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Thomas Jakubowski Sachsenstraße 2, 67105 Schifferstadt |
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Gesundheitsreform und aktuelle Neuregelungen Die
Gesundheitsreform (Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbes in der gesetzlichen
Krankenversicherung) wurde im Januar und im Februar dieses Jahres im Bundestag
und im Bundesrat verabschiedet. Im Vorfeld wurde plakativ von einer
Versicherungspflicht für alle gesprochen. Im Prinzip ist diese Absicht auch
umgesetzt worden, allerdings im Sinne einer Pflicht für alle Kassen, gesetzlich
oder privat, Menschen ohne gültige Krankenversicherung aufzunehmen. Außerdem
wurde geregelt, unter welchen Bedingungen Versicherungsunternehmen Zuschüsse
aus Steuermittel erhalten. Diese Bestimmungen gelten alle für das „Werk
gegenseitiger Hilfe“ ganz grundsätzlich nicht. Alle Mitglieder des Vereins
Pfälzischer Pfarrerinnen und Pfarrer, die die Möglichkeit der gegenseitigen
Hilfe nutzen, haben einen vergleichbaren Anspruch (gemäß § 178 Artikel 43 des
Gesetzes). Somit ist
die Zukunft unserer Solidargemeinschaft erst einmal nicht gefährdet. Trotzdem
müssen wir genau auf die zukünftige Entwicklung achten und evtl. unsere
Richtlinien verändern. Vom Grundsatz her gilt, auch wenn es nicht vertraglich
festgehalten ist: Das „Werk gegenseitiger Hilfe“ erkennt grundsätzlich alle
beihilfefähigen Kranken- und Pflegekosten an und erstattet den Restbetrag. Dies
geschieht als Selbstverpflichtung und Grundüberzeugung ohne einen gesetzlich
einklagbaren Anspruch. Bisher gab es in diesem Bereich in den letzten 12 Jahren
keine Ausnahme von dieser Art der Erstattung. Im Gegenteil wurde diese sogar
deutlich ausgeweitet und gemäß diesem Grundsatz auch für die Pflegekosten, den
Sanatoriumsaufenthalt, die Säuglingserstausstattung und das Sterbegeld
angewendet. Seit einigen Jahren wird darüber hinaus eine Nothilfe in besonderen
Fällen – der so genannte „Dritte Weg“ – auf Einzelantrag gewährt. Als
zusätzliche Unterstützung und Nothilfe hat der Vorstand des VPPP in den
Sitzungen vom 17. Januar und 21. Februar 2007 noch folgende Neuregelungen
beschlossen: Die
Höchstsumme des KFZ-Darlehens wurde nun auf 7.500,- Euro neu festgesetzt; es
muss mit einer monatlichen Rate von mindestens 180,- Euro rückgezahlt werden.
Die Aufstockung eines laufenden Darlehens ist zukünftig nicht mehr möglich. Bei
Supervisionen, Beratung, Coaching und Therapien bezuschusst der Verein jede
Stunde mit 20,- Euro bis maximal der Hälfte der Kosten einer Therapiestunde.
Vorraussetzung für diesen Zuschuss ist die Anerkennung durch das Institut für
Fort- und Weiterbildung in Landau. Zum
Schluss noch ein Hinweis für die Altersabsicherung: Die steuerliche Förderung
„Riesterrente“ sollte gerade bei einem Abschluss in jüngeren Jahren eingehend
geprüft werden. Der Vorteil dieser Form der Geldanlage ist auf alle Fälle die
steuerliche Unterstützung. Einen Nachteil bildet jedoch die Verpflichtung,
einen festen Betrag einzubezahlen. Dieser Beitrag kann zwar reduziert und
teilweise ausgesetzt werden, bindet aber dennoch finanzielle Ressourcen. Das
Riestermodell sollte daher auch unter diesem Blickwinkel geprüft werden. Die
Pensionen der Pfarrerinnen und Pfarrer sind zwar vorausschauend angelegt und
gesichert, aber die Entwicklung der Gehälter bzw. die Anpassung an die
steigenden Lebenshaltungskosten sind nicht absehbar. Daher sollte man jede
Verpflichtung – nicht nur die „Riesterrente“ – genau prüfen. Für
weitere Frage, Ratschläge und Informationen stehe ich selbstverständlich gerne
zur Verfügung. |