| Rezension |
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Chrodegangstraße 10, 64653 Lorsch Hartmut Kreß (Hg.), Religionsfreiheit als Leitbild. Staatskirchenrecht in Deutschland und Europa im Prozeß der Reform (Ethik interdisziplinär 5), LIT Verlag Münster 2004, 350 S. Der europäische
Einigungsprozeß hat nicht nur Rückwirkungen auf das Staatskirchenrecht der
alten Mitgliedstaaten, z. B. im Arbeitsrecht; durch den Beitritt von Ländern
mit orthodoxen Mehrheitskirchen kommt es auch zu einer Begegnung heterogener
Staatskirchenrechte, die grundsätzliche Klärungen verlangt. Das in der
EU-Verfassung niedergelegte europäische Religionsverfassungsrecht, ruht auf
drei Säulen: - der Achtung der
Stellung der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften in den
Mitgliedstaaten mit der gleichzeitigen Verpflichtung der Union zu einem
„offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit ihnen" (Art. 51), - der Konzeption
freiheitlich-paritätischer Pluralität der Religionen, die sich in
Diskriminierungsverboten niederschlägt, und - der Garantie der
negativen und positiven Religionsfreiheit als Grundrecht. Der normativen
Grundlegung eines modernen Religionsrechts aus evangelischer und katholischer
Sicht sind die beiden ersten Beiträge des von dem evangelischen Sozialethiker
an der Universität Bonn herausgegebenen Bandes gewidmet. Im zweiten Teil
untersuchen Theologen, Juristen und Politiker einzelne Problemfelder in
Deutschland, während der dritte Teil die Situation in den Niederlanden, der
Schweiz und England und die staatskirchenrechtliche Reformansätze in Polen,
Bulgarien, Rumänien und Rußland in den Blick nimmt. Auswahl und Qualität der
Beiträge übermitteln einen vorzüglichen Überblick über sämtliche mit dem
Einigungsprozeß verbundenen religionsrechtlichen Probleme. Das Grundrecht der
Gewissens- und Religionsfreiheit, das nach Kreß
(S. 21-58) als „normative Grundlage der modernen Freiheitsidee überhaupt"
gelten kann, hat ethisch in der Toleranz ein begriffliches Äquivalent. Nach
einer Skizze der ideen- und rechtsgeschichtlichen Entwicklung legt Kreß dar,
daß das Anliegen der Religionsfreiheit und Toleranz religionsübergreifend
bereits aus der Binnenperspektive der
Religionen und Konfessionen selbst zu begründen und diese Seite der religiösen
Traditionen bewußter herauszustellen sei. Die These Gustav Menschings, wonach
die monotheistischen Universalreligionen grundsätzlich exklusiv und intolerant
seien, wird für das Judentum durch die von Kreß eingehender gewürdigte
Religionsphilosophie Moses Mendelssohns (1729-1786) widerlegt; für das Christentum
erinnert Kreß an die Einsicht des jungen Schleiermacher, daß „Duldsamkeit aus
dem Begriff der Religion entspringt", für den Islam an die Charta des Islam des
Zentralrats der Muslime in Deutschland vom Jahre 2002, die auch den
Religionswechsel oder das Recht, keine Religion zu haben, anerkennt. Dadurch bahne sich
innerhalb der Toleranzidee ein Paradigmenwechsel an von einer pejorativen,
formalen oder indifferenten Toleranz zu einer aktiven „interreligiösen Toleranz
auf gleicher Augenhöhe", die unter Umständen in „materiale, dialogische"
Toleranz münde und wechselseitige Bereicherung einschließe. Auch im Blick auf
die bioethischen Dissense in der Gesellschaft sei kultivierte argumentative
Auseinandersetzung und Toleranz im Sinn der Akzeptanz anderer Überzeugungen
notwendig, wie sie beispielsweise in der Toleranzkultur der niederländischen
Gesellschaft verwirklicht sei. Eine adäquate Toleranzkultur dürfe allerdings
nicht zur Vergleichgültigung führen, sondern habe „den Dialog mit anderen und das Bemühen um die eigene,
reflektierte Standortbestimmung zu verbinden". Im einzelnen sieht
Kreß „gute Gründe", auf den Gottesbezug in der EU-Verfassung zu verzichten, da
er für Angehörige von Religionen ohne Gottesbegriff oder für religiös
Indifferente die Funktion der Selbstbegrenzung von Macht nicht erfülle und mit
der Sicherung der individuellen Grund- und Freiheitsrechte nicht in Einklang zu
bringen sei. Für das Erfordernis einer tragfähigen Wertebasis dürfe der
weltanschaulich neutrale Staat nicht auf eine zivilreligiöse Basis
zurückgreifen. Bei der Kopftuchfrage begründe die Logik der Grundrechte einen
Vorrang der Deutungsperspektive der Betroffenen selbst, der keine objektive
Deutungskompetenz des Staates, was für den einzelnen subjektiv als religiös zu
gelten habe, gegenüberstehe. Der freiheitliche Rechtsstaat kann allerdings auf
Grenzziehungen und Mißbrauchseindämmungen nicht verzichten; so könne es nicht
überzeugen, daß in Kanada islamischen Gruppen neuerdings die Regelung von
Rechtsstreitigkeiten nach der Scharia gestattet wird. Mit der Erklärung zur
Religionsfreiheit hat das Zweite Vatikanische Konzil, so der katholische Bonner
Moraltheologe Gerhard Höver (S. 59-77), ein „Sein-Sollendes,
das in der Würde der Person begründet ist", betont; es geht nicht mehr um „Toleranz,
die ein Nicht-sein-Sollendes duldet". Die Forderung der Religionsfreiheit hebe
die moralische Pflicht des einzelnen, die Wahrheit zu suchen und anzunehmen,
nicht auf, setze vielmehr gerade ein unbedingtes sittliches Beanspruchtsein
voraus, das die Würde der Person ausmacht. Nach dem vom Konzil „tiefer
begriffenen Verhältnis von Theonomie und sittlicher Autonomie" wachsen beide
nicht im umgekehrt proportionalen, sondern im gleichsinnigen Verhältnis. Die
Verpflichtung gegenüber der Wahrheit binde aber nicht nur den einzelnen,
sondern auch die staatliche Gemeinschaft. Die katholische Kirche erkennt die
Laizität des Staates nur an, soweit sie „als Autonomie der zivilen und
politischen Sphäre gegenüber der religiösen und kirchlichen - aber nicht gegenüber
der moralischen Sphäre" verstanden wird, woraus sich allerdings Konflikte
ergeben, wenn spezifisch katholische Positionen als universale naturrechtliche
Wahrheiten geltend gemacht werden. In der Situation des heutigen Pluralismus
geht es für Höver darum, „hinsichtlich der wechselseitigen Voraussetzung von
Wahrheit und Freiheit den moralischen Status der Wahrheit selbst [...]
gegenüber neuen Formen eines 'intoleranten Laizismus' zu verteidigen". Das ergibt ein anderes
Urteil über den Gottesbezug der EU-Verfassung als bei Kreß. Der Staat habe
„auch in einem positiven Sinne die Religionen an der Gemeinwohlverantwortung zu
beteiligen", was nach den Grundsätzen „der distributiven, nicht der kommutitativen
Gerechtigkeit", also proportional und nicht einfach paritätisch zu geschehen
habe. Damit wird von Höver „eine indirekte Kompetenz des Staates im Bereich des
Religiösen" zugestanden, „nämlich die Proportion der Religion zum Gemeinwohl
als rechtserheblich zu erkennen", was konkret das Bekenntnis zu den christlichen
Wurzeln in der EU-Verfassung und die Verpflichtung zu einem strukturierten
Dialog mit den Kirchen impliziere. Das Prinzip der „distributiven
Gerechtigkeit" spielt auch in dem Beitrag über das polnische Staatskirchenrecht
(S. 293-304) eine Rolle. Danach dürfe die in der polnischen Verfassung von 1997
garantierte Gleichberechtigung der Kirchen und Religionsgemeinschaften „nicht
im Sinne eines extremen Egalitarismus verstanden werden, der auf einer
Gleichsetzung der Gleichberechtigung mit einer identischen Behandlung aller
Religionsgemeinschaften ohne Rücksicht auf die zwischen ihnen bestehenden
Unterschiede beruhen würde". Nur wo sie gleiche Attribute besäßen, seien sie
identisch zu behandeln; wo der Staat ein Attribut einer Kirche achtet, das die
anderen Kirchen nicht besitzen, beispielsweise den Status des Heiligen Stuhls
als Persönlichkeit des öffentlichen Rechts in den internationalen Beziehungen,
werde folglich die Gleichberechtigung nicht verletzt. Das in Europa ziemlich
isoliert dastehende deutsche Kirchensteuersystem, dessen Problemen und
Widersprüchlichkeiten der Frankfurter Staatsrechtler Hermann Weber (S. 81-103) nachgeht, wird zwar durch den Art. 51 der
EU-Verfassung geschützt, gerät aber durch die zwischenstaatliche Mobilität der
Arbeitnehmer in zusätzliche Akzeptanzschwierigkeiten. Eine infolge des
Europarechts zu erwartende Erhöhung der indirekten Steuern in Deutschland, die
eine Senkung der direkten Steuer nach sich ziehen wird, wird auch die
Kirchensteuer treffen. Denn aus der Kirchensteuergarantie des Grundgesetzes
läßt sich kein Anspruch der Kirchen herleiten, daß der Staat sein
Steueraufkommen in einem so starken Maße über direkte Steuern lenken müßte, daß
die Kirchensteuer als nur unbedeutende Zuschlagsteuer erhoben werden könnte,
die weitgehend unbemerkt bleibt. Um aus der „Annexsteuerfalle" mit ihren
kirchlich nicht willkommenen Ungerechtigkeiten herauszukommen, empfiehlt Weber
den Umstieg auf das System einer Kultussteuer nach italienischem, spanischem
und ungarischem Vorbild, bei dem die Steuerpflichtigen einen Teil ihrer Einkommensteuer
entweder kirchlichen oder anderen sozialen Zwecken zuwenden können. Dadurch
entfalle zugleich ein Anreiz zum Kirchenaustritt, da durch ihn keine
Einsparungen mehr erzielt werden. Bei den durch den Islam
in Deutschland aufgeworfenen religionsrechtlichen Problemen sieht der
Staatskirchenrechtler Stefan Muckel
(S. 119-139) zwei Auslegungstendenzen. Das Bundesverfassungsgericht geht davon
aus, daß die Grundrechte des Art. 4 nicht einem Gesetzesvorbehalt unterliegen,
sondern nur aufgrund der Grundrechte Dritter oder anderer mit Verfassungsrang
ausgestatteter Rechtswerte eingeschränkt werden können. Konsistenter erscheint
Muckel der Gegenvorschlag, der die durch Art. 140 ins Grundgesetz inkorporierte
Bestimmung des Art. 136 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung als qualifizierten
Gesetzesvorbehalt deutet, der die Ausübung der Religionsfreiheit von der
Beachtung der allgemeinen Gesetze abhängig macht. Als solche Gesetze, die sich
nicht gegen die Ausübung der Religionsfreiheit als solche wenden, könnten etwa
Vorschriften des Friedhofs- und Bestattungsrechts gelten, soweit sie dem
Gesundheitsschutz und nicht nur der Landschaftspflege oder der Stadtplanung
dienen. Ein Kopftuchverbot könne nicht mit der staatlichen Neutralität
begründet werden, da die Lehrerin an der öffentlichen Schule nicht nur den
Staat repräsentiere, sondern juristisch auch für sich selbst stehe und, sofern
sie das Kopftuch aus religiösen Gründen trage, im staatlichen Bereich
berechtigt sei, ihre Grundrechte auszuüben. Ralf B. Abel, von 1996-1998
Mitglied der Enquete-Kommission des Bundestages „Sog. Sekten und
Psychogruppen", geht (S. 141-165) am Beispiel juristischer Auseinandersetzungen
mit der Scientiology-Organisation den Grundlinien der deutschen Rechtsprechung
nach, die unter Zugrundelegung des von der Verfassung gemeinten oder
vorausgesetzten Religionsbegriffs der religiösen Selbsteinschätzung von
Scientology nicht gefolgt ist und sich dabei in einem europäischen Konsens
bewegt. Doch selbst wenn es sich bei Scientology um eine Religionsgemeinschaft
handeln würde, können Maßnahmen wie kritische Information seitens der Behörden
oder Beobachtung durch den Verfassungsschutz gerechtfertigt sein, sofern der
Schutz kollidierender Grundrechte Dritter oder anderer Rechtsgüter wie der
freiheitlich-demokratischen Grundordnung eine Einschränkung des Schutzes des
Art. 4 erfordern kann. Auf die weiteren
Beiträge des Bandes kann nur hingewiesen werden. Man erfährt unter anderem, daß
die niederländische Verfassung keine
expliziten Aussagen zum Verhältnis von Staat und Kirchen kennt und die
Verfassungsmäßigkeit parlamentarische Gesetze nicht gerichtlich oder gar durch
ein Verfassungsgericht wie in Deutschland überprüft werden kann, sondern sich
durch den Gesetzgebungsprozeß selbst ergibt. Das komplizierte Religionsrechts
in der Schweiz weist u. a. die
Besonderheit auf, daß der Körperschaftsstatus nicht der römisch-katholischen
Kirche als solcher, sondern von ihr zu unterscheidenden
staatskirchenrechtlichen Körperschaften auf kommunaler oder kantonaler Ebene
zukommt. Zu diesem Zweck werden den kanonischen Pfarreien öffentlich-rechtliche
Kirchengemeinden zugeordnet, die auf kantonaler Ebene zu Kantonalkirchen
zusammengefaßt werden und dort evtl. mit anderen römisch-katholischen
Kantonalkirchen den Diözesen gegenüberstehen. Der Beitrag über Staat und Kirche
in England sieht das eigentliche
Problem nicht im „Establishment" der Church of England, das ihr vielfältige
Möglichkeiten eröffne, sondern in der Ungleichbehandlung anderer Kirchen und
denkt an Formen eines ökumenischen „shared establishment", das deutlich machen
könnte, daß „die englische Kirche" mehr als nur die anglikanische Kirche
umfaßt. Das polnische System der
Trennung von Staat und Kirche bei gleichzeitigem Zusammenwirken zwischen Staat
und Religionsgemeinschaften zum Gemeinwohl ähnelt sehr dem deutschen Modell.
Die Präambel der Verfassung nennt Gott als „Quelle der Wahrheit, der
Gerechtigkeit, des Guten und des Schönen", achtet aber auch die Überzeugung von
der Existenz „anderer Quellen" dieser Werte. Ebenso läßt ihre Umschreibung der
Verantwortung „vor Gott oder dem eigenen Gewissen" alternativen Begründungen
Raum, auch wenn für die Vermittlung der objektiven Werte, die das Recht
legitimieren, primär die Religionsgemeinschaften in Frage kommen. Das
umstrittene bulgarische
Religionsgesetz von 2002 bekräftigt - in dieser Reihenfolge - die Gewissens-
und Glaubensfreiheit, die traditionelle Rolle der Orthodoxen Kirche in der
Geschichte Bulgariens und die Wertschätzung von Christentum, Judentum, Islam
und den übrigen Religionen. Es gerät aber mit sich selbst in Widerspruch, weil
es zugleich die 1992 eingetretene Spaltung der Bulgarisch Orthodoxen Kirche
durch einseitige Parteinahme gegen die Schismatiker zu beenden sucht und im
Gegenzug die Kirche als Ersatzautorität zur Festigung des politischen Systems
in Anspruch nimmt. Hier wirken orthodoxe Traditionen des Verhältnisses von
Staat und Kirche („Symphonia") fort, die sich stark vom westlichen Modell
unterscheiden und auch in Rumänien
bisher die Verabschiedung eines 1999 vorgelegten pluralistischen
Religionsgesetzes scheitern ließen. In Rußland
entspricht solchen Tendenzen im ideologischen Bereich eine neue Empfänglichkeit
für die wiederbelebte „russische religiöse Philosophie", von der eher eine
tragende einheitliche Wahrheit als kritische Reflexion von weltanschaulichen
Wahrheitsansprüchen erwartet wird. |