protokoll gibt allerdings deren Stimme
kaum wider. Das Gremium war faktisch von den männlichen Theologen und
gleichzeitig lutherisch dominiert, wobei es im Für und Wider im Blick auf die
Frauenordination zwei Richtungen gab: die ablehnende Haltung von Brunner,
Schlier und Schlink, dergegenüber Diem und Wolf, ebenfalls von lutherischen
Positionen herkommend, die Gleichstellung von Frauen im Pfarramt befürworteten.
Die Kritiker der Gleichstellung haben sich im Ergebnis klar durchgesetzt. Die
beiden Kollegen der Wuppertaler Hochschule Schlier und Brunner bildeten dabei
eine Koalition in theologischer Einigkeit (und, soweit erkennbar, auch
taktischer Vorabsprache), die letztlich nicht zu sprengen war. In ihrer
Argumentation zeigt sich die gründliche Arbeit am biblischen Text, die für die
BK programmatisch war. Es zeigt sich allerdings auch, dass das Ergebnis
durchaus nicht vom biblischen Befund
bestimmt war.
1. Der Neutestamentler
Heinrich Schlier hatte seine Position bereits 1937 in einem Gutachten entwickelt.[21]
Schlüsseltexte für seine Interpretation sind 1. Kor 11,1ff; 1. Kor 14,33ff und
1. Tim 2,8ff; mit Schwerpunkt auf Tim. Schlier zeigt damit bereits vom Ansatz
her eine Sichtweise an, die von der Begrenzung weiblicher Tätigkeit im
kirchlichen Handeln ausgeht. Er liest zudem aus den Texten eine grundlegende „seinsmäßige
Unterschiedenheit von Mann und Frau“ heraus,[22] der der Grundsatz korrespondiert, dass eine Frau
immer in Unterordnung zum Mann steht. Schlier entwickelt dazu den Leitbegriff
der Hypotage (vgl. 1. Tim 2,11). Die Frage des weiblichen Amtes ist nach
Schlier eingebunden in die „Frage der für die Kirche verbindliche und
einheitlich von ihr zu bewahrenden Ordnung“[23],
die er im Blick auf Frauen, mittels des Hypotage-Begriffs, als Unterordnung
festmacht.
Wie ist von da aus mit
den anderweitigen biblischen Belegen umzugehen, die die weibliche Beteiligung
im Gottesdienst in der Gemeindarbeit offenkundig machen? Diese Phänomene sind
nach Schlier entweder charismatische Ausdruckformen – d.h., nach seinem Verständnis
des Charismas, nur bedingte, befristete Infragestellungen der zentralen Ordnung
– oder sie bezeichnen niedere Dienste, die der Unterordnung ohnehin Rechnung
tragen. Hier zeigt sich Schliers fundamentale Unterscheidung zwischen Kirche
und Gnosis: Weibliches Charismatikertum, das die Unterordnung nicht
respektiert, sei gnostisch und stelle sich außerhalb der kirchlichen Ordnung.
Das Gewicht, das der
Ordnung und Unterordnung hier gegeben wird, ist außerordentlich. Folgeträchtig
war, dass der Leitbegriff der Hypotage in der weiteren theologischen
Arbeit des Ausschusses auf enorme Resonanz stieß und schließlich eine
Eigendynamik entfaltete, die nicht mehr zu bremsen war. „Unterordnung“ wurde
zur Grundprämisse, angesichts derer die umfassende Arbeit der Theologinnen, die
in den Gemeinden längst stattfand, unter Rechtfertigungsdruck geriet. Die
Definition ihrer Amtstätigkeiten wurde dieser Leitvorstellung nun versuchsweise
angepasst. Man griff dazu auf das Modell des Frauenamtes sui generis zurück, das zwar bestimmte geistliche Funktionen
ausübt, aber dem männlichen Pfarramt „wesensmäßig“ untergeordnet bleibt.
2. Der Systematiker Peter Brunner war im Oktober 1940 von
der 9. BK-Synode der Altpreußischen Union (APU) zu einem Gutachten zur „Vikarinnenfrage“
aufgefordert worden.[24]
Seine Position wurde für den Ausschuss sehr maßgeblich und ist in den abschließenden
„Hamburger Beschlüssen“ der Synode von 1942 unverkennbar (s.u.). Brunners Gutachten bezieht sich auf Schlier,[25] und auch er setzt einen theologischen Leitbegriff
gegen bzw. über die Pluralität des exegetischen Befunds. Der Systematiker
zentriert seine Überlegungen um das ministerium verbi divini, den
reformatorischen Begriff des göttlich gestifteten Predigtamtes. Dieses komme in
der Vielfalt der neutestamentlichen Ämter in verschiedener Weise zum Ausdruck.
Brunner unterscheidet demnach einen Grundbegriff des Amtes von seinen
spezifischen Entfaltungen, wie sie beispielhaft im Neuen Testament zum Ausdruck
kommen.
Er weist aber darüber
hinaus dem klassischen Predigtamt, das für ihn exklusiv männlich besetzt ist,
die Bündelung und Zuspitzung aller Amtsfunktionen zu. Andere
Ämter können dem Predigtamt nur zuarbeiten. Dazu gehört auch das
„Vikarinnenamt“, das Brunner als eine Spielart des Diakonissenamtes versteht,
wobei es statt karitativer Arbeit einen katechetischen Schwerpunkt hat. „Die Theologin ist diese theologisch
ausgebildete Diakonisse, deren Dienst
insbesondere in der Seelsorge und Unterweisung im Wort an Kindern, Mädchen und
Frauen besteht.“ [Die Aufzählung
ist original, ich verstehe das so, dass zwischen kleineren Kindern und älteren
Mädchen unterschieden wird und eine Frau auch kleinere Jungen unterrichten
darf.] Ihren „Dienst kann sie nicht selbstständig, sondern nur in
Verbindung mit dem Hirten der Gemeinde zu dessen Unterstützung ausführen. Ihr Dienst muß dem des Hirten zu- und
nachgeordnet bleiben."[26] Noch deutlicher: „Derjenige Dienst der Frau in
der Kirche, der in einer Beauftragung durch die Kirche gründet, hat mit der
Verkündigung der Wortes im Gottesdienst der Gemeinde und mit der Darreichung
der Sakramente nichts zu tun."[27]
Brunner und Schlier
haben, theologisch eigenständig, das neue Thema der Pfarramtsausübung durch
Frauen exegetisch und amtstheologisch zu klären versucht. Sie sind angesichts
der hohen Bedarfslage nicht auf den Trend einer raschen, bedarfsgerechten
Ordination von Frauen eingestiegen, haben ihren Standpunkt auch in der
Nachkriegszeit klar vertreten und sind auch dann nicht über der veränderten
kirchenpolitischen Lage wankelmütig geworden.[28]
Das verdient Respekt. Allerdings sind ihre Methoden der Entscheidungsfindung
problematisch. Die neutestamentliche Pluralität der Ämter wird jeweils unter einen Begriff eingefangen und faktisch
erdrückt: Schlier postuliert die Unterordnung von Frauen, die er ontologisch
begründet sieht, Brunner entwickelt, dem korrespondierend, einen Begriff vom
Predigtamt, das von oben (von Christus) sein Mandat empfängt und dem von unten
(von den Frauen) zugearbeitet wird. Die Frage, ob die Ämtersituation im NT
überhaupt das zeitgenössische Problem der Frauenordination zu klären vermöchte,
wird gar nicht gestellt bzw. in der Weise beantwortet, dass das Neue Testament
den seinsmäßigen Zustand von Frauen, subordiniert unter den Mann, begründet und
festschreibt. Insofern müssen beide Theologen über die weiblichen Ämter, die
das NT und die Kirchengeschichte bezeugen, hinweggehen. Brunner und Schlier
haben ihre eigenen Prämissen, die in einem massiven Über- und
Unterordnungsdenken wurzeln, nicht erkannt. Im Bemühen, die „Ordnung“
festzuhalten und nicht in eine kirchenrechtliche Beliebigkeit abzurutschen,
gelingt es ihnen nicht, den Amtsbegriff so zu klären, dass die Beteiligung von
Frauen wenigstens eine Option darstellt.
Die Diskussion im Ausschuss und dann auch das „Memorandum“, das der
Ausschuss der 11. BK-Synode (Hamburg-Hamm 1942) vorlegte, haben sich wesentlich
an den Vorgaben insbesondere Peter Brunners orientiert. Auch im „Memorandum“
zeigt sich das Bemühen, im ministerium ecclesiasticum eine Größe zu
finden, welche die historisch gegebene Ämtervielfalt zu komprimieren und
umgekehrt die geschlechtliche Differenzierung verschiedener Ämter zu begründen
vermag. Favorisiert wird das Theologinnenamt
sui generis, das die kirchliche Amtstätigkeit von Frauen auf bestimmte
„weibliche“ Aufgabengebiete wie Kinder-, Jugendarbeit etc. reduziert. Diese
Arbeitsgebiete werden mit der Existenz von weiblichen „Charismen“ begründet. Die Abstufung der Ämter
lässt sich gut mit dem Hypotage-Gebot in Einklang bringen; die
Unterordnung der Frauen und ihrer Dienste in den Gemeinden wird scheinbar
ekklesiologisch legitimiert.
Entsprechend entschied die Synode: 1. Der Dienst der theologisch gebildeten Frau (Vikarin) ist Dienst am Wort. Er richtet sich an Frauen, Jugendliche und Kinder. 2. Die Vikarin übt ihren Dienst nicht im Gemeindegottesdienst aus. Auch das Amt der Gemeindeleitung wird von ihr nicht geführt. [...]“[29] Nun waren die Gemeinden durch die Kriegssituation aber längst auf umfassende Amtstätigkeiten von Frauen eingestellt und angewiesen. Die programmatische Reduktion der weiblichen Pfarrpraxis wurde deshalb durch einen weiteren Beschluss in die Verfügbarkeit der Kirchenleitung gestellt: „In Zeiten der Not, in denen die geordnete Predigt des Evangeliums aus dem Munde des Mannes verstummt, kann die Kirchenleitung gestatten, daß Frauen, die dazu geeignet sind, auch im Gemeindegottesdienst das Evangelium verkündigen.“[30] Dieser Doppelbeschluss war nun freilich überhaupt keine befriedigende theologische Lösung mehr.
3. Der württembergische
Theologe Hermann Diem sah sich als „Außenseiter und Störenfried“ im Ausschuss[31]
und war mit seiner offensiven Widerrede am Ende auch tatsächlich unter den
Männern allein, weil Kollege Wolf ins Feld musste. Bei der Formulierung des
„Memorandums“ ist er nicht einbezogen worden. Diem versuchte, sich mit
schriftlichen Stellungnahmen Gehör zu verschaffen, u.a. mit einer Stellungnahme
der Württemberger kirchlich-theologischen Sozietät.[32]
Aus der Außenseiterposition rührt der theologisch versierte, aber zugleich defensive
Stil seiner Argumentation, die ständig darum bemüht ist, die nach Diems
Erachten recht eigentümlichen Argumentationen der Rheinländer wieder zu einem
soliden theologischen Niveau zurückzuführen.
Diem votiert für eine
Problemklärung vom Begriff des ministerium ecclesiasticum her, das nicht
auf ein Geschlecht festgelegt ist, und gegen eine Scheidung zwischen
allgemeinem (=männlichen) Amt und spezifischen Frauenämtern. Diem hält es für
unmöglich, neutestamentlichen Charismen biologistisch auf „weibliche
Fähigkeiten“ hin zu aktualisieren. Ein Frauenamt sui generis oder ein
spezifisch weibliches (oder männliches) Charisma für den Predigtdienst sind für
ihn Konstrukte, die nicht eigentlich theologisch zu begründen sind.
„Es handelt sich also
nicht um die Frage, für ein neues Frauenamt neben den bisher bestehenden Ämtern
in der Kirche Raum zu schaffen. Es geht auch nicht an, diese Berufung von der
Feststellung eines besonderen Frauencharismas abhängig zu machen, das im
Unterschied von NT heute vorhanden wäre. Unbeschadet des Zusammenhangs von Amt
und Charisma ist festzuhalten, dass ebenso wenig wie der Mann qua Mann ein
besonderes Charisma für das Predigtamt besitzt, die von der Frau qua Frau erst
nachzuweisen wäre.“[33]
Der Wechsel zwischen
generellem Lehrverbot und „notstandsbedingter“ Erlaubnis, die Lehre dann doch
auszuüben, erscheint Diem als theologisch widersinnig. Die Leitfrage liegt für
ihn überhaupt nicht in der Frage, ob Frauen zur Wortverkündigung geeignet seien
(diese Frage sei durch das NT und durch die Kirchengeschichte eindeutig positiv
entschieden), sondern ob die öffentliche Verkündigung im
Gemeindegottesdienst zu begründen sei. Hier sei das paulinische Lehrverbot 1. Kor
14 zu diskutieren.[34]
Dieses sei jedoch (so das Votum der Württemberger Sozietät) ein zeitbedingtes
Votum, das auf die Auseinandersetzung mit der gnostischen Irrlehre ausgerichtet
sei. Es könnten daher also keine generellen Beschränkungen abgeleitet werden.
Im Ergebnis formuliert die Sozietät: „Die Frau kann [...] grundsätzlich zur
Ausübung des ministerium ecclesiasticum in der ordentlichen Gemeindeversammlung
berufen werden.“[35]
„Die Frage nach dem ‚vollen Pfarramt’ für die Frau ist […] keine theologisch
relevante Frage mehr.“[36]
Auch diese generelle
Zustimmung wird allerdings noch eingeschränkt: „Es wird sich praktisch von
selbst ergeben, daß eine solche Berufung nur dort erfolgen wird, wo ein in gleicher
Weise geeigneter Mann nicht zur Verfügung steht.“[37]
Selbst die reflektierte Position Diems und der Württemberger bleibt demnach
bei der Prämisse stehen, dass die Amtsausführung durch männliche Kollegen
Vorrang hat. Dass diese Prämisse nicht zu hinterfragen war, wurde den
BK-Kolleginnen nach Kriegsende überall deutlich gemacht, indem sie aus den
Pfarrämtern entlassen wurden oder es bei Neubesetzungen hieß: „Erst kommen die
Brüder“.
Die Geschichte der
BK-Theologinnen ist einerseits eine Erfolgsgeschichte: Weil Pfarrämter durch
Frauen jahrelang tatkräftig verwaltet wurden – zum Segen der Gemeinden! –, weil
die ersten vollgültigen Frauenordinationen stattgefunden haben und weil eine
theologische Klärung des Problems zumindest versucht wurde. Positiv ist auch zu
werten, dass die BK-Verantwortlichen sich in der Regel dafür einsetzten, dass
die Kolleginnen nach dem Examen in (wenn auch z.T. sehr gering besoldete)
Arbeitsverhältnisse kamen.[38]
Doch die Anerkennung,
die die jungen Frauen für ihre theologische Kompetenz und willige
Arbeitsleistung erhielten, war nicht eindeutig. Die Akzeptanz galt den
„weiblichen Hilfskräften“ in „Zeiten der Not“, nicht aber den gleich
qualifizierten Pfarrerinnen. Die Nachkriegszeit schickte die Frauen zurück und
entfachte die Diskussion um die „Legitimität“ des weiblichen Pfarrdienstes
auf’s Neue. Auch theologisch müssen wir eine kritische Bilanz ziehen: Die BK-Theologie,
wie wir sie an Schlier und Brunner exemplifiziert gefunden haben, weist ein nur
vorgeblich biblisch geprägtes, tatsächlich aber hierarchisches und
patriarchales Weltbild auf. Bei aller kritischen Widersetzlichkeit im
Kirchenkampf blieb die BK in der Frauenfrage konservativ und partizipierte
damit am restaurativen Frauenbild ihrer Zeit.
[1] Vgl. Birgitt und Traugott Jähnichen, Hannelotte Reiffen. Ein konsequenter Weg in die Bekennende Kirche, in: Susi Hausammann / Nicole Kuropka / Heike Scherer (Hg.), Frauen in dunkler Zeit. Schicksal und Arbeit von Frauen in der Kirche zwischen 1933 und 1945. Aufsätze aus der Sozietät „Frauen im Kirchenkampf“, Köln 1996, 49-76, 69; Christine Globig, „Ich habe nur das Selbstverständliche getan!“. Laudatio auf Dr. h.c. Ilse Härter am 31. Januar 2006, in: Schlangenbrut 24/2006, Heft 93, 34–39, 36. Einzelne Details zu dieser Ordinationsfeier verdanke ich mehreren Gesprächen mit Ilse Härter, der bedeutendsten Zeitzeugin der BK-Frauengeschichte; letztes Gespräch am 15.7.2008.
[2] Vgl. Hartmut Ludwig, „Revolution in Permanenz“, in: Dagmar Herbrecht / Heike Köhler / Hannelore Erhart, Sechs Jahrzehnte Frauenordination. Ilse Härter zum 60. Ordinationsjubiläum, unveröffentl. Manuskript, 39–43, 39.
[3] Zu diesen „Hamburger Beschlüssen“ s.u. Teil II.
[4] Vgl. Ludwig, a.a.O.
[5] Zit. nach Hannelore Erhart, Der lange Weg der Theologinnen ins Amt, in: Dorothee Sölle (Hg.), Für Gerechtigkeit streiten. Theologie im Alltag einer bedrohten Welt, FS Luise Schottroff, Gütersloh 1994, 137-144, 138.
[6] Vom 9.5.1927; in: Allgemeines Kirchenblatt für das evangelische Deutschland. Amtsblatt des Deutschen Evangelischen Kirchenbundes 1928, 14ff.
[7] Vgl. a.a.O. §§14. 17.
[8] Vgl.
Dagmar Herbrecht / Ilse Härter / Hannelore Erhart (Hg.), Der Streit um die
Frauenordination in der Bekennenden Kirche. Quellentexte zu ihrer Geschichte im
Zweiten Weltkrieg, Neukirchen 1997, 4.
[9] So,
ohne absolute Zahlen, Herbrecht / Härter / Erhart, a.a.O. 8.
[10] Vgl.
Herbrecht / Härter / Erhart. a.a.O. 14f.
[11] Vgl.
Herbrecht / Härter / Erhart, 18.
[12] Vgl.
Herbrecht / Härter / Erhart, 23.
[13] Vgl. Ilse Härter, Persönliche Erfahrungen mit der Ordination von
Theologinnen in der Bekennenden Kirche des Rheinlands und in
Berlin/Brandenburg, in: Günther van Norden (Hg.), Zwischen Bekenntnis und
Anpassung. Aufsätze zum Kirchenkampf in rheinischen Gemeinden, Köln 1985, S.
193–209, 207.
[14] E. Hoffmann-Aleith,
„Ich vertrete meinen Mann“. Theologin und Pfarrfrau, in: Die Theologin 11/1941,
24-28.
[15] Vgl. Härter, a.a.O. 195; Herbrecht / Härter / Erhart, 138.
[16] Herbrecht / Härter / Erhart, a.a.O., 138.
[17] Zur Vita Faulhabers vgl. Hilde Bitz, Doris Faulhaber, in: Heike Köhler u.a. (Hg.), Dem Himmel so nah – dem Pfarramt so fern. Erste evangelische Theologinnen im geistlichen Amt, Neukirchen-Vluyn 1996, 28-31.
[18] Zit.
a.a.O. 29.
[19] Vgl.
a.a.O. 33.
[20] Die Ausschussarbeit ist
brillant dokumentiert in: Herbrecht / Härter / Erhart, a.a.O. Vgl. Dagmar
Herbrecht, Emanzipation oder Anpassung. Argumentationswege der Theologinnen im
Streit um die Frauenordination in der Bekennenden Kirche, Neukirchen-Vlyun
2000; vgl. auch Christine Globig, Frauenordination im Kontext lutherischer
Ekklesiologie. Ein Beitrag zum ökumenischen Gespräch, Kirche und Konfession Bd.
35, Göttingen 1994, 49ff.
[21] Heinrich Schlier, Kurzes Gutachten zu dem neutestamentlichen Befund betr. kirchliches Amt von Frauen, in: Herbrecht / Härter / Erhard, a.a.O. 58ff. Der Text lässt sich auf den 15. November 1937 datieren.
[22]
Herbrecht / Härter / Erhart, a.a.O. 59
[23] Schlier, Kurzes Gutachten, in: Herbrecht / Härter / Erhart, a.a.O. 59.
[24] Text bei Herbrecht / Härter / Erhart, a.a.O. 117–131. Zu Brunners Position im Ganzen vgl. Globig, Frauenordination, a.a.O. 49ff. 79f. 111ff.
[25] Vgl.
Herbrecht / Härter / Erhard, a.a.O. 126.
[26] Herbrecht / Härter / Erhart, a.a.O. 128.
[27] A.a.O.123
[28] Schlier konvertierte zum
Katholizismus. Brunner hat seine Thesen nach dem Krieg in einem bekannten
Aufsatz noch einmal ausführlich entfaltet: Peter Brunner, Das Hirtenamt und die
Frau (1959), in: ders., Pro Ecclesia. Gesammelte Aufsätze zur dogmatischen
Theologie Bd.1, Berlin/Hamburg 1962, 310-338.
[29] Beschluss IV der 11. Bekenntnissynode der BEK-APU: Der Dienst der Vikarin, in: Herbrecht / Härter / Erhart, a.a.O. 339f.
[30] Beschluss V der 11. Bekenntnissynode der BEK-APU: Der Dienst der Frau in Zeiten der Not, in: Herbrecht / Härter / Erhart, a.a.O. 340f.
[31] Brief Hermann Diems an Julius Schniewind, in: Herbrecht / Härter / Erhart, 249.
[32] Herbrecht / Härter / Erhart, a.a.O. 191. 245ff. 248ff.
[33] Zit. nach Globig, Frauenordination, a.a.O. 66.
[34] Kirchlich-Theologische Sozietät in Württemberg: Votum zu dem Ergebnis der Kommission von Halle zu der Vikarinnenfrage (21. Juli 1942), in: Herbrecht / Härter / Erhart, 251ff.
[35] A.a.O., 254.
[36] A.a.O. 255.
[37] A.a.O. 254.
[38] Das betont Ilse Härter mit sorgenvollem Blick auf die gegenwärtige Notlage junger Theologen und Theologinnen in den deutschen Landeskirchen; Gespräch vom 15.7.08.