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Thomas Jakubowski
Sachsenstraße 2, 67105 Schifferstadt



Gesundheitsreform und aktuelle Neuregelungen

 

Die Gesundheitsreform (Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbes in der gesetzlichen Krankenversicherung) wurde im Januar und im Februar dieses Jahres im Bundestag und im Bundesrat verabschiedet. Im Vorfeld wurde plakativ von einer Versicherungspflicht für alle gesprochen. Im Prinzip ist diese Absicht auch umgesetzt worden, allerdings im Sinne einer Pflicht für alle Kassen, gesetzlich oder privat, Menschen ohne gültige Krankenversicherung aufzunehmen. Außerdem wurde geregelt, unter welchen Bedingungen Versicherungsunternehmen Zuschüsse aus Steuermittel erhalten. Diese Bestimmungen gelten alle für das „Werk gegenseitiger Hilfe“ ganz grundsätzlich nicht. Alle Mitglieder des Vereins Pfälzischer Pfarrerinnen und Pfarrer, die die Möglichkeit der gegenseitigen Hilfe nutzen, haben einen vergleichbaren Anspruch (gemäß § 178 Artikel 43 des Gesetzes).

Somit ist die Zukunft unserer Solidargemeinschaft erst einmal nicht gefährdet. Trotzdem müssen wir genau auf die zukünftige Entwicklung achten und evtl. unsere Richtlinien verändern. Vom Grundsatz her gilt, auch wenn es nicht vertraglich festgehalten ist: Das „Werk gegenseitiger Hilfe“ erkennt grundsätzlich alle beihilfefähigen Kranken- und Pflegekosten an und erstattet den Restbetrag. Dies geschieht als Selbstverpflichtung und Grundüberzeugung ohne einen gesetzlich einklagbaren Anspruch. Bisher gab es in diesem Bereich in den letzten 12 Jahren keine Ausnahme von dieser Art der Erstattung. Im Gegenteil wurde diese sogar deutlich ausgeweitet und gemäß diesem Grundsatz auch für die Pflegekosten, den Sanatoriumsaufenthalt, die Säuglingserstausstattung und das Sterbegeld angewendet. Seit einigen Jahren wird darüber hinaus eine Nothilfe in besonderen Fällen – der so genannte „Dritte Weg“ – auf Einzelantrag gewährt.

Als zusätzliche Unterstützung und Nothilfe hat der Vorstand des VPPP in den Sitzungen vom 17. Januar und 21. Februar 2007 noch folgende Neuregelungen beschlossen:

Die Höchstsumme des KFZ-Darlehens wurde nun auf 7.500,- Euro neu festgesetzt; es muss mit einer monatlichen Rate von mindestens 180,- Euro rückgezahlt werden. Die Aufstockung eines laufenden Darlehens ist zukünftig nicht mehr möglich.

Bei Supervisionen, Beratung, Coaching und Therapien bezuschusst der Verein jede Stunde mit 20,- Euro bis maximal der Hälfte der Kosten einer Therapiestunde. Vorraussetzung für diesen Zuschuss ist die Anerkennung durch das Institut für Fort- und Weiterbildung in Landau.

Zum Schluss noch ein Hinweis für die Altersabsicherung: Die steuerliche Förderung „Riesterrente“ sollte gerade bei einem Abschluss in jüngeren Jahren eingehend geprüft werden. Der Vorteil dieser Form der Geldanlage ist auf alle Fälle die steuerliche Unterstützung. Einen Nachteil bildet jedoch die Verpflichtung, einen festen Betrag einzubezahlen. Dieser Beitrag kann zwar reduziert und teilweise ausgesetzt werden, bindet aber dennoch finanzielle Ressourcen. Das Riestermodell sollte daher auch unter diesem Blickwinkel geprüft werden. Die Pensionen der Pfarrerinnen und Pfarrer sind zwar vorausschauend angelegt und gesichert, aber die Entwicklung der Gehälter bzw. die Anpassung an die steigenden Lebenshaltungskosten sind nicht absehbar. Daher sollte man jede Verpflichtung – nicht nur die „Riesterrente“ – genau prüfen.

Für weitere Frage, Ratschläge und Informationen stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung.


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